mehr
wird, unterscheidet man zwischen vorsätzlicher oder doloser und fahrlässiger oder kulposer Körperverletzung. Erstere wird als schwere Körperverletzung bezeichnet, wenn der Verletzte dadurch ein wichtiges Glied [* 2] des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, [* 3] die Sprache [* 4] oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt. Tödliche Körperverletzung liegt vor, wenn durch eine Körperverletzung der Tod des Verletzten herbeigeführt wurde, ohne daß die Tötung beabsichtigt war.
Fehlt es an derartigen erschwerenden Wirkungen, so spricht man von einer leichten oder einfachen Körperverletzung. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht die letztere mit Gefängnis von einem Tag bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk.; wurde die Körperverletzung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so kann nicht auf Geldstrafe, sondern nur auf Gefängnis nicht unter einem Monat erkannt werden. Die Strafgesetznovelle vom (§ 223 a) hat aber noch die Bestimmung beigefügt, daß, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines andern gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde, Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und nicht unter zwei Monaten eintreten soll. Übrigens hat das Strafgesetzbuch (§ 367, Ziff. 10) den Gebrauch einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder eines andern gefährlichen Instruments bei einer Schlägerei schon an und für sich, auch ohne daß es zu einer Körperverletzung gekommen wäre, als strafbar bezeichnet.
Die schwere und die tödliche Körperverletzung werden mit Gefängnis oder Zuchthaus und, wenn eine der erschwerenden Folgen beabsichtigt war, ausschließlich mit Zuchthaus bestraft. Wurde eine solche Körperverletzung durch einen von mehreren unternommenen Angriff verursacht, so soll jeder, welcher daran teilgenommen, schon wegen dieser Beteiligung, wofern er nicht etwa ohne sein Verschulden hineingezogen worden, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden. Traten aber jene erschwerenden Umstände infolge verschiedener einzelner Verletzungen als deren Gesamtresultat ein, so ist gegen jeden, welchem auch nur eine dieser Verletzungen zur Last fällt, auf Zuchthausstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Nur beim Vorhandensein mildernder Umstände kann bei der schweren auf Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat und bei der tödlichen Körperverletzung nicht unter drei Monaten heruntergegangen werden. Besonders streng wird bei Militärpersonen eine Körperverletzung bestraft, wenn sie gegen einen Vorgesetzten gerichtet ist; hier kann, wenn dies im Feld vorkommt, sogar die Todesstrafe verhängt werden. Auf der andern Seite wird aber auch die Körperverletzung, welche gegen einen militärischen Untergebenen verübt wird, mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei, die schwere Körperverletzung mit Zuchthaus bis zu fünf und die tödliche Körperverletzung mit Zuchthaus von drei bis zu 15 Jahren geahndet.
Die von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich begangene Körperverletzung wird als Amtsverbrechen (s. d.) ebenfalls besonders streng bestraft (Strafgesetzbuch, § 340). Zu der vorsätzlichen Körperverletzung rechnet das Reichsstrafgesetzbuch endlich noch die sogen. Vergiftung, indem es denjenigen, der einem andern vorsätzlich, um dessen Gesundheit zu schädigen, Gift oder andre Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht und dabei besonders die Fälle hervorhebt, in denen durch solche Vergiftung eine schwere Körperverletzung oder der (allerdings nicht beabsichtigte) Tod des Vergifteten herbeigeführt worden ist.
Der Versuch der Körperverletzung wird nur bei der schweren Körperverletzung und bei der Vergiftung bestraft; außerdem wird nur das vollendete Vergehen der Körperverletzung mit Strafe belegt. Der vorsätzlichen steht die fahrlässige oder kulpose Körperverletzung gegenüber, welche mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft wird. Als straferhöhend wirkt hier der Umstand, daß der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er fahrlässigerweise aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes, z. B. als Arzt oder als Apotheker, besonders verpflichtet war. Im letztern Fall tritt die Strafverfolgung von Amts wegen ein, während außerdem bei fahrlässigen ebenso wie bei leichten Körperverletzungen ein ausdrücklicher Strafantrag seitens des Verletzten erheischt wird.
Auch kann bei leichten Körperverletzungen, welche mit solchen oder bei Beleidigungen, welche mit Körperverletzungen auf der Stelle erwidert wurden, und ebenso im umgekehrten Fall für beide Teile oder für einen derselben auf eine leichtere Strafe erkannt oder sogen. Kompensation verfügt, d. h. von einer Bestrafung gänzlich abgesehen werden. Übrigens kann bei jeder Körperverletzung zur Entschädigung für die etwa dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit, für Kurkosten etc. auf eine an den Verletzten zugleich als Schmerzensgeld zu zahlende Buße bis zum Betrag von 6000 Mk. auf Antrag des Beschädigten erkannt werden. Körperverletzungen, welche nur auf Antrag bestraft werden, sind vor Gericht im Weg der Privatklage zu verfolgen (s. Privatklage).
Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 223-233, 340, 366, 367; Deutsche [* 5] Strafprozeßordnung, § 414 ff.; Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 97-99, 122, 123, 127.