Truppenkörpern des stehenden Heers eine größere Verwendbarkeit ohne die großen Kosten und die Störungen des bürgerlichen
Verkehrs, welche die volle Mobilmachung und die Aufstellung aller Kriegsformationen mit sich bringt. Da indes die als halbe Maßregel
zu recht schiefen Verhältnissen führt und den geordneten Gang einer Mobilmachung stört und erschwert,
so sucht man sie zu vermeiden.
im Kriege gebaute Brücken, werden entweder aus mitgeführtem und vorbereitetem Material (Trainbrücken)
oder aus an Ort und Stelle vorgefundenem (Feldbrücken) errichtet.
Die erstern sind Pontonbrücken oder Bockbrücken mit Mittelunterstützung.
der Teil der Chirurgie, welcher von der Behandlung der Schuß-, Hieb- und Stichwunden
und der von diesen ausgehenden accidentellen Wundkrankheiten handelt.
Vgl. Esmarch, Handbuch der kriegschirurgischen Technik
(3. Aufl., Hannov. 1885, 2 Bde.);
Fischer, Handbuch der Kriegschirurgie (2. Aufl., Stuttg.
1882, 2 Bde.).
Erinnerungszeichen, die den an einem Feldzug beteiligt gewesenen Personen verliehen werden; sie gehören
daher nicht zu den Ehrenzeichen oder Orden. Die Kriegsdenkmünzen werden meist aus dem Metall eroberter Geschütze für
Kombattanten, für Nichtkombattanten aus anderm Metall hergestellt. Von den vielen Kriegsdenkmünzen seien genannt: in Deutschland: für den
Krieg 1813-15, gestiftet 24. Dez. 1813;
für die Kämpfe 1848/49 die Hohenzollernmedaille (Denkmünze zum Hohenzollernschen Hausorden
vom 23. Aug. 1851);
für den Krieg 1864, in Gemeinschaft mit Österreich gestiftet 10. Okt. 1864;
das Düppelkreuz 18. Okt. 1864;
das Alsenkreuz 7. Dez. 1864;
das Erinnerungskreuz für den Krieg 1866 vom 20. Sept. 1866;
für den Krieg 1870/71 vom 20. Mai 1871. In
Österreich für die Kriege während der Regierung Franz Josephs I: Erinnerungsmedaille vom 2. Dez. 1873. Frankreich
hat allen, die von 1792 bis 1815 in französischen Kriegsdiensten gestanden, die Helenamedaille 12. Aug. 1857 verliehen.
werden der Besatzung einer eroberten Festung durch die Kapitulation gestattet und bestehen
in der Regel darin, daß die Truppen mit wehenden Fahnen und klingendem Spiel am Sieger vorbei die Festung verlassen dürfen. Zu
den Kriegsehren gehört auch, daß Offiziere gegen ihr Ehrenwort, in dem Feldzug nicht weiter aktiv thätig zu sein, in ihre Heimat entlassen
werden, selbst wenn die Truppen in die Kriegsgefangenschaft gehen. als Trauerparade, s. Ehrenbezeigungen.
die Ankündigung der Aufhebung des Friedenszustandes zwischen verschiedenen Mächten vor Beginn
eines Kriegs. Schon in den ältesten Zeiten erklärte eine kriegführende Macht, wenn sie nicht zu roh oder auf Eroberungs- oder
Raubzügen begriffen war, der zu bekriegenden den Krieg, meist unter gewissen symbolischen Gebräuchen.
So schickten z. B. die Athener einen Widder ins feindliche Gebiet zum Zeichen, daß dieses Weideplatz werden solle, oder warfen
eine Lanze in Feindes Land oder Stadt.
Die Perser verlangten durch einen Herold Erde und Wasser zum Zeichen der Unterwerfung. Am feierlichsten war die Kriegserklärung bei den Römern
durch die Fetialen (s. d.). Bei den Franken wurden ebenfalls Herolde zu dem Feind geschickt, welche diesem
den Krieg anzeigten und einen Pfeil in sein Gebiet schossen. Im Mittelalter
hieß bei den Deutschen die Kriegserklärung »Absagung« (Diffidatio).
Bei den Franzosen mußten 40 Tage zwischen Absagen und Angriff verlaufen sein. Wer vor dieser Zeit angriff,
war des Todes schuldig.
