Diese Vorteile werden freilich nur erzielt, wenn durch den Kredit nicht allein wirtschaftliche
Kräfte erhalten, sondern auch
gefördert und gestärkt werden. Hiermit ist denn auch die
Grenze des soliden Kredits gegeben. Der Kredit darf keinen Anreiz zur
Untergrabung der Wirtschaftlichkeit von
Gläubiger und
Schuldner geben. Leider wird diese
Bedingung nicht
immer erfüllt, teils infolgedessen, weil es schwer ist, wirtschaftlichen Kreditbedarf und Kreditwürdigkeit genau zu bemessen,
teils auch, weil menschliche
Schwäche, Mangel an
Personal- und Sachkenntnis,
Eigennutz und Böswilligkeit einer gedeihlichen
Entwickelung der Kreditverhältnisse im Weg stehen.
Zunächst wirken diese
Ursachen schädlich für die Beteiligten. Die weitere
Wirkung ist aber die, daß
nicht allein, wenn ungesunde Kreditierungen in größerer Zahl vorkommen, das allgemeine Vertrauen erschüttert wird, sondern
daß auch
Kapital und Arbeitskräfte brach gelegt und bereits vorhandene Kapitalien und geschaffene wirtschaftliche Anstalten
vernichtet werden. Als dann führt der Kredit, statt zu planmäßiger Verknüpfung wirtschaftlicher
Erscheinungen in
Raum und Zeit,
zu Stockung und Unordnung in
Gewerbe und
Haushalt (so insbesondere bei der ungesunden Borgwirtschaft im
kleinen
Verkehr), statt segensreich wirkt er zerstörend.
Führt der gesunde Kredit zu einer
Versöhnung zwischen
Sozialismus und
Individualismus, indem er innige Interessenverkettungen
entstehen läßt und dadurch der menschlichen
Gesellschaft auch über die
Grenzen
[* 2] des Einzelstaats hinaus den
Charakter einer organischen
Schöpfung verleiht, und indem er ferner bewirkt, daß jeder, von dauernder Hilfsbedürftigkeit
abgesehen, sich auf eignen
Füßen zu behaupten sucht, so fördert der unsolide Kredit den denkbar schlimmsten
Kommunismus, indem
er
Unschuldige für Schwachheit, Leichtsinn und Unsittlichkeit Dritter büßen läßt und der
Schuld selbst in der ohne
Opfer erlangten
Beute gleichsam noch einen
Lohn in Aussicht stellt.
Mittel zur Beseitigung dieser Übelstände und zur Minderung ihrer
Wirkung sind eine gedeihliche
Organisation des Kredits, Anstalten,
welche die
Prüfung der Kreditwürdigkeit erleichtern, die
Barzahlung fördern und gegen drohende Verluste sichern, wie die
Schutzgemeinschaften (s. d.), die
Auskunftsbüreaus (s. d.), die unter dem
NamenKreditreform neuerdings
gebildeten
Vereine, welche es sich zur Aufgabe gestellt haben, auf dem Weg des
Mahnverfahrens Außenstände von schlechten
Schuldnern einzuziehen und Auskunft über die Kreditwürdigkeit an Mitglieder zu erteilen, die Gewährung von
Rabatt bei
Barzahlung
(vgl.
Rabattsparanstalt) etc. Allerdings werden alle Kreditreformbestrebungen nur geringen Erfolg
haben, wenn nicht eine tüchtige
Erziehung zu sittlich-wirtschaftlicher
Kraft
[* 3] mit ihnen
Hand
[* 4] in
Hand geht.
Vgl. insbesondere
Nebenius, Der öffentliche Kredit (Karlsr. 1820, 2. Aufl.
1829);
In der Finanzverwaltung bezeichnet man mit Kredit die dem
Finanzministerium gesetzlich gegebene
Vollmacht, für bestimmte Verwaltungsmaßregeln,
derenKosten nur annähernd veranschlagt werden konnten,
Summen bis zu einer vom
Budget bestimmten
Höhe
aus den
Einnahmen zu bewilligen.
