Kreislauf
[* 2] des Bluts, s. Blutbewegung. ^[= Das Blut des lebenden Organismus ist in ununterbrochener Bewegung durch die verschiedensten ...]
[* 2] des Bluts, s. Blutbewegung. ^[= Das Blut des lebenden Organismus ist in ununterbrochener Bewegung durch die verschiedensten ...]
des Stoffs, s. Stoffwechsel. ^[= die Gesamtheit der chemischen Vorgänge im Organismus, auf welchen die Lebenserscheinungen beruhen, ...]
Kreisordnung,
ausführliches
Gesetz, welches die kommunale
Selbstverwaltung eines Kreisverbandes regelt, wie dies namentlich
durch die verschiedenen preußischen Kreisordnungen
geschehen ist. In
Preußen
[* 3] bezeichnet man mit Kreisordnung
schlechthin die für
die
Provinzen
Ost- und
Westpreußen,
[* 4]
Brandenburg,
[* 5]
Pommern,
[* 6]
Schlesien
[* 7] und
Sachsen
[* 8] erlassene Kreisordnung;
auch werden diese
Provinzen nicht selten als Kreisordnu
ngsprovinzen bezeichnet (s.
Kreisverfassung).
im Großherzogtum Hessen [* 9] Amtstitel des Verwaltungschefs eines Kreises, entsprechend dem preußischen Landrat.
Der Kreisrat steht an der Spitze des Kreisamtes;
sein Gehilfe ist der Kreisassessor.
s. Säge. ^[= Werkzeug zum Zerschneiden von Holz, Metall, Stein etc., aus Stahl von der Form eines Blattes ...] [* 10]
(Popoffka), vom Admiral Popoff konstruierte Kriegsschiffe von kreisförmigem Horizontalschnitt (s. Panzerschiff). [* 11]
s. Volksschule. ^[= Stadt- oder Landschule, welche, soweit dies auf der Stufe der bildungsfähigen Kindheit (vom ...]
(Cycloideï), Knochenfische mit dünnen, weichen, am Hinterrand nicht gezähnelten Schuppen.
s. Presbyterial- und Synodalverfassung. ^[= in der protestantischen Kirche diejenige Kirchenverfassung, welche Repräsentanten der Kirche ...]
s. Kreisverfassung. ^[= im modernen Staatswesen diejenige Verwaltungseinrichtung, bei welcher die Zusammenfassung der ...]
Nach der Reichsverfassung von 1512 hatten die Reichsstände, d. h. die zu Sitz und Stimme auf den Reichstagen berechtigten Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und Städte, im Fall eines Reichskriegs matrikularmäßig bestimmte Kontingente zur Reichsarmee zu stellen; durch Reichsschluß von 1681 wurde aber eine neue Reichsmatrikel aufgestellt, welche das Kontingent für jeden der zehn Reichskreise (s. Kreis, [* 12] S. 185) festsetzte. Es betrug insgesamt (Simplum) 12,000 Mann Kavallerie, 28,000 Infanterie; Artillerie- und Ingenieurtruppen wurden von den zehn Kreisen gemeinsam gestellt.
Eine stehende Reichsarmee gab es nicht, erst seit Ende des 17. Jahrh. kam man darin überein, stehende Kreistruppen unter den Waffen [* 13] zu halten, jedoch traten dieselben erst nach beschlossenem Reichskrieg zur Reichsarmee; bis dahin hatte das Reich keine Macht über dieselben. An die Spitze der Truppen eines Kreises trat ein Kreisoberst, einer der Fürsten des Kreises. Das Kommando über alle Kreistruppen führte die Kreisgeneralität; die Frage, ob der Kaiser oder das Reich den Oberbefehlshaber über alle Kreistruppen zu ernennen habe, ist nie entschieden worden. - In Rußland sind Kreistruppen oder Lokaltruppen die in den Militärbezirken unter besondern »Kreistruppenchefs« stehenden, zum Sicherheitsdienst, zur Begleitung von Gefangentransporten etc. dienenden Truppen.
im modernen Staatswesen diejenige Verwaltungseinrichtung, bei welcher die Zusammenfassung der Gemeinden in Bezirke oder Kreise [* 14] (Kommunalverbände) nicht nur die Bedeutung einer politischen Einteilung zum Zweck der innern Landesverwaltung hat, sondern auch zugleich zur Erreichung selbständiger wirtschaftlicher Zwecke erfolgt ist. Namentlich in Preußen ist der Kreis nicht nur der Verwaltungsbezirk der erstinstanzlichen Administrativbehörde (des Landrats), sondern zugleich das Organ der kommunalen Selbstverwaltung (Self-government).
