das durch Herkommen als schicklich Festgesetzte und die Rücksicht darauf;
die Rücksicht auf das Zusammenpassende
in Bezug auf äußere Verhältnisse,
Rang,
Vermögen etc. (daher Konvenienzheirat, im
Gegensatz zu
Neigungs- oder Affektionsheirat);
(lat.), häusliche Zusammenkunft zu
Zwecken der
Erbauung und der
Andacht, vom Hausgottesdienst dadurch unterschieden,
daß die im K. zusammenkommenden
Personen nicht zu Einer
Familie gehören, und daß sie, wie im modernen
Pietismus, gegenüber
der
Kirche mehr oder weniger bewußte Separationsziele verfolgen.
(lat.), Zusammenkunft, sodann die auf einer solchen gefaßten Beschlüsse;
in der englischen Staatssprache eine Zusammenkunft des
Parlaments, bei welcher der König fehlt, wonach wahrscheinlich auch
der französische
Nationalkonvent seinen
Namen erhalten hat; endlich s. v. w. Übereinkunft,
Vertrag, besonders ein
Staatsvertrag
über militärische oder Handelsangelegenheiten
(Militär-, Münz-, Schiffahrtskonvention u. dgl.). Bei
völkerrechtlichen
Abmachungen treten nicht selten zu den Hauptverträgen noch Spezialkonventionen hinzu.
Daher konventional,
einer Konvention gemäß, worüber man einig geworden ist (auch werden als konventional Gegenstände bezeichnet, über
welche Konventionen bestehen, z. B. konventionale
Ströme, solche, über welche Schiffahrtskonventionen abgeschlossen sind),
und konventionell, ebenfalls auf Konvention beruhend, auch was im geselligen
Leben wie durch einen stillschweigenden
Vertrag als schicklich und richtig anerkannt ist.
(Stipulatio poenae), ein Nachteil, dem sich jemand durch
Vertrag unter der
Bedingung unterwirft,
daß eine andre Leistung, die dadurch bestärkt und gesichert werden soll, nicht oder nicht gehörig erfolgen würde.
So wird z. B. bei der Ausführung von Bauten nicht selten eine Konventionalstrafe festgesetzt
für den
Fall, daß der
Bau nicht bis zur ausbedungenen Zeit fertig gestellt sein werde, oder ein Fabrikant verpflichtet sich
zur
Zahlung einer Konventionalstrafe, falls er eine bei ihm gemachte
Bestellung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
effektuieren werde, u. dgl. Die
Frage, ob die
Zahlung der Konventionalstrafe von der Verpflichtung zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit
befreie oder nicht, beantwortet sich nach der diesbezüglichen Vereinbarung. Im
Zweifel wird anzunehmen sein, daß die Hauptverpflichtung
bestehen bleibe.
der aus
Handelsverträgen hervorgegangene
Zolltarif. So nannte man insbesondere in
Frankreich den besondern
neben dem allgemeinen
(General-)
Tarif bestehenden
Tarif, der in den 60er
Jahren durch fortgesetzte Vertragsschließung
auf immer mehr
Länder Anwendung fand.
diejenige Art der
Komödie (s. d.), welche im
Gegensatz zu dem sogen. poetischen oder phantastischen
Lustspiel sich in der
Sphäre und
Sprache
[* 9] des feinen Alltagslebens bewegt;
in der
Malerei eine
Darstellung, deren Gegenstand die
Sitten oder Lebensverhältnisse der höhern Gesellschaftsklassen sind.
(lat.), im logischen
Sinn
»Umkehrung« eines
Urteils, wobei dessen bisheriges
Subjekt zum
Prädikat, das
Prädikat
aber zum
Subjekt wird. Dieselbe ist zweifach, je nachdem die sogen.
Qualität des
Urteils (d. h. dessen bejahende oder verneinende
Eigenschaft) dabei unverändert bleibt oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt wird, in welch letzterm
Fall die Konversion den
NamenKontraposition (Entgegensetzung) annimmt. In beiden
Arten kann die sogen.