Institute, welche den
Zweck haben, den
Umsatz von
Kapital zu vermitteln, also
Kredit (s. d.) zu geben
und zu nehmen. Dieselben können von
Privaten,
Genossenschaften wie von öffentlichen
Körperschaften,
Staat undGemeinde
ins
Leben gerufen und betrieben werden. Die einzelnen
Arten der Kreditanstalten sind unter
sich so verschieden, daß auf die einzelnen
Artikel
verwiesen werden muß. Hier genügt es, die wichtigsten
Arten aufzuzählen. Am zahlreichsten sind die
Banken.
Ihre Eigentümlichkeit besteht darin, daß die Vermittelung von
Kapital bei ihnen für den Vermittler als
solchen gewinnbringend ist, daß derselbe die
Differenz zwischen den Anlehns- und Darlehnsbedingungen als seinen Nutzen behält.
Kreditvereine, auch
Vorschußvereine oder
Volksbanken genannt, können als
Banken betrachtet werden; denn die
Formen, in denen
sich ihre Kreditgeschäfte bewegen, sind dieselben. Nur ist es gerade der Kundenkreis, der auch für das Unternehmen
einsteht, gewöhnlich mit
Solidarhaft, und dem auch die etwanigen
Gewinne zufallen.
Die Grundkreditanstalten geben
Kredit in der Form von
Hypotheken und nehmen ihn durch die
Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen.
Auch hier sind, nicht nach den
Formen ihrer Kreditgeschäfte, sondern nach der Art und
Weise ihrer Konstituierung, zwei
Arten
zu unterscheiden: die nach dem Vorbild des
Crédit mobilier gegründeten
Hypothekenbanken und die
Landschaften.
Leihhäuser geben
Kredit in Form des Pfandgeschäfts, ebenso die
Darlehnskassen, die nicht selten durch
Ausgabe von unverzinslichen
KreditpapierenKredit genommen haben.
Sparkassen unterscheiden sich von den zuletzt erwähnten
Formen dadurch, daß sie in erster
Linie begründet sind, umKredit zu nehmen, und nur so weit
Kredit gewähren, als dies durch die
Menge der
ihnen zufließenden und dann in sicherer
Weise anzulegenden
Gelder notwendig gemacht wird, während für die Errichtung der
übrigen gemeinnützigen Kreditanstalten der
Gesichtspunkt maßgebend ist, daß sie
Kredit verschaffen sollen.
(Akkreditiv,Kreditiv), diejenige Form der
Anweisung, bei welcher der Aussteller, gewöhnlich ein
Bankier,
eine andre, zumeist eine auf
Reisen gehende
Person ermächtigt, bei dem AdressatenGelder zu erheben. Ist
der
Brief an bloß eine
Person gerichtet, so heißt er einfacher Kreditbrief, wenn an mehrere
Personen, Zirkularkreditbrief. Der Kreditbrief enthält
regelmäßig außer
Name,
Stand und Wohnort der akkreditierten
Person den Auftrag, dem Briefinhaber bis zu einem gewissen Betrag
(Limitum)
Gelder verabfolgen zu lassen, sowie die Angabe, wie sich der Adressat für die geleisteten
Zahlungen
erholen soll.
Ist der Betrag, bis zu welchem der Akkreditierte
Kredit erhalten soll, nicht bezeichnet und begrenzt (»limitiert«),
so spricht man von einem Blankokreditbrief (Akkreditiv
in blanco oder in bianco). Der Geschäftsfreund, an welchen die
Anweisung
gerichtet ist, muß zu gehöriger Zeit von der Akkreditierung des Kreditbriefinhabers avisiert werden.
Zur Verhütung von
Betrug pflegt ihm außerdem die
Handschrift des Empfohlenen mitgeteilt zu werden, oder der Akkreditierte
setzt seine
Unterschrift auf den Kreditbrief; auch wird in einfachen Kreditbriefen gewöhnlich eine
Frist bestimmt, nach deren
Ablauf
[* 5] der Kreditbrief nicht mehr gültig sein soll. Im übrigen sind die über die
Anweisung (s. d.) geltenden Rechtsgrundsätze
maßgebend.