Zensuswerke, drei über Mortalität, drei über Finanzen;
Geschichte der Preise;
»Kommunalstatistische Monatshefte« (1873 ff.);
die wichtigsten sind auch in deutscher oder französischer Sprache erschienen.
Mehrere Zweige der Statistik wurden durch Körösis
Arbeiten nicht nur materiell, sondern auch in theoretischer Beziehung gehoben, so die Sanitätsstatistik, die Mortalitätslehre
(neue sogen. »Individualmethode« der
Mortalitätstabellen),
die Finanzstatistik (Möglichkeit einer internationalen vergleichenden Statistik, vgl. »Statistique
internationale des finances des grandes villes« und »Bulletin annuel des finances des grandes villes«, 1877-81, 8 Bde.),
das Zählungswesen (Weltzählung 1890). Beachtung erregten auch seine Arbeiten zur Theorie der Statistik (»Limites de la démographie«,
Genf
1882; »Methodologische Beiträge«, Wien 1886). Der statistische Kongreß übertrug ihm 1873 die Redaktion
der Statistik der Großstädte.
Dorf im untern Nubien, am rechten Ufer des Nils, in einer weiten vulkanischen Wüstenlandschaft, ist der Halteplatz
aller Schiffe aus Unterägypten, welche Waren für den Sudân geladen haben, die von hier auf Karawanen durch die Nubische Wüste
nach Abu Hammed expediert werden.
Einige elende Hütten, umgeben von Dattelpalmen, bilden das auf einen schmalen Streifen am
Nil beschränkte Dorf.
Kreisstadt im russ. Gouvernement Kursk, am Fluß Korotscha (Nebenfluß des Donez), mit 4 Kirchen, einem Progymnasium,
einer Stadtbank, Fabrikation von Talg, Leder, Lichten etc. und (1885) 9569 Einw.
alles, was einen bestimmten Raum erfüllt. Die Geometrie zieht nur Gestalt und Größe dieses Raums in Betracht
und definiert daher den als einen allseitig bestimmt begrenzten Raum. Die Grenzen sind entweder ebene Flächen, wie bei den
Prismen, Pyramiden, Obelisken, den sogen. regulären Körpern (Würfel, Tetraeder, Oktaeder, Ikosaeder und Dodekaeder) und überhaupt
den Polyedern, oder gekrümmte Flächen, wie bei der Kugel, dem Ellipsoid etc.; auch finden sich beiderlei
Begrenzungsflächen an demselben Körper, wie beim Cylinder, beim Kegel etc. Der geometrische Körper hat aber nur die Ausdehnung des
eigentlichen oder physischen Körpers; letzterer besitzt die allgemeinen wie die besondern Eigenschaften der Materie, die ihn
erfüllt.
Zunächst gibt er sich unserm Tastsinn kund durch seine Undurchdringlichkeit, d. h. die Eigenschaft, daß
nicht zwei Körper gleichzeitig denselben Raum erfüllen können. Außer der Ausdehnung und der Undurchdringlichkeit rechnet man
zu den allgemeinen Eigenschaften der noch die Teilbarkeit, Trägheit oder die Eigenschaft, daß ein Körper seinen Zustand nicht von
selbst ändern kann, sowie die Ausdehnbarkeit (Extensibilität) und Zusammendrückbarkeit (Kompressibilität). Die Physik teilt
die in feste, flüssige und gasförmige (s. Aggregatzustände).
s. v. w. Inhalts-, Hohl- oder Kubikmaß. Die Körpermaße sind in der Regel von dem Würfel des Grundlängenmaßes
oder eines Teils desselben abgeleitet, also vom Kubikfuß oder vom Kubikmeter oder Kubikdezimeter oder
von der Kubikrute etc. Die Körpermaße zerfallen 1) in eigentliche Kubikmaße, welche zur Bestimmung der übrigen Inhaltsmaße
dienen und die Würfel der eben bezeichneten Grundlängenmaße oder von Teilen derselben sind;
2) in Maße für trockne Gegenstände, für Getreide, Kalk, Kohlen, Salz etc. (s. Hohlmaße);
3) in Flüssigkeitsmaße (s. d.). Die Maße unter 2) und 3) haben gewöhnlich die Form von cylindrischen Gefäßen oder auch
die Form abgestutzter Kegel. Zu den Maßen unter 1) gehören auch die Brennholzmaße sowie die Maße für Sand, Steine u. a.,
so z. B. Klafter, Ster, Schachtrute etc.
die widerrechtliche nachteilige Einwirkung auf den Körper eines andern oder, wie das deutsche Strafgesetzbuch
definiert, das Vergehen desjenigen, welcher einen andern körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Hiernach
ist zunächst Widerrechtlichkeit der Handlung erforderlich, weshalb z. B. die Ausübung eines Züchtigungsrechts,
sofern nur keine Überschreitung desselben vorliegt, nicht als Körperverletzung aufgefaßt werden kann. Je nachdem
die Körperverletzung absichtlich oder nur aus Fahrlässigkeit zugefügt
mehr
wird, unterscheidet man zwischen vorsätzlicher oder doloser und fahrlässiger oder kulposer Körperverletzung. Erstere
wird als schwere Körperverletzung bezeichnet, wenn der Verletzte dadurch ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird,
oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt. Tödliche Körperverletzung liegt vor, wenn durch eine Körperverletzung der
Tod des Verletzten herbeigeführt wurde, ohne daß die Tötung beabsichtigt war.
