durch
Angriff auf einen
Flügel gewissermaßen beiseite schob. Die
Erfahrungen dieser langen Kriegsperiode führten zu der
Aufstellung
eines wissenschaftlichen
Systems der Kriegskunst (vgl.
Kriegswissenschaft). Die Kriegsmittel haben indes in der neuesten Zeit durch
die Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht, die Fortschritte der Waffentechnik, der
Chirurgie, vor allem aber in derEntwickelung
des Verkehrswesens eine so tiefgreifende Umgestaltung gewonnen, daß mit dem
Krieg von 1859 auch eine neue
Epoche der Kriegskunst beginnt,
die im deutsch-französischen
Krieg 1870/71 zu großartiger Bethätigung kam.
Auch die allgemeine
Teilnahme der
Völker am öffentlichen
Leben förderte die
Teilnahme aller am
Krieg und das Eintreten ganzer
Völker in den
Krieg, der um große nationale
Zwecke geführt wird. Je größer aber die aufgebotenen
Massen
sind, um so weniger kann die
Entscheidung lange hingezogen werden; sie muß rasch erfolgen, daher im
Frieden sorgsamst vorbereitet
sein und dann der
Schlag mit aller
Kraft
[* 2] und in der entscheidenden
Richtung geführt werden. In
Amerika
[* 3] rächte
sich die Vernachlässigung der Kriegskunst und der Wehrhaftigkeit im
Frieden durch ungeheure
Opfer und jahrelange
Kämpfe, in
Europa
[* 4] aber
fanden große
Kriege 1859 und 1866 in wenigen
Wochen, ja 1871 ein wahrhafter Volkskrieg in wenigen
Monaten ihr Ende.
Vgl.
Hoyer,
Geschichte der Kriegskunst von Anwendung des
Pulvers bis zum Ende des 18.
Jahrhunderts
(Götting. 1797-1799, 2 Bde.);
G. v.
Berneck, Geschichte des Kriegswesens (3. Aufl., Berl. 1867);
Meynert, Geschichte des Kriegswesens
(Wien
[* 5] 1868, 3 Bde.);
Köhler,
Entwickelung des Kriegswesens und der Kriegführung in der Ritterzeit (Bresl. 1886 ff.).
Über das Kriegswesen in prähistorischer Zeit lassen sich aus den erhaltenen Verteidigungswerken,
Heidenschanzen und einzelnen
uns überkommenen Waffenstücken nur wenige
Schlüsse ziehen. Ursprünglich waren
Jagd- und Kriegswaffen dieselben, und vielfach
dienten axt- und messerförmige
Werkzeuge
[* 8] auch zugleich als
Waffen. Man wird wohl annehmen dürfen, daß die
Keule aus
Holz
[* 9] und
der geschleuderte
Stein die ersten
Waffen waren, denen sich später der Holzspeer, anfangs nur mit Holzspitze,
und
Bogen
[* 10] und
Pfeil, letzterer anfangs ebenfalls nur mit Holzspitze, zugesellten.
Mit der
Erfindung der schneidenden
Werkzeuge und der Vervollkommnung derselben ging auch die Vervollkommnung der
WaffenHand
[* 11] in
Hand; die ursprünglich ganz aus
Holz hergestellten
Waffen wurden mit
Stein- und Knochenschärfen armiert, bis schließlich
die
Erfindung der Metallbearbeitung auch diese unvollkommenen
Stücke beseitigte. Jetzt findet man Pfeilspitzen
aus
Feuerstein noch in
Gräbern der Merowingerzeit, eigentliche Steinwaffen, d. h.
Steinäxte und
Speere, waren aber zu jener
Zeit in diesen Gegenden längst außer
Gebrauch. Aus dem
Kampf des Einzelnen gegen wilde
Tiere und seinesgleichen bildete sich
allmählich mit der sozialenEntwickelung der
Familie, des
Stammes und
Volkes auch die Kampfesweise vom Einzelkampf
bis zur Heeresschlacht heraus.
Nur ausnahmsweise werden Kranke und Verwundete in die Kriegslazarette direkt aufgenommen. In diesen stehenden Kriegslazaretten
beginnt die eigentliche Krankenverteilung zur
Evakuation nach den im Inland errichteten
Reservelazaretten.
diejenigen Leistungen, welche für die mobile Truppenmacht eines
Landes von dessen
Angehörigen beansprucht werden. Da nämlich durch die
Mobilmachung der Barvorrat des
Staats ungemein in Anspruch genommen,
und da durch eine solche zudem eine bedeutende
Steigerung der
Preise hervorgerufen wird, und weil überdies der Ankauf der
nötigen Verpflegungsmittel oft mit großen Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten verknüpft sein würde,
so hat man, namentlich in
Preußen,
[* 12] schon seit längerer Zeit das
System der
Naturalleistungen und Naturallieferungen eingeführt.
