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bei gemeinsamen größern Arbeitseinstellungen. Nur wo sie eintritt oder doch von den Arbeitern erwartet wird, streiken dieselben; der Zweck ihres Streiks ist, den Unternehmer dadurch zu zwingen, ihre Forderungen zu bewilligen. Wird dem Unternehmer durch den ein Schade zugefügt, so haften die Arbeiter zwar nach Zivilrecht für denselben; aber diese Haftbarkeit ist meist wirkungslos, da die Arbeiter gewöhnlich nicht in der Lage sind, den Schaden ersetzen zu können, bei größern Arbeitseinstellungen überdies die lange Dauer des Zivilprozesses und des Exekutionsverfahrens in der Regel die thatsächliche Ausführung des verurteilenden Erkenntnisses unmöglich macht, endlich auch der Nachweis der Vermögensbeschädigung oft sehr schwierig zu führen ist.
Ebendeshalb wird die kriminelle Bestrafung des Kontraktbruchs gefordert. Man begründet die Forderung noch weiter damit, daß die Handlung einen hohen Grad von Unmoralität bekunde, den der Staat nicht dulden dürfe; denn sie werde in der Erwartung und Absicht einer Vermögens- oder sonstigen Interessenbeschädigung nur vorgenommen, weil eben die zivilrechtliche Haftbarkeit eine illusorische sei. Man weist ferner darauf hin, daß die Straflosigkeit, wie die Erfahrung lehre, gemeinschädliche Folgen haben könne, daß sie zu einer moralischen Verwilderung der Arbeiter, zu einer Gefährdung ganzer Industriezweige, zu einer Untergrabung der Achtung vor dem Gesetz, zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe etc. Gegen die Bestrafung des Kontraktbruchs wird angeführt: erstens, daß dieselbe eine Ausnahmemaßregel sei, die notwendig als solche Erbitterung unter der Arbeiterklasse hervorrufe und die sozialdemokratische Agitation unterstütze;
sodann, daß der Kontraktbruch nicht immer eine Vermögensbeschädigung bewirke, eine Bestrafung auch in diesem Fall jedes Rechtsgrundes entbehre, die Beschränkung der Bestrafung aber auf den Fall nachgewiesener Vermögensbeschädigung das Strafverfahren sehr komplizieren und in vielen Fällen zwecklos machen würde;
ferner, daß die Bestrafung, um nicht durch dieselbe die schon vorhandene Übermacht der Arbeitgeber beim Abschluß der Arbeitsbedingungen zu steigern, abhängig gemacht werden müsse von der Voraussetzung obrigkeitlicher Normativbestimmungen über den Inhalt der Arbeitsbedingungen, diese Staatsintervention aber erheblichen Bedenken unterliege;
weiter, daß die Bestrafung bei der zunehmenden Organisation der Arbeiterverbände zu einer Beseitigung oder doch sehr starken Verkürzung der Kündigungsfristen führen würde;
endlich, daß bei massenhaften Kontraktbrüchen, an denen Hunderte oder gar Tausende von Arbeitern beteiligt seien, die Durchführung der Exekution unmöglich sein würde.
Alle diese und andre Bedenken reichen nicht hin, um die Zulässigkeit der Bestrafung vom rechtlichen und sittlichen Standpunkt unbedingt zu verwerfen, sie lassen jedoch die Zweckmäßigkeit der Maßregel mehr als zweifelhaft erscheinen. Aber anderseits sind die an sich möglichen Nachteile des straflosen Kontraktbruchs so große und kann die Handlung eine so unsittliche und gemeinschädliche sein, daß man jedenfalls Maßregeln ergreifen sollte, um den Kontraktbruch zu verhindern, resp. zu erschweren. Zu diesen Maßregeln gehören: die Ausdehnung [* 2] der zivilrechtlichen Haftbarkeit auf Arbeitgeber als Teilnehmer und Begünstiger, die obrigkeitliche Anordnung von Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen für die einzelnen Gewerbszweige, die durch Vertrag nicht abgeändert werden dürfen, und die polizeiliche Bestrafung der Übertretung der Vorschrift, ferner die obrigkeitliche Kontrolle der Arbeits- (Fabrik-) Ordnungen, wo solche bestehen, endlich die Organisation von Einigungsämtern (s. d.) und die Gewährung des Rechts der juristischen Person an Gewerkvereine nur unter der Voraussetzung, daß sie statutarisch sich verpflichten, bei Streitigkeiten über Lohn- und Arbeitsbedingungen der Entscheidung eines Einigungsamtes sich zu unterwerfen.
Vgl. »Gutachten über Bestrafung des Arbeitsvertragsbruchs« von C. Roscher, Schmoller, Brentano, Hirsch [* 3] u. a. in den »Schriften des Vereins für Sozialpolitik«, Bd. 7 (Leipz. 1874);
die Verhandlungen desselben Vereins, Bd. 9 (das. 1875);
H. B. Oppenheim, Gewerbegerichte und Kontraktbruch (Berl. 1870);
Landgraf, Die Sicherung des Arbeitsvertrags (das. 1873);
A. Held, Der Entwurf der Novelle zur Gewerbeordnung etc., in Hildebrands »Jahrbüchern der Nationalökonomie«, Bd. 22 (Jena [* 4] 1874);
Kowalzig, Über Bestrafung des Arbeitsvertragsbruchs etc. (Berl. 1875);
E. Wiß, Die Arbeiter und die Strafbarkeit des Kontraktbruchs (das. 1876);
R. Löning, Der Vertragsbruch (Straßb. 1876);
Marchet, Die Aufgabe der gewerblichen Gesetzgebung (Weim. 1877).