Diese Vorteile werden freilich nur erzielt, wenn durch den Kredit nicht allein wirtschaftliche Kräfte erhalten, sondern auch
gefördert und gestärkt werden. Hiermit ist denn auch die Grenze des soliden Kredits gegeben. Der Kredit darf keinen Anreiz zur
Untergrabung der Wirtschaftlichkeit von Gläubiger und Schuldner geben. Leider wird diese Bedingung nicht
immer erfüllt, teils infolgedessen, weil es schwer ist, wirtschaftlichen Kreditbedarf und Kreditwürdigkeit genau zu bemessen,
teils auch, weil menschliche Schwäche, Mangel an Personal- und Sachkenntnis, Eigennutz und Böswilligkeit einer gedeihlichen
Entwickelung der Kreditverhältnisse im Weg stehen.
Zunächst wirken diese Ursachen schädlich für die Beteiligten. Die weitere Wirkung ist aber die, daß
nicht allein, wenn ungesunde Kreditierungen in größerer Zahl vorkommen, das allgemeine Vertrauen erschüttert wird, sondern
daß auch Kapital und Arbeitskräfte brach gelegt und bereits vorhandene Kapitalien und geschaffene wirtschaftliche Anstalten
vernichtet werden. Als dann führt der Kredit, statt zu planmäßiger Verknüpfung wirtschaftlicher Erscheinungen in Raum und Zeit,
zu Stockung und Unordnung in Gewerbe und Haushalt (so insbesondere bei der ungesunden Borgwirtschaft im
kleinen Verkehr), statt segensreich wirkt er zerstörend.
Führt der gesunde Kredit zu einer Versöhnung zwischen Sozialismus und Individualismus, indem er innige Interessenverkettungen
entstehen läßt und dadurch der menschlichen Gesellschaft auch über die Grenzen des Einzelstaats hinaus den
Charakter einer organischen Schöpfung verleiht, und indem er ferner bewirkt, daß jeder, von dauernder Hilfsbedürftigkeit
abgesehen, sich auf eignen Füßen zu behaupten sucht, so fördert der unsolide Kredit den denkbar schlimmsten Kommunismus, indem
er Unschuldige für Schwachheit, Leichtsinn und Unsittlichkeit Dritter büßen läßt und der Schuld selbst in der ohne
Opfer erlangten Beute gleichsam noch einen Lohn in Aussicht stellt.
Mittel zur Beseitigung dieser Übelstände und zur Minderung ihrer Wirkung sind eine gedeihliche Organisation des Kredits, Anstalten,
welche die Prüfung der Kreditwürdigkeit erleichtern, die Barzahlung fördern und gegen drohende Verluste sichern, wie die
Schutzgemeinschaften (s. d.), die Auskunftsbüreaus (s. d.), die unter dem Namen Kreditreform neuerdings
gebildeten Vereine, welche es sich zur Aufgabe gestellt haben, auf dem Weg des Mahnverfahrens Außenstände von schlechten
Schuldnern einzuziehen und Auskunft über die Kreditwürdigkeit an Mitglieder zu erteilen, die Gewährung von Rabatt bei Barzahlung
(vgl. Rabattsparanstalt) etc. Allerdings werden alle Kreditreformbestrebungen nur geringen Erfolg
haben, wenn nicht eine tüchtige Erziehung zu sittlich-wirtschaftlicher Kraft mit ihnen Hand in Hand geht.
Vgl. insbesondere Nebenius, Der öffentliche Kredit (Karlsr. 1820, 2. Aufl.
1829);
Knies, Geld und Kredit, Bd. 2 (Berl.
1876-79).
In der Finanzverwaltung bezeichnet man mit Kredit die dem Finanzministerium gesetzlich gegebene Vollmacht, für bestimmte Verwaltungsmaßregeln,
deren Kosten nur annähernd veranschlagt werden konnten, Summen bis zu einer vom Budget bestimmten Höhe
aus den Einnahmen zu bewilligen.
