und die Verantwortlichkeit für den zu fassenden Entschluß zu teilen.
Dem
Kommandanten einer belagerten
Festung
[* 2] ist ein Kriegsrat beigeordnet,
den zu hören er gesetzlich verpflichtet ist. In
Österreich
[* 3] bestand lange ein ständiger
Hofkriegsrat (s. d.).
In der neuern Zeit war es aber namentlich die
Wissenschaft, welche durch
Entwickelung und
Ausbau des
Völkerrechts
die
Härten des
Kriegs zu mildern suchte. Namentlich in Ansehung der nicht zur aktiven
Armee gehörigen
Unterthanen und ihres
Privateigentums brach sich eine humanere
AnschauungBahn. Im Landkrieg wenigstens wird jetzt das Privateigentum grundsätzlich
und allgemein respektiert. Bahnbrechend waren in dieser Hinsicht die wissenschaftlichen
Arbeiten, welche
HugoGrotius in der ersten Hälfte des 17. Jahrh. veröffentlichte. Es ist
Thatsache, daß die
Wissenschaft auf die humanere
Gestaltung des
Kriegsgebrauchs von dem erheblichsten Einfluß gewesen ist.
Auch für die
Kriegsgesetze der zivilisierten
Staaten und die
Kriegsartikel derselben war die moderne Rechtsanschauung,
welche jede Zerstörung im
Krieg, die um ihrer selbst willen geschieht, für völkerrechtswidrig und das
Motiv der
Rache gegen
den überwundenen Feind auch im
Krieg für unsittlich hält, bestimmend. Auch
Staatsverträge und internationale
Abmachungen
sind auf diesem Gebiet zu verzeichnen, wie z. B. die Vereinbarungen auf demPariserKongreß 1856. Die
Petersburger Konvention vom untersagt die Verwendung von Explosivgeschossen aus
Handfeuerwaffen.
[* 4]
Auch der
BrüsselerKonferenz von 1874, namentlich aber der
Genfer Konvention (s. d.) ist zu gedenken, welche nunmehr alle
StaatenEuropas und einige außereuropäische umfaßt und die Neutralisation verwundeter und erkrankter
Soldaten sowie aller zu
ihrer
Pflege und
Heilung bestimmten
Personen und Anstalten bezweckt. Neuerdings hat das
Institut für
Völkerrecht (l'Institut
de droit international), ein
Verein von
Publizisten, Staatsmännern und Völkerrechtslehrern, eine förmliche Zusammenstellung
der
Lehren
[* 5] des modernen Kriegsrechts (Landkrieg) in Form eines
Gesetzbuchs
(Manuel) unternommen; allerdings nur eine Privatarbeit,
aber von hoher wissenschaftlicherAutorität und ebendeshalb auch für die völkerrechtliche
Praxis bedeutungsvoll.
Im einzelnen sind namentlich die kriegsrechtlichen
Grundsätze über
Beute,
Kriegserklärung,
Kriegsgefangene,
Neutralität und
Postliminium von Wichtigkeit.
In einem andern
Sinn versteht man unter Kriegsrecht die auf das Heerwesen überhaupt bezüglichen Gesetzesvorschriften (s.
Militärgesetzgebung), und endlich wird der
Ausdruck Kriegsrecht auch gleichbedeutend mit
Kriegsgericht gebraucht (s.
Militärgerichtswesen).
für das deutsche
Heer vom hebt die
Instruktion über das
Sanitätswesen der
Armee
im
Feld vom auf und regelt neu sowohl das
Sanitätswesen als den Gesundheitsdienst für die
Armee im
Feld. - In
Bayern
[* 8] ist in direktem Anschluß an diese Kriegssanitätsordnung unterm eine Kriegssanitätsordnung für
das bayrische
Heer erlassen worden, deren
Inhalt bezüglich der Bestimmungen über den
Sanitätsdienst mit der preußischen
Kriegssanitätsordnung übereinstimmt.
der Inbegriff aller Einrichtungen und Vorkehrungen zur
Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes
(Gesundheitsdienst) sowie die
Pflege verwundeter und erkrankter
Krieger (Krankendienst,
Kriegskrankenpflege).