Der Landrat, welcher an der Spitze des Kreises steht, ist zugleich Beamter der innern Verwaltung des Staats und als Kreisvorstand der Chef der kommunalen Selbstverwaltung desselben. Ursprünglich waren in Preußen die Provinzen, in welche die Monarchie, und die Kreise, in welche die Regierungsbezirke der Provinzen zerfallen, lediglich Verwaltungsbezirke des Staats mit staatlichen Organen an ihrer Spitze. Erst die nach englischem Muster im Gegensatz zu dem französischen System der Zentralisation auf die Einführung der Selbstverwaltung gerichteten Bestrebungen der neuern Zeit schufen aus dem Kreis wie aus der Provinz Gemeindeverbände höherer Ordnung mit korporativen Rechten und mit Organen der Selbstverwaltung, indem Hand [* 15] in Hand mit der Ausbildung der Kreisverfassung diejenige der Provinzialverfassung (s. d.) ging.
Dies ist die Bedeutung der Dreiteilung des Landes in Provinzen, Kreise und Gemeinden. Die in neuerer Zeit erfolgte Einschiebung einer Zwischenbehörde zwischen Landrat und Gemeindevorstand in dem Institut der Amtsvorsteher ist im wesentlichen nur für die Ausübung der Ortspolizei von Wichtigkeit. Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Kreisverfassung steht allerdings auch eine Organisation der Regierungsbezirke der Provinzen, indem dem Regierungspräsidenten ein Bezirksausschuß beigegeben ist, der zugleich als Bezirksverwaltungsgericht fungiert, und der an den Geschäften der Landesverwaltung in beschränktem Umfang teilnimmt.
Der Schwerpunkt [* 16] der kommunalen Selbstverwaltung liegt jedoch in den drei Verbänden der Provinz, des Kreises und der Gemeinde, und die Bestrebungen, diese Dreiteilung in voller Reinheit zur Durchführung zu bringen, stehen nicht mehr vereinzelt da. Eigentliche Kommunalverbände bilden übrigens die Regierungsbezirke nicht, soweit sie nicht, wie in Schleswig-Holstein [* 17] und in Hohenzollern, [* 18] mit der Provinz zusammenfallen oder doch an deren Stelle treten.
Für die östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, nämlich Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, ist durch die Kreisordnung vom neu redigiert durch Gesetz vom der Schwerpunkt der Verwaltung aus den Bezirksregierungen heraus in die Kreise gelegt. Städte, die mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen mehr als 25,000 Einwohner haben, ausnahmsweise auf Grund königlicher Verordnung auch kleinere Städte, können aus dem Kreisverband ausscheiden und neben den Landkreisen Stadtkreise bilden.
Die Organe der Kreisverwaltung sind der Kreistag, der Kreisausschuß und der Landrat. Die Zahl der Mitglieder des Kreistags, welche nach der Bevölkerungsziffer bemessen wird, ist mindestens 25. Zum Zweck der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden die drei Wahlverbände der größern ländlichen Grundbesitzer der Landgemeinden und der Städte gebildet. Der Kreistag vertritt den Kreiskommunalverband, er beschließt über die Kreis- und über die sonstigen Angelegenheiten, welche ihm zur Beratung und Beschlußfassung überwiesen sind.
Insbesondere ist er zum Erlaß von Kreisstatuten und von Reglements für besondere Kreiseinrichtungen, z. B. für Kreissparkassen, befugt. Ihm liegt die Beschlußfassung über etwanige Kreisanleihen, die Feststellung des Kreishaushaltungsetats und der Kreisabgaben, die Verfügung über das Grund- und Kapitalvermögen des Kreises (Kreisdotation), die Reparation der Staatsleistungen, welche »kreisweise« aufzubringen sind, die Wahl des Kreisausschusses, die Begutachtung von Staatsangelegenheiten, die Wahl der Kommissionen für die Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung und für besondere Kreiszwecke (Kreiskommissionen) ob. Die ¶
Beschlüsse des Kreistags werden im Kreisblatt veröffentlicht. Den Vorsitz auf dem Kreistag führt der Landrat. Die laufende Kreisverwaltung führt der Kreisausschuß, welcher aus sechs vom Kreistag gewählten Mitgliedern, ebenfalls unter dem Vorsitz des Landrats, besteht. Der Kreisausschuß bildet den Mittelpunkt der kommunalen Selbstverwaltung des Kreises, indem ihm als Organ der Kreiskorporation die Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten, als Organ des Staats die Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung obliegt. Zu den letztern gehören die armen-, wege-, feld-, gewerbe-, bau- und feuerpolizeilichen und die Dismembrationsangelegenheiten, die Gemeindesachen, insbesondere das Schulwesen der Landgemeinden und die Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege.
Als einer Kommunalbehörde liegt dem Kreisausschuß die Ernennung und Beaufsichtigung der Kreisbeamten, z. B. der Kreisbaumeister, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kreistags und die Erledigung der Kreisangelegenheiten überhaupt ob. Außerdem bildet der Kreisausschuß das Verwaltungsgericht erster Instanz. In dieser letztern Hinsicht und als Beschlußbehörde in Landesverwaltungssachen entspricht ihm in Stadtkreisen der Stadtausschuß.
