4) unreine
Kontraposition, z. B.: alle innern
Planeten
[* 3] sind der
Sonne
[* 4] näher als die
Erde - einige derjenigen Weltkörper, welche
der
Sonne näher sind als die
Erde, sind keine innern
Planeten. Gewöhnlich wird nun ohne weiteres angenommen, wenn der umzukehrende
Satz wahr sei, so müsse der durch Konversion daraus entstehende es auch sein, und darauf
der Konversions- oder Umkehrungsschluß gegründet. Allein schon sehr gewöhnliche
Beispiele zeigen, daß diese
Annahme in
Bezug auf die reine Konversion unrichtig ist.
Wird z. B. das wahre
Urteil: alle
Meteoriten sind kosmische
Körper, einfach umgekehrt, so entsteht das einleuchtend falsche:
alle kosmischenKörper sind
Meteoriten. Die reine Konversion ist daher bei allgemeinen
Urteilen nur dann, wenn
Subjekt und
PrädikatWechselbegriffe (s. d.) sind, die unreine Konversion des allgemeinen
Urteils dagegen ohne Einschränkung erlaubt. Umgekehrt ist bei dem partikulären
Urteil die reine Konversion jederzeit, die unreine
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß das im
Prädikat des umzukehrenden
Urteils dem
Subjekt
zugesprochene Merkmal ein diesem beschränkten
Umfang desselben ausschließend zukommendes sei; z. B.: einige
Vögel
[* 5] leben
im
Wasser - einige im
Wasser lebende Geschöpfe sind
Vögel, nicht aber: alle im
Wasser lebenden Geschöpfe sind
Vögel.
Dagegen: einige, nämlich nur die innern,
Planeten sind der
Sonne näher als die
Erde - alle
Planeten, welche
der
Sonne näher als die
Erde sind, sind innere.
Grund davon ist, daß der
Umfang des
Prädikats niemals kleiner als der des
Subjekts,
sondern diesem nur entweder gleich
(Wechselbegriff) oder größer sein kann, daher (den einzigen
Fall des Wechselbegriffs ausgenommen)
jederzeit nur ein Teil des ganzen
Umfangs des
Prädikats mit dem
Subjekt als verbunden gesetzt wird; z. B.:
alle
Dreiecke sind geometrische
Figuren (es gibt aber auch noch solche geometrische
Figuren, die keine
Dreiecke sind, z. B.
Vierecke,
Kreise
[* 6] etc.), daher: einige (nicht alle) geometrische
Figuren sind
Dreiecke.
Während aber aus obigem
Grund nicht alles, was im
Umfang des
Prädikats liegt, mit dem
Subjekt gesetzt sein
muß, so muß aus demselben
Grund alles, was vom
Umfang des
Prädikats ausgeschlossen ist, notwendig auch von dem damit zusammenfallenden
(bei
Wechselbegriffen) oder einen Teil desselben ausmachenden
Umfang des Subjektbegriffs ausgeschlossen, d. h. die reine
Kontraposition
in jedem
Fall gestattet sein. Dagegen ergibt die unreine nur dann, wenn das ursprüngliche
Urteil ein allgemeines,
nicht aber, wenn es ein besonderes ist, einen zulässigen
Schluß; z. B.: wenn es wahr ist, daß alle gleichseitigen
Dreiecke
gleichwinkelig seien, so folgt, daß nicht nur kein nicht gleichwinkeliges
Dreieck
[* 7] gleichseitig sei, sondern auch die
Wahrheit des darin eingeschlossenen
Urteils, daß einige nicht gleichwinkelige
Dreiecke nicht gleichseitig seien.
Lautet aber das ursprüngliche
Urteil z. B.: einige
Fische
[* 8] sind
Karpfen, so entsteht durch unreine
Kontraposition daraus das
falsche
Urteil, daß, was nicht
Karpfen, auch kein
Fisch sei. Unbedingt geltende Umkehrungsschlüsse lassen sich daher (den
Fall der
Wechselbegriffe ausgenommen) nur auf die unreine Konversion und die reine
Kontraposition gründen. In der
Finanzverwaltung bedeutet
Konversion eine Schuldumwandlung, welche zu dem
Zweck vorgenommen wird, um günstigere
Bedingungen, wie Zinsermäßigung,
Änderung der Tilgungsfristen und Tilgungsverpflichtungen etc., zu erzielen. Vgl.
