entstehen vier Fälle:
1) reine Konversion, z. B.: kein Mensch ist ein Gott - kein Gott ist ein Mensch;
2) unreine Konversion, z. B.: alle Menschen sind organische Wesen - einige organische Wesen sind Menschen;
3) reine Kontraposition, z. B.: alle Fixsterne sind selbstleuchtende Körper - was nicht ein selbstleuchtender Körper ist, ist
auch nicht ein Fixstern;
4) unreine Kontraposition, z. B.: alle innern Planeten sind der Sonne näher als die Erde - einige derjenigen Weltkörper, welche
der Sonne näher sind als die Erde, sind keine innern Planeten. Gewöhnlich wird nun ohne weiteres angenommen, wenn der umzukehrende
Satz wahr sei, so müsse der durch Konversion daraus entstehende es auch sein, und darauf
der Konversions- oder Umkehrungsschluß gegründet. Allein schon sehr gewöhnliche Beispiele zeigen, daß diese Annahme in
Bezug auf die reine Konversion unrichtig ist.
Wird z. B. das wahre Urteil: alle Meteoriten sind kosmische Körper, einfach umgekehrt, so entsteht das einleuchtend falsche:
alle kosmischen Körper sind Meteoriten. Die reine Konversion ist daher bei allgemeinen Urteilen nur dann, wenn
Subjekt und Prädikat Wechselbegriffe (s. d.) sind, die unreine Konversion des allgemeinen
Urteils dagegen ohne Einschränkung erlaubt. Umgekehrt ist bei dem partikulären Urteil die reine Konversion jederzeit, die unreine
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß das im Prädikat des umzukehrenden Urteils dem Subjekt
zugesprochene Merkmal ein diesem beschränkten Umfang desselben ausschließend zukommendes sei; z. B.: einige Vögel leben
im Wasser - einige im Wasser lebende Geschöpfe sind Vögel, nicht aber: alle im Wasser lebenden Geschöpfe sind Vögel.
Dagegen: einige, nämlich nur die innern, Planeten sind der Sonne näher als die Erde - alle Planeten, welche
der Sonne näher als die Erde sind, sind innere. Grund davon ist, daß der Umfang des Prädikats niemals kleiner als der des Subjekts,
sondern diesem nur entweder gleich (Wechselbegriff) oder größer sein kann, daher (den einzigen Fall des Wechselbegriffs ausgenommen)
jederzeit nur ein Teil des ganzen Umfangs des Prädikats mit dem Subjekt als verbunden gesetzt wird; z. B.:
alle Dreiecke sind geometrische Figuren (es gibt aber auch noch solche geometrische Figuren, die keine Dreiecke sind, z. B. Vierecke,
Kreise etc.), daher: einige (nicht alle) geometrische Figuren sind Dreiecke.
Während aber aus obigem Grund nicht alles, was im Umfang des Prädikats liegt, mit dem Subjekt gesetzt sein
muß, so muß aus demselben Grund alles, was vom Umfang des Prädikats ausgeschlossen ist, notwendig auch von dem damit zusammenfallenden
(bei Wechselbegriffen) oder einen Teil desselben ausmachenden Umfang des Subjektbegriffs ausgeschlossen, d. h. die reine Kontraposition
in jedem Fall gestattet sein. Dagegen ergibt die unreine nur dann, wenn das ursprüngliche Urteil ein allgemeines,
nicht aber, wenn es ein besonderes ist, einen zulässigen Schluß; z. B.: wenn es wahr ist, daß alle gleichseitigen Dreiecke
gleichwinkelig seien, so folgt, daß nicht nur kein nicht gleichwinkeliges Dreieck gleichseitig sei, sondern auch die Wahrheit
des darin eingeschlossenen Urteils, daß einige nicht gleichwinkelige Dreiecke nicht gleichseitig seien.
Lautet aber das ursprüngliche Urteil z. B.: einige Fische sind Karpfen, so entsteht durch unreine Kontraposition daraus das
falsche Urteil, daß, was nicht Karpfen, auch kein Fisch sei. Unbedingt geltende Umkehrungsschlüsse lassen sich daher (den
Fall der Wechselbegriffe ausgenommen) nur auf die unreine Konversion und die reine Kontraposition gründen. In der
Finanzverwaltung bedeutet
Konversion eine Schuldumwandlung, welche zu dem Zweck vorgenommen wird, um günstigere Bedingungen, wie Zinsermäßigung,
Änderung der Tilgungsfristen und Tilgungsverpflichtungen etc., zu erzielen. Vgl. Staatsschulden.
