nachgewiesener Befähigung erteilt; sie müssen aber auch auf
Grund derselben erteilt werden. Eine solche
Approbation ist für
Apotheker und für diejenigen
Personen nötig, welche sich als
Ärzte oder mit gleichbedeutenden
Titeln bezeichnen wollen oder
seitens des
Staats oder der
Gemeinde als solche anerkannt werden sollen. Ebenso bedürfen Seeschiffer, Seesteuerleute,Maschinisten
auf Seedampfschiffen und
Lotsen einer
Approbation. Konzessionen im engern
Sinn sind erforderlich für die Unternehmer von Privatkranken-,
Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten, für Schauspielunternehmer, für
Personen, welche Gastwirtschaft, Schenkwirtschaft
oder
Kleinhandel mit
Branntwein oder
Spiritus
[* 2] betreiben wollen, sowie für diejenigen, welche gewerbsmäßig
Singspiele,
Gesangs-
und deklamatorische
Vorträge, Schaustellungen von
Personen oder theatralische
Vorstellungen, ohne daß
ein höheres
Interesse der
Kunst oder
Wissenschaft dabei obwaltet, in ihren
Wirtschafts- oder sonstigen
Räumen öffentlich veranstalten
oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre
Räume benutzen lassen wollen.
Auch
Pfandleiher und Rückkaufshändler mit beweglichen
Sachen sind konzessionspflichtig. Neben diesen reichsgesetzlich konzessionspflichtigen
Gewerben gibt es aber auch noch solche, für welche die Konzessionspflicht im Weg der Landesgesetzgebung
eingeführt werden kann, so für den
Handel mit
Giften, für das Lotsengewerbe (neben der reichsgesetzlich vorgeschriebenen
Approbation), für das
Gewerbe der Markscheider und für das Hebammengewerbe. Auch der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann
durch die Landesgesetzgebung von dem Nachweis der Befähigung abhängig gemacht werden. Der
Inhaber einer
Konzession wird Konzessionär genannt.
(lat.
Concilium,
Kirchenversammlung,
Synode), eine Versammlung kirchlicher Würdenträger, um in Angelegenheiten
der christlichen
Kirche gemeinschaftliche Beschlüsse zu fassen. Man unterscheidet partikuläre Konzile (Diözesansynoden,
Provinzial- und Nationalkonzile), d. h. solche
Kirchenversammlungen, an denen sich nur die Vertreter einer
bestimmten
Provinz etc. beteiligen, und ökumenische Konzile, zu welchem die sämtlichen
Bischöfe der katholischen
Christenheit
zusammentreten.
Seitdem der
Primat (s. d.) durchgesetzt war, ging von den
Päpsten die
Berufung allgemeiner Konzile aus, die sie im
Lateran um
sich zu versammeln und durchaus zu beherrschen pflegten (s.
Lateransynoden). Dagegen stellten die durch
das
Schisma hervorgerufenen Konzile zu
Pisa
[* 7] (1409) und
Konstanz
[* 8] (1414-18) die
Autorität der allgemeinen
Kirchenversammlung über
diejenige des
Papstes, und denselben
Grundsatz befolgte auch das Konzil zu Basel
[* 9]
(1431 bis 1443). Aber aus dem so sich ergebenden
Gegensatz
des Kurial- und des
Episkopalsystems (s. d.) gingen diePäpste als
Sieger hervor, und schon auf dem sogen.
vierten allgemeinen Konzil vom
Lateran (1512) ward der
Satz, daß der
Papst unter der allgemeinen
Synode stehe, ausdrücklich verworfen,
und auf dem 1542 berufenen, 1545 eröffneten und 1563 geschlossenen Konzil zu
Trient
[* 10] dankte im
Grunde die
Autorität des Konzils
ab zu gunsten der seine Beschlüsse bestätigenden und ausführenden Papstgewalt.
die fünfte lateranensische (1512) und die beiden päpstlichen Konzile zu
Trient und von
Rom.
[* 16]
Dagegen werden
die Konzile zu
Pisa,
Konstanz und Basel,
als der päpstlichen Zustimmung ermangelnd, nur teilweise anerkannt. Die
griechische Kirche läßt nur die sieben ökumenischen Konzile vom ersten bis zum zweiten nicäischen gelten. Innerhalb
des
Protestantismus kann die vom bis zu
Dordrecht
[* 17] tagende
Synode als eine Art allgemeines Konzil für die
reformierte Kirche
gelten. - Die
Akten und
Dekrete der katholischen Konzile sind oft gesammelt worden, am besten von Mansi
in »Conciliorum nova et amplissima collectio«
(Flor. u. Vened. 1759-98, 31 Bde.,
bis 1590 reichend; neue Ausg., Par. 1884 ff.).
Vgl.
Hefele, Konziliengeschichte (Freiburg
[* 18] 1855-69, 7 Bde., 2. Aufl. 1873 ff.,
fortgesetzt von
Hergenröther, 1887 ff.), und die betreffenden
Artikel über die einzelnen Konzile.
(lat. concinnus), ebenmäßig und gefällig zusammengefügt, besonders in Bezug
auf den
Wohllaut eines Redesatzes.
Diese Konzinnität zeigt sich als eine äußere, wenn der Redner oder Schriftsteller im
Ausdruck (in den
Tropen und
Figuren, im Satzbau etc.) das nötige
Ebenmaß beobachtet;
als eine innere durch
die harmonische Darlegung der
Gedanken.