Staatsschulden.
s. v. w. Bessemerbirne, s.
Eisen, ^[= # (Ferrum), Fe, das nützlichste und verbreitetste aller Metalle, findet sich in zahlreichen Verbindun ...]
[* 9] S. 421.
Bei einer Veränderung
in der
Währung (Münzkonvertierung) wird ein besonderer Konvertierungsmaßstab, d. h. das
Verhältnis festgestellt, in welchem
bei
Zahlungen, die für das alte Münzsystem verabredet waren, die Umrechnung in die neue
Münze zu erfolgen
hat.
Personen, welche von einer christlichen Religionsgenossenschaft zu einer andern übergehen.
Mit dem
Wort Conversio
(»Bekehrung«) bezeichnete man früher (seit Cassiodor und
Beda) den Übergang in den Mönchsstand, und
Conversi hießen daher solche
Mönche, die als Erwachsene in das
Kloster traten, im
Gegensatz zu Nutriti.
Seit
Gregor VII. verstand man unter Conversi und Conversae die
Brüder und
Schwestern, welche die niedrigen
Arbeiten in den
Klöstern
verrichteten.
Die
Freiheit der
Staatsbürger, von einer
Konfession zu einer andern überzutreten, ist fast in allen deutschen
Staaten verfassungsmäßig
anerkannt; gesetzlich wurde sie zuerst im preußischen
Staat jedem gesichert. Doch sollen gewisse, namentlich
auf das
Alter Bezug nehmende Bestimmungen den unbedachten Übertritt verhindern. Die
katholische Kirche verlangt von den zu
ihr Übertretenden einen förmlichen feierlichen
Eid (Konvertiteneid), während die
Protestanten den
Genuß des
Abendmahls unter
beiderlei Gestalt als Zeichen des Übertritts ansehen. Aus der reichen Litteratur über die Konvertiten vgl.
Rosenthal, Konvertitenbilder aus dem 19.
Jahrhundert (Schaffh. 1865-70, 3 Bde.);
Rieß, Die Konvertiten seit der
Reformation(Freiburg
[* 10] 1866-75, 13 Bde.).
(lat. convictorium), gemeinschaftliches
Leben, speziell die dem Mönchsleben nachgebildeten, meist aus
Stiftungen
oder Staatsmitteln bestrittenen
Institute für Studierende der
Theologie, in welchen dieselben einer gemeinsamen
Haus- und Lebensordnung
unterworfen sind.
Auf mehreren deutschen
Universitäten heißt Konvikt der
Ort, wo
Studenten (Konviktoristen) gemeinschaftlich und
unentgeltlich oder für einen geringen Betrag speisen. In neuerer Zeit sind solche ebenfalls auf
Stiftungen
beruhende Anstalten mehr und mehr in sogen. Freitische verwandelt worden. Vgl.
Knabenseminare.
Die Holländer nahmen zuerst ein Geleitsrecht (Droit du convoi) in dem Sinn an, daß der neutrale Staat die Handelsschiffe seiner
Unterthanen von seinen Häfen aus bis zu ihrem Bestimmungsort durch Kriegsfahrzeuge begleiten läßt,
und daß die Undurchsuchbarkeit der letztern auf die geleiteten Schiffe
[* 13] ausgedehnt wird, wogegen der neutrale Staat die Verantwortlichkeit
für etwanige Neutralitätsverletzungen durch die konvoiierten Handelsschiffe übernimmt und dieselben in dieser Hinsicht
zu überwachen hat. Früher bestand vielfach sogar ein förmlicher Konvoizwang, indem Kauffahrer in Kriegszeiten bei Strafe
und Verlust des Versicherungsanspruchs nicht auf eigne Gefahr absegeln durften und zum Anschluß an die
von der Regierung angeordneten Konvois sowie zur Befolgung der vom Befehlshaber ausgehenden Signale verpflichtet waren.