I. Der Gesundheitsdienst bezweckt die
Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes unter den
Truppen durch
Beobachtung einer zweckmäßigen, den Umständen angepaßten und möglichst geregelten Lebensweise sowie durch Verhütung
und Abwehr solcher
Krankheiten, welche durch das Kriegsleben und die Anhäufung großer Menschenmassen hervorgerufen werden.
Wenn auch den neuzeitlichen Fortschritten in der
Heilkunde, im besondern in der
Chirurgie, die
Erhaltung
vieler Menschenleben zu danken ist, die früher verloren gegangen wären, so ist doch vorzugsweise der Mangel an Einrichtungen
für die
GesundheitspflegeUrsache gewesen, weshalb in frühern
Kriegen viel mehr
Menschen im
Lazarett als auf den Schlachtfeldern
starben.
Truppen unterstellt. Zu jedem Armeeoberkommando gehört ein Armeegeneralarzt, zu jedem Armeekorps ein Korpsgeneralarzt, dem
die Divisions- und die Truppenärzte (s. Sanitätskorps) unterstehen. Der Feldarmee werden ferner als konsultierende Chirurgen
hervorragende Zivilärzte, besonders Professoren, zur Unterstützung der behandelnden Ärzte auf den Verbandplätzen wie in
den Lazaretten beigegeben. Den Etappeninspektionen (s. Etappe) sind zur Leitung des Rücktransports (Evakuation)
Kranker und Verwundeter Etappengeneralärzte und Krankentransportkommissionen (s. d.) unter je einem Oberstabsarzt sowie Feldlazarettdirektoren
beigegeben, welche die Einrichtung und Auflösung der Kriegs- und Etappenlazarette (s. d.) zu leiten haben.
Von diesen Verbandplätzen werden die Verwundeten durch die Krankenträger der Sanitätsdetachements (s. d.)
auf Tragen nach den Hauptverbandplätzen, deren je einer für jede Division vom Divisionsarzt nicht weit hinter der Gefechtslinie
in einem Gebäude oder Verbindezelt angelegt und mit einer weißen Fahne mit rotem Kreuz
[* 12] bezeichnet wird, gebracht; bei erheblichem
Vorrücken müssen dieselben den Truppen folgen. Hier werden die Verwundeten in Transportierbare und Nichttransportierbare
(Leicht- und Schwerverwundete) geschieden, unaufschiebbare Operationen ausgeführt und den Leichtverwundeten ein rotes, den
Schwerverwundeten ein weißes Wundtäfelchen mit Angabe der Art der Verletzung und gewährten Hilfe angeheftet, sodann in den
Wagen des Sanitätsdetachements nach den Feldlazaretten (s. d.) geschafft, die in Gebäuden, ausnahmsweise
in Zelten oder Baracken, zur dauernden Behandlung der Kranken eingerichtet werden.
Mit dem Vorrücken derTruppen werden die Feldlazarette durch ein Lazarettreservepersonal abgelöst und in Kriegslazarette verwandelt,
womit sie unter die Verwaltung der Etappeninspektionen treten, während die Feldlazarette der operierenden Armee folgen. In denKriegslazaretten beginnt die Krankenzerstreuung, d. h. die Verteilung
und Überführung der Verwundeten und Kranken in weiter rückwärts gelegene Lazarette und Heilstellen bis in die Heimat, sobald
dieselben transportfähig sind, um Überfüllungen in den Feld- und Kriegslazaretten und daraus leicht entstehenden Hospitalepidemien
vorzubeugen, sowie um den Kranken und Verwundeten eine bessere Pflege angedeihen zu lassen.
Leichtkranke und Leichtverwundete kommen zu den Krankensammelstellen (s. d.), von dort, ist ihre baldige Wiederherstellung
zu erwarten, in die Etappenlazarette, andernfalls in Krankenzügen, welche aus Personenwagen, nötigen Falls aus mit Strohsäcken
versehenen Güterwagen bestehen, zur Heimat. Die nur liegend und in besondern Lagerungsvorrichtungen zu transportierenden Schwerverwundeten
und Schwerkranken werden in besondern Sanitäts- (Lazarett-, Hospital-) Zügen befördert, deren jeder ein
in sich geschlossenes Ganze bildet und
aus 41 Wagen, darunter 30 Krankenwagen mit je 10 Lagerstätten, 2 Küchen-, 2 Speisewagen
etc., besteht, auch ein ständiges Sanitätspersonal besitzt.
