(Convenae), im Altertum Volk in den Pyrenäen, auf beiden Seiten der Quellen der Garonne, angeblich von Gnäus
Pompejus nach seinem spanischen Feldzug aus Iberien hierher verpflanzt.
Die Hauptstadt der Konvener war Lugdunum Convenarum (jetzt
St.-Bertrand de Cominge).
das durch Herkommen als schicklich Festgesetzte und die Rücksicht darauf;
die Rücksicht auf das Zusammenpassende
in Bezug auf äußere Verhältnisse, Rang, Vermögen etc. (daher Konvenienzheirat, im Gegensatz zu Neigungs- oder Affektionsheirat);
(lat.), häusliche Zusammenkunft zu Zwecken der Erbauung und der Andacht, vom Hausgottesdienst dadurch unterschieden,
daß die im K. zusammenkommenden Personen nicht zu Einer Familie gehören, und daß sie, wie im modernen Pietismus, gegenüber
der Kirche mehr oder weniger bewußte Separationsziele verfolgen.
(lat.), Zusammenkunft, sodann die auf einer solchen gefaßten Beschlüsse;
in der englischen Staatssprache eine Zusammenkunft des Parlaments, bei welcher der König fehlt, wonach wahrscheinlich auch
der französische Nationalkonvent seinen Namen erhalten hat; endlich s. v. w. Übereinkunft, Vertrag, besonders ein Staatsvertrag
über militärische oder Handelsangelegenheiten (Militär-, Münz-, Schiffahrtskonvention u. dgl.). Bei
völkerrechtlichen Abmachungen treten nicht selten zu den Hauptverträgen noch Spezialkonventionen hinzu. Daher konventional,
einer Konvention gemäß, worüber man einig geworden ist (auch werden als konventional Gegenstände bezeichnet, über
welche Konventionen bestehen, z. B. konventionale Ströme, solche, über welche Schiffahrtskonventionen abgeschlossen sind),
und konventionell, ebenfalls auf Konvention beruhend, auch was im geselligen Leben wie durch einen stillschweigenden
Vertrag als schicklich und richtig anerkannt ist.
(Stipulatio poenae), ein Nachteil, dem sich jemand durch Vertrag unter der Bedingung unterwirft,
daß eine andre Leistung, die dadurch bestärkt und gesichert werden soll, nicht oder nicht gehörig erfolgen würde.
So wird z. B. bei der Ausführung von Bauten nicht selten eine Konventionalstrafe festgesetzt
für den Fall, daß der Bau nicht bis zur ausbedungenen Zeit fertig gestellt sein werde, oder ein Fabrikant verpflichtet sich
zur Zahlung einer Konventionalstrafe, falls er eine bei ihm gemachte Bestellung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
effektuieren werde, u. dgl. Die Frage, ob die Zahlung der Konventionalstrafe von der Verpflichtung zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit
befreie oder nicht, beantwortet sich nach der diesbezüglichen Vereinbarung. Im Zweifel wird anzunehmen sein, daß die Hauptverpflichtung
bestehen bleibe.
ein
Münzfuß, der durch Konvention, d. h. Staatsvertrag, festgestellt ist. Speziell der 20-Guldenfuß,
den Österreich 1748 in seinen Ländern eingeführt hatte, und über dessen fernere Aufrechterhaltung, resp. Einführung
es mit Bayern 1753 einen Vertrag abschloß. Bayern trat zwar vor Ablauf eines Jahrs von dem Vertrag zurück und ging zum 24-Guldenfuß
über, Sachsen aber und die meisten übrigen Kreise und Stände hielten zu Österreich und führten den ein.
Nach demselben wurden 20 Gulden oder 10 Speziesthaler oder 13⅓ Thaler Kurant aus der Mark feinen Silbers geprägt. Das nach diesem
Münzfuß geprägte Geld nannte man Konventionsmünze und hielt an dieser Bezeichnung auch noch fest, als in Österreich allein
noch der Konventionsfuß galt, während die übrigen Staaten zu einem andern Münzfuß übergegangen waren. In Österreich
erlosch der Konventionsfuß im J. 1857. Vgl. Münzwesen.
der aus Handelsverträgen hervorgegangene Zolltarif. So nannte man insbesondere in Frankreich den besondern
neben dem allgemeinen (General-) Tarif bestehenden Tarif, der in den 60er Jahren durch fortgesetzte Vertragsschließung
auf immer mehr Länder Anwendung fand.
(lat.), alle Mönche und geistlichen Ritter, welche im Konvent Sitz und Stimme haben;
bei den Bettelorden
die Kongregationen, welche weniger strenge Regeln haben, im Gegensatz zu den Observanten, welche die ganze Strenge der Regel fordern
oder sogar überbieten.
diejenige Art der Komödie (s. d.), welche im Gegensatz zu dem sogen. poetischen oder phantastischen
Lustspiel sich in der Sphäre und Sprache des feinen Alltagslebens bewegt;
in der Malerei eine Darstellung, deren Gegenstand die
Sitten oder Lebensverhältnisse der höhern Gesellschaftsklassen sind.