Später kam die Sitte des Absagens wieder in Verfall, und viele Kriege wurden ohne Kriegserklärung begonnen. Erst mit der Mitte des 17. Jahrh.
wurde wieder angenommen, daß nicht eher Feindseligkeiten verübt werden dürften, bis der Krieg durch Kriegsmanifeste erklärt
worden sei. Doch unterblieb das Erlassen von Manifesten zuweilen auch wieder ganz oder erfolgte erst mit
dem Ausbruch des Kriegs selbst. So fiel Friedrich II. im August 1756 ohne in Sachsen ein, indem er die ihm bekannt gewordenen
Pläne der gegen ihn verbündeten Mächte als solche betrachtete.
Napoleon I. erließ oft nur einen Aufruf an sein Heer, in welchem er demselben ankündigte, daß der Krieg
begonnen habe. In neuerer Zeit folgt dem Abbruch der resultatlos gebliebenen Unterhandlungen und des diplomatischen Verkehrs,
also der Abberufung der Gesandten, welch letztere »ihre Pässe erhalten«, in der Regel der Erlaß eines Kriegsmanifestes, welches
die Bestimmung hat, den eignen Unterthanen, dem Feind und namentlich auch den neutralen Mächten den Grund
des Kriegs zu erklären. Zuweilen pflegt die Kriegserklärung auch in bedingter Form zu geschehen, indem eine letzte
Frist (Ultimatum) zur Erfüllung der als unabweisbar hingestellten Forderungen gesetzt wird, nach deren fruchtlosem Ablauf die
Feindseligkeiten beginnen würden.
(früher auch Ernstfeuer), die Munition und Zündungen zum Schießen aus Feuerwaffen sowie
die zu besondern Zwecken, z. B. Erleuchten, Sprengen etc., dienenden Feuerwerkskörper.
Für ihre Anfertigung enthält die
Kriegsfeuerwerkerei die Vorschriften.
mittelalterliche Schlagwaffe, aus einem Schaft mit Kette und stachelnbesetzter Kugel oder kurzer Keule daran
bestehend, war im 15. Jahrh. in Deutschland sehr verbreitet.
Ein Kriegsflegel mit 3-4 Ketten und großen Endringen
hieß Skorpion oder Kriegspeitsche.
der Zustand, in welchem das Heer nach Ergänzung des Friedensstandes an Offizieren,
Mannschaften, Pferden, Fahrzeugen und sonstiger Ausrüstung auf die Kriegsstärke zur Eröffnung des Kriegs bereit ist.
die neueste, ungebrauchte Garnitur Bekleidungsstücke der Truppen, welche im Frieden für die Kriegsformation
auf den Montierungskammern bereit gehalten wird.
Nach Bereitstellung einer neuen Kriegsgarnitur wird die alte erste Friedensgarnitur.
(Kriegsmanier, Kriegsräson), der Inbegriff dessen, was im Krieg üblich und nach Völkerrecht erlaubt
ist (s. Kriegsrecht);
auch die Art, in welcher ein Feldherr seine Kriege oder eine Zeit Krieg zu führen pflegt, z. B. der römische
Kriegsgebrauch oder der Kriegsgebrauch Friedrichs d. Gr., Napoleons etc. Kriegsgebrauch nennt man auch die Sitten oder Gewohnheiten mancher Völker,
welche sie namentlich vor Beginn einer Schlacht beobachten, wie z. B. die Schweizer vor dem Kampf knieend ihr Gebet zu verrichten
pflegten etc.
die im Krieg in die Gewalt des Feindes geratenen Militärpersonen. Im Altertum
mehr
wurden die Kriegsgefangenen regelmäßig von den Siegern zu Sklaven gemacht, wie dies noch jetzt bei den Volksstämmen Mittelasiens
und Zentralafrikas gebräuchlich ist. Die Römer führten die kriegsgefangenen Fürsten und Feldherren wie alle bedeutendern
Kriegsgefangenen im Triumph auf und töteten sie nicht selten, nachdem dies geschehen war. Die nordischen Völker brachten
ihre Kriegsgefangenen in harte Leibeigenschaft, und es dauerte lange, bis die christliche Religion und die fortgeschrittene
Bildung mildern Sitten Eingang verschaffte.
Bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein wurde jeder Soldat wie auch der Einwohner einer durch Sturm genommenen Festung gewissermaßen
als Eigentum des Feindes betrachtet, dem er in die Hände fiel, und er mußte ihm seine Freiheit mit einer
Geldsumme (Lösegeld, Ranzion) abkaufen. Die unter zivilisierten Staaten gegenwärtig geltenden völkerrechtlichen Grundsätze
über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind folgende: Als Kriegsgefangene können nicht nur Angehörige der feindlichen Heeresmacht,
sondern auch der Souverän selbst, diplomatische Agenten und Verwaltungsbeamte, aber unter Umständen auch
Wortführer politischer Parteien und Vertreter der feindlichen Presse behandelt werden.
Erklärt im Kampf der Feind durch Worte oder Zeichen, daß er sich ergeben wolle, oder ist er so verwundet, daß er die Waffen
nicht mehr zu führen vermag, so ist es Pflicht, seines Lebens zu schonen und ihn als Kriegsgefangenen
anzunehmen. Etwa bei der Ergebung verabredete Bedingungen müssen gewissenhaft erfüllt werden; dem Kriegsgefangenen darf nichts
von seinem Eigentum, mit Ausnahme der Waffen, genommen werden (s. Beute). Auf verwundete und kranke Kriegsgefangene soll gleiche Sorgfalt
verwendet werden wie auf die eignen Truppen.
Die Waffen der Kriegsgefangenen werden Eigentum des siegenden Staats. Die Kriegsgefangenen werden innerhalb
des siegreichen Staats in Festungen oder Lagern unter Bewachung interniert und in der Regel nach den für die eignen Truppen bestehenden
Bestimmungen verpflegt. Sie dürfen mit Arbeiten beschäftigt werden. Bei einem Fluchtversuch können Kriegsgefangene getötet werden.
Im deutsch-französischen Krieg, in welchem nahezu 400,000 französische in 195 deutschen Gefangenendepots
untergebracht waren, wurden dieselben fünf Stunden täglich für den Militärfiskus mit Barackenbau, Anlage von Exerzier- und
Schießplätzen und in Militärwerkstätten beschäftigt.
Eine Mehrarbeit wurde besonders vergütet. Die kriegsgefangenen Mannschaften waren in Kompanien von 200-500 Mann eingeteilt.
Sie erhielten eine Gefangenenlöhnung. Offizieren wird gewöhnlich gegen Ehrenwort, nicht zu entfliehen,
ein Aufenthaltsort angewiesen, wo sie wohl unter Kontrolle, aber nicht unter Bewachung stehen. Haben die Kriegsgefangenen ihr
Ehrenwort gegeben, nicht zu entfliehen, oder sind sie auf das Versprechen, eine bestimmte Zeit lang nicht gegen die Macht,
deren Gefangene sie sind, zu dienen, freigelassen worden, so haben sie, wenn sie diese Bedingungen brechen
und wieder ergriffen werden, das Leben verwirkt.
Nicht zum streitbaren Teil einer Armee gehörende Kriegsgefangene, wie Feldprediger, Ärzte etc., werden seit Abschluß der Genfer Konvention
(s. d.), wie oft auch schon früher, ihrem Heer wieder zugeführt. Wenn feindlicherseits die Kriegsgefangenen, dem modernen
Völkerrecht zuwider, hart und grausam behandelt werden, so darf man zu Repressalien schreiten. Kriegsgefangene dürfen
nicht zur Annahme fremden Kriegsdienstes oder sonst zur Treulosigkeit gegen ihren Souverän gezwungen werden. Zuweilen wird
noch während des Kriegs
eine teilweise Auswechselung der Kriegsgefangenen vorgenommen, z. B. bei Belagerungen
wie 1870 in Metz, um die dort befindlichen deutschen Verwundeten in bessere Pflege zu bringen, besonders
aber während eines Waffenstillstandes. Es wird dabei Grad gegen Grad ausgewechselt. Wird Friede geschlossen, so sind die Kriegsgefangenen
von beiden Seiten freizulassen. Ein Ersatz des Aufwandes für Kriegsgefangene findet nicht statt.