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Beschlüsse des
Kreistags werden im Kreisblatt veröffentlicht. Den Vorsitz auf dem
Kreistag führt der
Landrat. Die laufende
Kreisverwaltung
führt der
Kreisausschuß, welcher aus sechs vom
Kreistag gewählten Mitgliedern, ebenfalls unter dem Vorsitz
des
Landrats, besteht. Der
Kreisausschuß bildet den
Mittelpunkt der kommunalen
Selbstverwaltung des
Kreises, indem ihm als
Organ
der Kreiskorporation die
Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten, als
Organ des
Staats die
Wahrnehmung
von
Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung
obliegt. Zu den letztern gehören die armen-, wege-, feld-, gewerbe-, bau-
und feuerpolizeilichen und die Dismembrationsangelegenheiten, die Gemeindesachen, insbesondere das
Schulwesen der Landgemeinden
und die Angelegenheiten der öffentlichen
Gesundheitspflege.
Als einer Kommunalbehörde liegt dem
Kreisausschuß die Ernennung und Beaufsichtigung der Kreisbeamten,
z. B. der Kreisbaumeister, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des
Kreistags und die Erledigung der Kreisangelegenheiten
überhaupt ob. Außerdem bildet der
Kreisausschuß das
Verwaltungsgericht erster
Instanz. In dieser letztern Hinsicht und als
Beschlußbehörde in Landesverwaltung
ssachen entspricht ihm in
Stadtkreisen der
Stadtausschuß.
Zur Vertretung des Landrats, insbesondere auch auf dem Kreistag und im Kreisausschuß, werden von dem Kreistag auf jeweilig sechs Jahre zwei Kreisdeputierte gewählt; für kürzere Verhinderungsfälle tritt der Kreissekretär als Stellvertreter ein. Der Landrat selbst wird zwar vom König ernannt, doch kann der Kreistag geeignete Personen aus der Zahl der Grundbesitzer und der sonstigen Personen, welche dem Kreis [* 2] durch Wohnsitz und zwar mindestens seit einem Jahr angehören, in Vorschlag bringen, wofern dieselben die gesetzliche Qualifikation besitzen.
Die Staatsaufsicht über die Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten ausgeübt. Die Kreisverfassung ist nunmehr, allerdings mit einigen Abweichungen, auch für die Provinzen Hannover [* 3] (Kreisordnung vom Hessen-Nassau [* 4] (Kreisordnung vom Westfalen [* 5] (Kreisordnung vom und die Rheinprovinz [* 6] (Kreisordnung vom ins Leben getreten. In der Provinz Posen [* 7] sind, ebenso wie in der Rheinprovinz, aus den drei Ständen der Rittergutsbesitzer, Städte und Landgemeinden (Kreisstände) auf Grund königlicher Verordnung Kreistage zusammengesetzt. Für Schleswig-Holstein [* 8] wurden durch Verordnung vom gleichfalls Kreisstände berufen. In Hohenzollern [* 9] sind die vier Amtsverbände mit Amtsversammlungen als kommunalen Vertretungskörpern versehen.
Auch außerhalb Preußens [* 10] bestehen fast in allen deutschen Staaten Organisationen der kommunalen Selbstverwaltung. In verschiedenen Kleinstaaten, Anhalt, [* 11] Braunschweig [* 12] und Waldeck, [* 13] sind nach Analogie der preußischen Kreisverfassung Kreisversammlungen, die einen Kreisausschuß erwählen, zur Wahrnehmung der kommunalen Interessen der Kreise [* 14] konstituiert, während in verschiedenen Thüringer Staaten keine Kreis- oder Bezirksversammlungen, sondern lediglich Bezirks- oder Kreisausschüsse, in Reuß [* 15] ältere Linie ein Landesausschuß, existieren. In Bayern [* 16] wird der Kommunalverband des Distrikts als Distriktsgemeinde bezeichnet und von einem Distriktsrat vertreten, welch letzterer sich nach dem Gesetz vom aus Großgrundbesitzern und aus Abgeordneten der Gemeinden zusammensetzt, zu denen noch ein Vertreter des Fiskus (Staatsärars) hinzutritt, wenn der letztere bei der Ausschreibung von Umlagen beteiligt ist.
Zum Zweck der laufenden Verwaltung wählt der Distriktsrat einen Distriktsausschuß von sechs Mitgliedern. Das Organ der kommunalen Selbstverwaltung der bayrischen Regierungsbezirke ist der Landrat mit einem Landratsausschuß. Im Königreich Sachsen [* 17] bildet jede Amtshauptmannschaft einen Bezirksverband, welcher durch die Bezirksversammlung vertreten wird. Diese setzt sich aus den Vertretern der Höchstbesteuerten und der Stadt- und Landgemeinden zusammen.
Diese Bezirksversammlung wählt einen Bezirksausschuß. Für die Regierungsbezirke oder Kreishauptmannschaften ist ein
Kreisausschuß
vorhanden. In
Württemberg stehen den Oberamtmännern Amtsversammlungen als kommunale Vertretungen der
Bezirke zur Seite. In
Baden
[* 18] bestehen für die Verwaltung
sbezirke Bezirksräte, auch können mehrere
Bezirke zu einem
»Kreis« vereinigt werden, der
durch eine Kreisversammlung vertreten wird, die den
Kreisausschuß wählt.
In dem Großherzogtum Hessen [* 19] bilden die Kreistage die kommunale Vertretung der Kreise. Aus den Kreistagen gehen die Provinzialtage für die Provinzen hervor. Der Kreisrat, als Kreisvorstand, bildet mit sechs gewählten Mitgliedern den Kreisausschuß, der Provinzdirektor mit acht gewählten Mitgliedern den Provinzialausschuß. In Elsaß-Lothringen [* 20] bestehen für die Bezirke, Kreise und Gemeinden in den Bezirkstagen, Kreistagen und Munizipalräten besondere Vertretungen, welche aus den Wahlen der Bezirks-, Kreis- und Gemeindeangehörigen hervorgehen.
Vgl. außer den Lehrbüchern des gemeinen und partikulären
Staatsrechts: v. Brauchitsch,
Die neuen preußischen Verwaltung
sgesetze (9. Aufl., Berl. 1886, 3 Bde.);
Ausgaben der Kreisordnung von Höinghaus (4. Aufl., das. 1881), Parey (3. Aufl., Magdeb. 1875), Wachler (2. Aufl., Bresl. 1875) u. a.; Parey, Die neuen preußischen Verwaltungsorganisationsgesetze (Magdeb. 1881, 3 Bde.);
Stengel, [* 21] Die Organisation der preußischen Verwaltung (Leipz. 1884);
Illing, Handbuch für preußische Verwaltungsbeamte (Berl. 1886, 2 Bde.);
Bornhak, Die Kreis- und Provinzialordnungen des preußischen Staats (das. 1887).