Quantität des
Urteils (d. h. dessen allgemein
oder besonders lautende Aussage) entweder dieselbe bleiben (reine Konversion simplex), oder gleichfalls in ihr Gegenteil
verkehrt werden (unreine Konversion
per accidens). So
¶
4) unreine Kontraposition, z. B.: alle innern Planeten
[* 12] sind der Sonne
[* 13] näher als die Erde - einige derjenigen Weltkörper, welche
der Sonne näher sind als die Erde, sind keine innern Planeten. Gewöhnlich wird nun ohne weiteres angenommen, wenn der umzukehrende
Satz wahr sei, so müsse der durch Konversion daraus entstehende es auch sein, und darauf
der Konversions- oder Umkehrungsschluß gegründet. Allein schon sehr gewöhnliche Beispiele zeigen, daß diese Annahme in
Bezug auf die reine Konversion unrichtig ist.
Wird z. B. das wahre Urteil: alle Meteoriten sind kosmische Körper, einfach umgekehrt, so entsteht das einleuchtend falsche:
alle kosmischen Körper sind Meteoriten. Die reine Konversion ist daher bei allgemeinen Urteilen nur dann, wenn
Subjekt und PrädikatWechselbegriffe (s. d.) sind, die unreine Konversion des allgemeinen
Urteils dagegen ohne Einschränkung erlaubt. Umgekehrt ist bei dem partikulären Urteil die reine Konversion jederzeit, die unreine
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß das im Prädikat des umzukehrenden Urteils dem Subjekt
zugesprochene Merkmal ein diesem beschränkten Umfang desselben ausschließend zukommendes sei; z. B.: einige Vögel
[* 14] leben
im Wasser - einige im Wasser lebende Geschöpfe sind Vögel, nicht aber: alle im Wasser lebenden Geschöpfe sind Vögel.
Dagegen: einige, nämlich nur die innern, Planeten sind der Sonne näher als die Erde - alle Planeten, welche
der Sonne näher als die Erde sind, sind innere. Grund davon ist, daß der Umfang des Prädikats niemals kleiner als der des Subjekts,
sondern diesem nur entweder gleich (Wechselbegriff) oder größer sein kann, daher (den einzigen Fall des Wechselbegriffs ausgenommen)
jederzeit nur ein Teil des ganzen Umfangs des Prädikats mit dem Subjekt als verbunden gesetzt wird; z. B.:
alle Dreiecke sind geometrische Figuren (es gibt aber auch noch solche geometrische Figuren, die keine Dreiecke sind, z. B. Vierecke,
Kreise etc.), daher: einige (nicht alle) geometrische Figuren sind Dreiecke.
Während aber aus obigem Grund nicht alles, was im Umfang des Prädikats liegt, mit dem Subjekt gesetzt sein
muß, so muß aus demselben Grund alles, was vom Umfang des Prädikats ausgeschlossen ist, notwendig auch von dem damit zusammenfallenden
(bei Wechselbegriffen) oder einen Teil desselben ausmachenden Umfang des Subjektbegriffs ausgeschlossen, d. h. die reine Kontraposition
in jedem Fall gestattet sein. Dagegen ergibt die unreine nur dann, wenn das ursprüngliche Urteil ein allgemeines,
nicht aber, wenn es ein besonderes ist, einen zulässigen Schluß; z. B.: wenn es wahr ist, daß alle gleichseitigen Dreiecke
gleichwinkelig seien, so folgt, daß nicht nur kein nicht gleichwinkeliges Dreieck
[* 15] gleichseitig sei, sondern auch die Wahrheit
des darin eingeschlossenen Urteils, daß einige nicht gleichwinkelige Dreiecke nicht gleichseitig seien.
Lautet aber das ursprüngliche Urteil z. B.: einige Fische
[* 16] sind Karpfen, so entsteht durch unreine Kontraposition daraus das
falsche Urteil, daß, was nicht Karpfen, auch kein Fisch sei. Unbedingt geltende Umkehrungsschlüsse lassen sich daher (den
Fall der Wechselbegriffe ausgenommen) nur auf die unreine Konversion und die reine Kontraposition gründen. In der
Finanzverwaltung bedeutet
Konversion eine Schuldumwandlung, welche zu dem Zweck vorgenommen wird, um günstigere Bedingungen, wie Zinsermäßigung,
Änderung der Tilgungsfristen und Tilgungsverpflichtungen etc., zu erzielen. Vgl. Staatsschulden.