Institute, welche den Zweck haben, den Umsatz von Kapital zu vermitteln, also Kredit (s. d.) zu geben
und zu nehmen. Dieselben können von Privaten, Genossenschaften wie von öffentlichen Körperschaften, Staat und Gemeinde
ins Leben gerufen und betrieben werden. Die einzelnen Arten der Kreditanstalten sind unter
sich so verschieden, daß auf die einzelnen Artikel
verwiesen werden muß. Hier genügt es, die wichtigsten Arten aufzuzählen. Am zahlreichsten sind die Banken.
Ihre Eigentümlichkeit besteht darin, daß die Vermittelung von Kapital bei ihnen für den Vermittler als
solchen gewinnbringend ist, daß derselbe die Differenz zwischen den Anlehns- und Darlehnsbedingungen als seinen Nutzen behält.
Kreditvereine, auch Vorschußvereine oder Volksbanken genannt, können als Banken betrachtet werden; denn die Formen, in denen
sich ihre Kreditgeschäfte bewegen, sind dieselben. Nur ist es gerade der Kundenkreis, der auch für das Unternehmen
einsteht, gewöhnlich mit Solidarhaft, und dem auch die etwanigen Gewinne zufallen.
Die Grundkreditanstalten geben Kredit in der Form von Hypotheken und nehmen ihn durch die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen.
Auch hier sind, nicht nach den Formen ihrer Kreditgeschäfte, sondern nach der Art und Weise ihrer Konstituierung, zwei Arten
zu unterscheiden: die nach dem Vorbild des Crédit mobilier gegründeten Hypothekenbanken und die Landschaften.
Leihhäuser geben Kredit in Form des Pfandgeschäfts, ebenso die Darlehnskassen, die nicht selten durch Ausgabe von unverzinslichen
Kreditpapieren Kredit genommen haben. Sparkassen unterscheiden sich von den zuletzt erwähnten Formen dadurch, daß sie in erster
Linie begründet sind, um Kredit zu nehmen, und nur so weit Kredit gewähren, als dies durch die Menge der
ihnen zufließenden und dann in sicherer Weise anzulegenden Gelder notwendig gemacht wird, während für die Errichtung der
übrigen gemeinnützigen Kreditanstalten der Gesichtspunkt maßgebend ist, daß sie Kredit verschaffen sollen.
(Akkreditiv, Kreditiv), diejenige Form der Anweisung, bei welcher der Aussteller, gewöhnlich ein Bankier,
eine andre, zumeist eine auf Reisen gehende Person ermächtigt, bei dem Adressaten Gelder zu erheben. Ist
der Brief an bloß eine Person gerichtet, so heißt er einfacher Kreditbrief, wenn an mehrere Personen, Zirkularkreditbrief. Der Kreditbrief enthält
regelmäßig außer Name, Stand und Wohnort der akkreditierten Person den Auftrag, dem Briefinhaber bis zu einem gewissen Betrag
(Limitum) Gelder verabfolgen zu lassen, sowie die Angabe, wie sich der Adressat für die geleisteten Zahlungen
erholen soll.
Ist der Betrag, bis zu welchem der Akkreditierte Kredit erhalten soll, nicht bezeichnet und begrenzt (»limitiert«),
so spricht man von einem Blankokreditbrief (Akkreditiv in blanco oder in bianco). Der Geschäftsfreund, an welchen die Anweisung
gerichtet ist, muß zu gehöriger Zeit von der Akkreditierung des Kreditbriefinhabers avisiert werden.
Zur Verhütung von Betrug pflegt ihm außerdem die Handschrift des Empfohlenen mitgeteilt zu werden, oder der Akkreditierte
setzt seine Unterschrift auf den Kreditbrief; auch wird in einfachen Kreditbriefen gewöhnlich eine Frist bestimmt, nach deren Ablauf
der Kreditbrief nicht mehr gültig sein soll. Im übrigen sind die über die Anweisung (s. d.) geltenden Rechtsgrundsätze
maßgebend.