Zur Vertretung des Landrats, insbesondere auch auf dem Kreistag und im Kreisausschuß, werden von dem Kreistag auf jeweilig sechs Jahre zwei Kreisdeputierte gewählt; für kürzere Verhinderungsfälle tritt der Kreissekretär als Stellvertreter ein. Der Landrat selbst wird zwar vom König ernannt, doch kann der Kreistag geeignete Personen aus der Zahl der Grundbesitzer und der sonstigen Personen, welche dem Kreis durch Wohnsitz und zwar mindestens seit einem Jahr angehören, in Vorschlag bringen, wofern dieselben die gesetzliche Qualifikation besitzen.
Die Staatsaufsicht über die Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten ausgeübt. Die Kreisverfassung ist nunmehr, allerdings mit einigen Abweichungen, auch für die Provinzen Hannover [* 20] (Kreisordnung vom Hessen-Nassau [* 21] (Kreisordnung vom Westfalen [* 22] (Kreisordnung vom und die Rheinprovinz [* 23] (Kreisordnung vom ins Leben getreten. In der Provinz Posen [* 24] sind, ebenso wie in der Rheinprovinz, aus den drei Ständen der Rittergutsbesitzer, Städte und Landgemeinden (Kreisstände) auf Grund königlicher Verordnung Kreistage zusammengesetzt. Für Schleswig-Holstein wurden durch Verordnung vom gleichfalls Kreisstände berufen. In Hohenzollern sind die vier Amtsverbände mit Amtsversammlungen als kommunalen Vertretungskörpern versehen.
Auch außerhalb Preußens [* 25] bestehen fast in allen deutschen Staaten Organisationen der kommunalen Selbstverwaltung. In verschiedenen Kleinstaaten, Anhalt, [* 26] Braunschweig [* 27] und Waldeck, [* 28] sind nach Analogie der preußischen Kreisverfassung Kreisversammlungen, die einen Kreisausschuß erwählen, zur Wahrnehmung der kommunalen Interessen der Kreise konstituiert, während in verschiedenen Thüringer Staaten keine Kreis- oder Bezirksversammlungen, sondern lediglich Bezirks- oder Kreisausschüsse, in Reuß [* 29] ältere Linie ein Landesausschuß, existieren. In Bayern [* 30] wird der Kommunalverband des Distrikts als Distriktsgemeinde bezeichnet und von einem Distriktsrat vertreten, welch letzterer sich nach dem Gesetz vom aus Großgrundbesitzern und aus Abgeordneten der Gemeinden zusammensetzt, zu denen noch ein Vertreter des Fiskus (Staatsärars) hinzutritt, wenn der letztere bei der Ausschreibung von Umlagen beteiligt ist.
Zum Zweck der laufenden Verwaltung wählt der Distriktsrat einen Distriktsausschuß von sechs Mitgliedern. Das Organ der kommunalen Selbstverwaltung der bayrischen Regierungsbezirke ist der Landrat mit einem Landratsausschuß. Im Königreich Sachsen bildet jede Amtshauptmannschaft einen Bezirksverband, welcher durch die Bezirksversammlung vertreten wird. Diese setzt sich aus den Vertretern der Höchstbesteuerten und der Stadt- und Landgemeinden zusammen.
Diese Bezirksversammlung wählt einen Bezirksausschuß. Für die Regierungsbezirke oder Kreishauptmannschaften ist ein Kreisausschuß vorhanden. In Württemberg stehen den Oberamtmännern Amtsversammlungen als kommunale Vertretungen der Bezirke zur Seite. In Baden [* 31] bestehen für die Verwaltungsbezirke Bezirksräte, auch können mehrere Bezirke zu einem »Kreis« vereinigt werden, der durch eine Kreisversammlung vertreten wird, die den Kreisausschuß wählt.
In dem Großherzogtum Hessen bilden die Kreistage die kommunale Vertretung der Kreise. Aus den Kreistagen gehen die Provinzialtage für die Provinzen hervor. Der Kreisrat, als Kreisvorstand, bildet mit sechs gewählten Mitgliedern den Kreisausschuß, der Provinzdirektor mit acht gewählten Mitgliedern den Provinzialausschuß. In Elsaß-Lothringen [* 32] bestehen für die Bezirke, Kreise und Gemeinden in den Bezirkstagen, Kreistagen und Munizipalräten besondere Vertretungen, welche aus den Wahlen der Bezirks-, Kreis- und Gemeindeangehörigen hervorgehen.
Vgl. außer den Lehrbüchern des gemeinen und partikulären Staatsrechts: v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze (9. Aufl., Berl. 1886, 3 Bde.);
Ausgaben der Kreisordnung von Höinghaus (4. Aufl., das. 1881), Parey (3. Aufl., Magdeb. 1875), Wachler (2. Aufl., Bresl. 1875) u. a.; Parey, Die neuen preußischen Verwaltungsorganisationsgesetze (Magdeb. 1881, 3 Bde.);
Stengel, [* 33] Die Organisation der preußischen Verwaltung (Leipz. 1884);
Illing, Handbuch für preußische Verwaltungsbeamte (Berl. 1886, 2 Bde.);
Bornhak, Die Kreis- und Provinzialordnungen des preußischen Staats (das. 1887).