Jetzt ist dasselbe für das
Deutsche Reich
[* 13] durch das
Gesetz vom über die Kriegsleistungen und die zugehörige Ausführungsverordnung
vom geregelt. Dazu gehört noch die
Verordnung vom welche die Form der
Marschrouten
für die Kriegsverhältnisse festsetzt. Hiernach sollen die Kriegsleistungen nur insoweit in Anspruch genommen werden,
als für die Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch freien Ankauf,
Barzahlung und Entnahme
aus den
Magazinen, gesorgt werden kann.
Auch wird für die Kriegsleistungen regelmäßig eine
Entschädigung aus Reichsmitteln gewährt; nur
Naturalquartier
und
Stallung sind unentgeltlich zu beschaffen, wofern es sich nicht um die zur
Besatzung des
Ortes gehörigen Truppenteile oder
um
Ersatztruppen in ihren Standquartieren handelt. Für diese wird, ebenso wie für die
Naturalverpflegung der
Truppen, nach
den für den Friedenszustand geltenden
SätzenEntschädigung gewährt (s.
Einquartierung). Die Verpflichtung
zu Kriegsleistungen liegt zunächst den
Gemeinden ob, welche sich dann wiederum an die einzelnen Leistungspflichtigen halten, zu welch letztern
aber die
Ausländer, welche sich in dem Gemeindebezirk aufhalten, nicht zu rechnen sind.
Gegenstand und
Umfang der Kriegsleistungen wird auf
Requisition der Militärbehörden durch die zuständigen Zivilbehörden
bestimmt, und zwar gehören außer
Naturalquartier und
Naturalverpflegung noch die Überlassung von Transportmitteln und Gespannen
für militärische
Zwecke,
Stellung von
Mannschaften als Gespannführer, Wegweiser und
Boten sowie zum Weg-,
Eisenbahn- und Brückenbau
u. dgl., ferner die
Überweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen
Grundstücke, Gebäude und Materialien, sodann die
Gewährung von Feuerungsmaterial und Lagerstroh für
Lager
[* 14] und
Biwaks und überhaupt der sonstigen
Dienste
[* 15] und Gegenstände, deren Leistung und Lieferung das militärische
Interesse erforderlich macht, insbesondere von
Bewaffnungs-
und Ausrüstungsgegenständen, von Arznei- und Verbandmitteln, soweit solche in dem Gemeindebezirk vorhanden, hierher. Für
gewisse K, nämlich für die Lieferung des
Bedarfs an lebendem Vieh, Brotmaterial,
Hafer,
[* 16]
Heu und
Stroh,
kann durch Beschluß des
Bundesrats an
Stelle der Gemeindelieferungen die Verpflichtung größerer Lieferungsverbände zur
Füllung der Kriegsmagazine angeordnet werden. Solche Kriegsleistungen werden
Landlieferungen genannt. Die Lieferungsverbände sind thunlichst
im Anschluß an die bestehenden
Kreise
[* 17]
oder an die sonstige Bezirkseinteilung zu
¶
mehr
bilden. Nur ausnahmsweise werden dagegen einzelne Personen ohne Vermittelung der Gemeinden oder Lieferungsverbände direkt
zu Kriegsleistungen herangezogen, nämlich die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen, welche dieselben auf Erfordern der Militärverwaltung
zu Kriegszwecken gegen Vergütung zur Verfügung stellen müssen, und ebenso die Pferdebesitzer zur Beschaffung und Erhaltung
des kriegsmäßigen Pferdebedarfs. Zu dem letztern Zweck findet ein sogen. Pferdeaushebungsverfahren statt,
welches den Charakter der Zwangsenteignung hat (s. Pferdeaushebung).
Bei der strategischen Bedeutung der Eisenbahnen sind endlich den Verwaltungen dieser besondere Verpflichtungen auferlegt; sie
sind nämlich nicht nur verpflichtet, die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände
der Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, sondern haben auch gegen Vergütung die nötigen Militärtransporte
zu besorgen und ihr Personal undMaterial zu militärischen Zwecken verfügbar zu stellen, wie sie überhaupt gehalten sind,
in Ansehung des gesamten Bahnbetriebs den Anordnungen der Militärbehörden Folge zu leisten.
Alle andern Vermögenseinbußen, welche nicht durch derartige Anordnungen der Zivil- und Militärbehörden,
sondern außerdem durch die militärischen Maßregeln der eignen oder der feindlichen Truppen hervorgerufen werden, fallen
nicht unter den Begriff der Kriegsleistungen, sondern unter den derKriegsschäden, deren etwanige Entschädigung nach dem Kriegsleistungsgesetz
auf Grund eines jedesmaligen Spezialgesetzes des Reichs erfolgen soll. S. Kriegsschade.