Sämtliche Wagen sind Durchgangswagen, so daß auch während der Fahrt ein Verkehr durch den ganzen Zug
stattfinden
kann. Die Leichtkranken und -Verwundeten sind von diesen Zügen unbedingt ausgeschlossen. Längs der Bahnlinien werden Verband-,
Verpflegungs- (Erquickungs-) und Übernachtungsstationen eingerichtet. In der Heimat dienen Reservelazarette zur Aufnahme der
vom Kriegsschauplatz eintreffenden Verwundeten und Kranken; als solche finden entweder Friedens-Garnisonlazarette Verwendung,
oder sie werden neu eingerichtet.
Auch Vereinslazaretten, in Ausnahmefällen auch der Privatkrankenpflege können die Kranken und Verwundeten
übergeben werden. Aus diesen heimatlichen Heilanstalten werden sie entweder als geheilt zu ihren Truppenteilen oder als
Invaliden entlassen. Zur Ergänzung des verbrauchten Lazarettmaterials (Verbandstoffe, Arzneien etc.)
bei den Feld- und Kriegslazaretten werden den Etappeninspektionen mobile Lazarettreservedepots mit 20 bespannten Fahrzeugen
überwiesen. Außerdem werden an gewissen Etappenorten derartige Depots errichtet, die sich aus den großen Depots an den Etappenhauptorten
und diese wieder aus der Heimat auffüllen.
Auf gleicher Grundlage beruhen die Einrichtungen für die Kriegskrankenpflege in den übrigen Großstaaten. Österreich besitzt
bereits im Frieden eine Sanitätstruppe in 26 Abteilungen, je eine bei den 26 Garnisonspitälern mit ihren
Filialen, zu welchen bei der Mobilmachung die Feldsanitätsabteilungen hinzutreten. An der Spitze der Feldmilitärärzte steht
der Armeechefarzt; dem Armee-Intendanten ist ein Sanitätschef der Armee-Intendanz beigegeben; dem erstgenannten sind unterstellt:
die Korps- und Divisions-Chefärzte und die Truppenärzte. Zu den Feldsanitätsanstalten zählen: a) die Divisionssanitätsanstalten
und die Feldsanitätskolonnen des DeutschenRitterordens; b) die Feldspitäler und die Blessiertentransportkolonnen
des RotenKreuzes; c) die Feldmarodenhäuser; d) die Reservespitäler auf dem Kriegsschauplatz; e) die Krankenhaltestationen;
f) die Eisenbahn-Sanitäts- und die -Krankenzüge; die Schiffsambulanzen. - Beim Beginn des Gefechts begeben sich die Truppenärzte
sofort zu den Verbandplätzen, wohin die der fechtenden Truppe angehörenden Blessiertenträger und die
Sanitätssoldaten die Verwundeten aus der Gefechtslinie bringen. Die Ambulanzen (Blessiertentransportkolonnen) vermitteln
die Überführungen von den Verbandplätzen zu den Feldspitälern, bez. den Hauptabschubsstationen auf
Bahnhöfen. Für Leichtverwundete und Kranke werden nach Bedarf Feldmarodehäuser und Krankenhaltestationen errichtet. - In
Frankreich ist die Kriegskrankenpflege geregelt durch das Reglement über den Sanitätsdienst der französischen
Armee im Feld vom welches von denselben Grundsätzen ausgeht wie die deutsche Kriegssanitätsordnung. Den ärztlichen
Dienst leitet ein Generalinspekteur, bei jeder Armee befindet sich ein Médecin-inspecteur, bei jedem Korps ein Médecin-principal;
die Divisionen, Brigaden, Ambulanzen, Feldlazarette haben Chefärzte. Infirmiers (Lazarettgehilfen) und Brancardiers
(Krankenträger) versehen den Hilfsdienst. In gleicher Rangordnung mit den Ärzten stehen die Pharmazeuten. Zunächst der Gefechtslinie
sind die
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