(lat.), im logischen Sinn »Umkehrung« eines Urteils, wobei dessen bisheriges Subjekt zum Prädikat, das Prädikat
aber zum Subjekt wird. Dieselbe ist zweifach, je nachdem die sogen. Qualität des Urteils (d. h. dessen bejahende oder verneinende
Eigenschaft) dabei unverändert bleibt oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt wird, in welch letzterm Fall die Konversion den
Namen Kontraposition (Entgegensetzung) annimmt. In beiden Arten kann die sogen. Quantität des Urteils (d. h. dessen allgemein
oder besonders lautende Aussage) entweder dieselbe bleiben (reine Konversion simplex), oder gleichfalls in ihr Gegenteil
verkehrt werden (unreine Konversion per accidens). So
mehr
entstehen vier Fälle:
1) reine Konversion, z. B.: kein Mensch ist ein Gott - kein Gott ist ein Mensch;
2) unreine Konversion, z. B.: alle Menschen sind organische Wesen - einige organische Wesen sind Menschen;
3) reine Kontraposition, z. B.: alle Fixsterne sind selbstleuchtende Körper - was nicht ein selbstleuchtender Körper ist, ist
auch nicht ein Fixstern;
4) unreine Kontraposition, z. B.: alle innern Planeten sind der Sonne näher als die Erde - einige derjenigen Weltkörper, welche
der Sonne näher sind als die Erde, sind keine innern Planeten. Gewöhnlich wird nun ohne weiteres angenommen, wenn der umzukehrende
Satz wahr sei, so müsse der durch Konversion daraus entstehende es auch sein, und darauf
der Konversions- oder Umkehrungsschluß gegründet. Allein schon sehr gewöhnliche Beispiele zeigen, daß diese Annahme in
Bezug auf die reine Konversion unrichtig ist.
Wird z. B. das wahre Urteil: alle Meteoriten sind kosmische Körper, einfach umgekehrt, so entsteht das einleuchtend falsche:
alle kosmischen Körper sind Meteoriten. Die reine Konversion ist daher bei allgemeinen Urteilen nur dann, wenn
Subjekt und Prädikat Wechselbegriffe (s. d.) sind, die unreine Konversion des allgemeinen
Urteils dagegen ohne Einschränkung erlaubt. Umgekehrt ist bei dem partikulären Urteil die reine Konversion jederzeit, die unreine
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß das im Prädikat des umzukehrenden Urteils dem Subjekt
zugesprochene Merkmal ein diesem beschränkten Umfang desselben ausschließend zukommendes sei; z. B.: einige Vögel leben
im Wasser - einige im Wasser lebende Geschöpfe sind Vögel, nicht aber: alle im Wasser lebenden Geschöpfe sind Vögel.
Dagegen: einige, nämlich nur die innern, Planeten sind der Sonne näher als die Erde - alle Planeten, welche
der Sonne näher als die Erde sind, sind innere. Grund davon ist, daß der Umfang des Prädikats niemals kleiner als der des Subjekts,
sondern diesem nur entweder gleich (Wechselbegriff) oder größer sein kann, daher (den einzigen Fall des Wechselbegriffs ausgenommen)
jederzeit nur ein Teil des ganzen Umfangs des Prädikats mit dem Subjekt als verbunden gesetzt wird; z. B.:
alle Dreiecke sind geometrische Figuren (es gibt aber auch noch solche geometrische Figuren, die keine Dreiecke sind, z. B. Vierecke,
Kreise etc.), daher: einige (nicht alle) geometrische Figuren sind Dreiecke.
Während aber aus obigem Grund nicht alles, was im Umfang des Prädikats liegt, mit dem Subjekt gesetzt sein
muß, so muß aus demselben Grund alles, was vom Umfang des Prädikats ausgeschlossen ist, notwendig auch von dem damit zusammenfallenden
(bei Wechselbegriffen) oder einen Teil desselben ausmachenden Umfang des Subjektbegriffs ausgeschlossen, d. h. die reine Kontraposition
in jedem Fall gestattet sein. Dagegen ergibt die unreine nur dann, wenn das ursprüngliche Urteil ein allgemeines,
nicht aber, wenn es ein besonderes ist, einen zulässigen Schluß; z. B.: wenn es wahr ist, daß alle gleichseitigen Dreiecke
gleichwinkelig seien, so folgt, daß nicht nur kein nicht gleichwinkeliges Dreieck gleichseitig sei, sondern auch die Wahrheit
des darin eingeschlossenen Urteils, daß einige nicht gleichwinkelige Dreiecke nicht gleichseitig seien.
Lautet aber das ursprüngliche Urteil z. B.: einige Fische sind Karpfen, so entsteht durch unreine Kontraposition daraus das
falsche Urteil, daß, was nicht Karpfen, auch kein Fisch sei. Unbedingt geltende Umkehrungsschlüsse lassen sich daher (den
Fall der Wechselbegriffe ausgenommen) nur auf die unreine Konversion und die reine Kontraposition gründen. In der
Finanzverwaltung bedeutet
Konversion eine Schuldumwandlung, welche zu dem Zweck vorgenommen wird, um günstigere Bedingungen, wie Zinsermäßigung,
Änderung der Tilgungsfristen und Tilgungsverpflichtungen etc., zu erzielen. Vgl. Staatsschulden.