(lat.), umwandeln, abändernd umgestalten;
einen zu einem andern religiösen Glauben bekehren, auch zu
einem solchen übertreten;
s. Konvertiten. Im Finanzwesen s. v. w. eine Konversion (s. d.) vornehmen.
Bei einer Veränderung
in der Währung (Münzkonvertierung) wird ein besonderer Konvertierungsmaßstab, d. h. das Verhältnis festgestellt, in welchem
bei Zahlungen, die für das alte Münzsystem verabredet waren, die Umrechnung in die neue Münze zu erfolgen
hat.
(lat., »Bekehrte«),
Personen, welche von einer christlichen Religionsgenossenschaft zu einer andern übergehen.
Mit dem Wort Conversio (»Bekehrung«) bezeichnete man früher (seit Cassiodor und Beda) den Übergang in den Mönchsstand, und
Conversi hießen daher solche Mönche, die als Erwachsene in das Kloster traten, im Gegensatz zu Nutriti.
Seit Gregor VII. verstand man unter Conversi und Conversae die Brüder und Schwestern, welche die niedrigen Arbeiten in den Klöstern
verrichteten.
Die Freiheit der Staatsbürger, von einer Konfession zu einer andern überzutreten, ist fast in allen deutschen Staaten verfassungsmäßig
anerkannt; gesetzlich wurde sie zuerst im preußischen Staat jedem gesichert. Doch sollen gewisse, namentlich
auf das Alter Bezug nehmende Bestimmungen den unbedachten Übertritt verhindern. Die katholische Kirche verlangt von den zu
ihr Übertretenden einen förmlichen feierlichen Eid (Konvertiteneid), während die Protestanten den Genuß des Abendmahls unter
beiderlei Gestalt als Zeichen des Übertritts ansehen. Aus der reichen Litteratur über die Konvertiten vgl.
Rosenthal, Konvertitenbilder aus dem 19. Jahrhundert (Schaffh. 1865-70, 3 Bde.);
Rieß, Die Konvertiten seit der Reformation (Freiburg
1866-75, 13 Bde.).
(lat. convictorium), gemeinschaftliches Leben, speziell die dem Mönchsleben nachgebildeten, meist aus Stiftungen
oder Staatsmitteln bestrittenen Institute für Studierende der Theologie, in welchen dieselben einer gemeinsamen Haus- und Lebensordnung
unterworfen sind.
Auf mehreren deutschen Universitäten heißt Konvikt der Ort, wo Studenten (Konviktoristen) gemeinschaftlich und
unentgeltlich oder für einen geringen Betrag speisen. In neuerer Zeit sind solche ebenfalls auf Stiftungen
beruhende Anstalten mehr und mehr in sogen. Freitische verwandelt worden. Vgl. Knabenseminare.
(franz. convoi, spr. kóngwoa), Gefolge, Geleit, ein Transport mit seiner Bedeckung. Zu Lande beim Transport von
Zufuhren, von Gefangenen etc. ist die militärische Begleitung (Eskorte), je nach
mehr
der Größe des Transports und der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Feind, verschieden stark, besteht aus einer oder aus
mehreren Waffengattungen und versieht den Sicherheitsdienst während des Marsches oder während der Fahrt und den Wachtdienst
während der Ruhe. Zur See besteht der Konvoi (Konvoiierung) in der Begleitung von Kauffahrteischiffen durch
Kriegsschiffe einer neutralen Macht. Ein solches Geleit dient dazu, das lästige Durchsuchungsrecht (s. d.) zur Kriegszeit unanwendbar
zu machen.
Die Holländer nahmen zuerst ein Geleitsrecht (Droit du convoi) in dem Sinn an, daß der neutrale Staat die Handelsschiffe seiner
Unterthanen von seinen Häfen aus bis zu ihrem Bestimmungsort durch Kriegsfahrzeuge begleiten läßt,
und daß die Undurchsuchbarkeit der letztern auf die geleiteten Schiffe ausgedehnt wird, wogegen der neutrale Staat die Verantwortlichkeit
für etwanige Neutralitätsverletzungen durch die konvoiierten Handelsschiffe übernimmt und dieselben in dieser Hinsicht
zu überwachen hat. Früher bestand vielfach sogar ein förmlicher Konvoizwang, indem Kauffahrer in Kriegszeiten bei Strafe
und Verlust des Versicherungsanspruchs nicht auf eigne Gefahr absegeln durften und zum Anschluß an die
von der Regierung angeordneten Konvois sowie zur Befolgung der vom Befehlshaber ausgehenden Signale verpflichtet waren.