Fehlt es an derartigen erschwerenden Wirkungen, so spricht man von einer leichten oder einfachen Körperverletzung. Das Reichsstrafgesetzbuch
bedroht die letztere mit Gefängnis von einem Tag bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk.;
wurde die Körperverletzung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so kann nicht auf Geldstrafe, sondern nur auf Gefängnis nicht unter
einem Monat erkannt werden. Die Strafgesetznovelle vom (§ 223 a) hat aber noch die Bestimmung beigefügt,
daß, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines andern gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines
hinterlistigen Überfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen
wurde, Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und nicht unter zwei Monaten eintreten soll. Übrigens hat das Strafgesetzbuch (§
367, Ziff. 10) den Gebrauch einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder eines andern gefährlichen Instruments bei einer Schlägerei
schon an und für sich, auch ohne daß es zu einer Körperverletzung gekommen wäre, als strafbar bezeichnet.
Die schwere und die tödliche Körperverletzung werden mit Gefängnis oder Zuchthaus und, wenn eine der erschwerenden
Folgen beabsichtigt war, ausschließlich mit Zuchthaus bestraft. Wurde eine solche Körperverletzung durch einen von mehreren unternommenen
Angriff verursacht, so soll jeder, welcher daran teilgenommen, schon wegen dieser Beteiligung, wofern er nicht etwa ohne
sein Verschulden hineingezogen worden, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden. Traten aber jene erschwerenden
Umstände infolge verschiedener einzelner Verletzungen als deren Gesamtresultat ein, so ist gegen jeden, welchem auch nur
eine dieser Verletzungen zur Last fällt, auf Zuchthausstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Nur beim Vorhandensein mildernder Umstände kann bei der schweren auf Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat und bei
der tödlichen Körperverletzung nicht unter drei Monaten heruntergegangen werden. Besonders streng wird bei Militärpersonen eine Körperverletzung bestraft,
wenn sie gegen einen Vorgesetzten gerichtet ist; hier kann, wenn dies im Feld vorkommt, sogar die Todesstrafe verhängt werden.
Auf der andern Seite wird aber auch die Körperverletzung, welche gegen einen militärischen Untergebenen
verübt wird, mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei, die schwere Körperverletzung mit Zuchthaus bis zu fünf und die tödliche Körperverletzung mit
Zuchthaus von drei bis zu 15 Jahren geahndet.
Die von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich begangene Körperverletzung wird als Amtsverbrechen
(s. d.) ebenfalls besonders streng bestraft (Strafgesetzbuch, § 340). Zu der vorsätzlichen Körperverletzung rechnet
das Reichsstrafgesetzbuch endlich noch die sogen. Vergiftung, indem es denjenigen, der einem andern vorsätzlich, um dessen
Gesundheit zu schädigen, Gift oder andre Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bedroht und dabei besonders die Fälle hervorhebt, in denen durch solche Vergiftung eine
schwere Körperverletzung oder der (allerdings
nicht beabsichtigte) Tod des Vergifteten herbeigeführt worden ist.
Der Versuch der Körperverletzung wird nur bei der schweren Körperverletzung und bei der Vergiftung bestraft; außerdem wird nur das vollendete Vergehen
der Körperverletzung mit Strafe belegt. Der vorsätzlichen steht die fahrlässige oder kulpose Körperverletzung gegenüber, welche
mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft wird. Als straferhöhend wirkt hier der Umstand,
daß der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er fahrlässigerweise aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufs oder
Gewerbes, z. B. als Arzt oder als Apotheker, besonders verpflichtet war. Im letztern Fall tritt die Strafverfolgung von Amts
wegen ein, während außerdem bei fahrlässigen ebenso wie bei leichten Körperverletzungen ein ausdrücklicher Strafantrag
seitens des Verletzten erheischt wird.
Auch kann bei leichten Körperverletzungen, welche mit solchen oder bei Beleidigungen, welche mit Körperverletzungen
auf der Stelle erwidert wurden, und ebenso im umgekehrten Fall für beide Teile oder für einen derselben auf eine leichtere
Strafe erkannt oder sogen. Kompensation verfügt, d. h. von einer Bestrafung gänzlich abgesehen werden. Übrigens
kann bei jeder Körperverletzung zur Entschädigung für die etwa dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit, für Kurkosten etc.
auf eine an den Verletzten zugleich als Schmerzensgeld zu zahlende Buße bis zum Betrag von 6000 Mk. auf Antrag des Beschädigten
erkannt werden. Körperverletzungen, welche nur auf Antrag bestraft werden, sind vor Gericht im Weg der Privatklage zu verfolgen
(s. Privatklage).
Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 223-233, 340, 366, 367; Deutsche Strafprozeßordnung,
§ 414 ff.; Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 97-99, 122, 123, 127.