Die Notierung für den Kontrabaß ist eine
Oktave höher, als die
Töne klingen. Man schreibt für Orchesterbässe im
Umfang vom Kontra-E
bis eingestrichen c. Berühmte
Virtuosen älterer und neuerer Zeit auf dem Kontrabaß sind: Dragonetti, Andreoli,
Wach,
AugustMüller,
Bottesini. - 2) Blechblasinstrument, Kontrabaß der
Harmonie
(Bombardon), unter demNamen in kreisrunder Form 1845 von
Cerveny konstruiert, vielfach nachgeahmt (Saxhorn-Kontrabaß,
Helikon, Pelliton), in
C, B,F und Es. 1873 erbaute Cerveny
den noch eine
Oktave tiefern Subkontrabaß, in der Tiefe bis Doppelkontra-C reichend. - 3) In derOrgel eine 16-Fuß- oder
32-Fuß-Gambenstimme, die aber auch als 16-Fuß-Zungenstimme vorkommt.
(Gegenbuch, Gegenregister), das
Buch, in das der Kontrolleur die von dem Buchhalter in das
Hauptbuch eingetragenen
Posten überträgt, dann das
Buch, welches der
Lieferant führt, um dem Abnehmer durch dessen Einsicht die Möglichkeit einer
Kontrolle zu gewähren.
(lat.), im frühern Konkursverfahren derjenige, welcher an
Stelle des
Gesamtschuldners die angemeldeten
Forderungen zu prüfen und nötigen Falls zu bestreiten und ihre
Berechtigung oder
Nichtberechtigung in Einzelprozessen mit den betreffenden
Gläubigern zum Austrag zu bringen hatte.
Die deutsche Konkursordnung
kennt keinen besondern Kontradiktor, sondern überläßt die Thätigkeit, welche diesem früher oblag, dem Konkursverwalter
(s.
Konkurs).
ein um eine
Oktave tiefer als das
Fagott stehendes Holzblasinstrument, bis zu Doppelkontra-B hinabreichend,
in neuerer Zeit auch aus
Blech gefertigt unter dem
NamenTritonikon.
(lat. Contractus), der klagbare
Vertrag des römischen
Rechts. Dasselbe erklärte die
Verträge nämlich nur
dann für klagbar, wenn sie entweder in solenner Form
(Stipulation) oder schriftlich
(Litterarkontrakt)
abgeschlossen, oder wenn von dem einen Kontrahenten, wie namentlich beim
Darlehen, eine
Sache dem andern gegeben worden war
und diese nun zurückgefordert wurde
(Realkontrakt). Nur ausnahmsweise waren einzelne auf bloßer Willenseinigung der Kontrahenten
beruhende
Verträge (sogen.
Konsensualkontrakte) klagbar, nämlich
Kauf,
Miete,
Societät und
Mandat, wozu
dann später noch einige andre
Verträge kamen. Nach deutschem
Rechte dagegen ist jeder
Vertrag, Kontrakt im heutigen
Sinn, klagbar
(s.
Vertrag). Übrigens konnte schon nach römischem
Recht jeder
Vertrag dadurch klagbar werden, daß der eine Kontrahent die
ihm obliegende Leistung bewirkte, in welchem
Fall er alsdann gegen den andern auf die schuldige Gegenleistung
klagen konnte (sogen.
Innominatkontrakt).
im allgemeinen jede
Verletzung eines geschlossenen
Vertrags; im engern
Sinn (und dieses ist gemeint, wenn
von Kontraktbruch schlechthin und von der
Frage einer Bestrafung desselben gesprochen wird) der
Bruch des Arbeitsvertrags,
speziell die widerrechtliche
Arbeitseinstellung. Von diesem Kontraktbruch ist im folgenden die
Rede. Ein solcher Kontraktbruch liegt vor, wenn die
Arbeitseinstellung den Bestimmungen des Arbeitsvertrags, resp. allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften zuwider erfolgt, wenn insbesondere der
Arbeiter die vertragsmäßig, resp. obrigkeitlich festgesetzte Kündigungsfrist
nicht innehält und zu dem vorzeitigen
Austritt keinen gesetzlich erlaubten
Grund hat.
Ihn kann ein Einzelner begehen, er kann aber auch auf gemeinsamer Abrede einer
Mehrzahl von Arbeitern beruhen und von diesen
gleichzeitig und gemeinsam vorgenommen werden (widerrechtlicher
Streik). Dieser Kontraktbruch war früher in allen
Staaten eine strafbare
Handlung, mit der Aufhebung der Koalitionsverbote (s. Koalitionsrecht) wurde derselbe aber in
den meisten
Staaten straflos. Eine Ausnahme besteht nur in der
Regel noch für den Kontraktbruch des
Gesindes und der Seeleute sowie für
den
Fall »gemeiner
Gefahr« (s. unten). (Zu den
Staaten, welche den noch allgemein bestrafen, gehört unter andern
Österreich.
[* 3] § 85 der
Gewerbeordnung,
Gesetz vom Die
Strafen sind
Verweis,
Geldbuße bis zu 400
Gulden,
Arrest
bis zu drei
Monaten.)
Das Vorkommen häufiger gemeinsamer Kontraktbrüche von Arbeitern, welche in
Unternehmungen beschäftigt sind, nach Einführung
der Koalitionsfreiheit hat neuerdings die
Frage veranlaßt, ob nicht für solche
Arbeiter eine Einschränkung der
Freiheit in
dieser
Richtung notwendig ist.KeinZweifel besteht darüber, daß eine kriminelle Bestrafung des Kontraktbruchs
in einem
Fall unbedingt zu rechtfertigen ist: wenn nämlich durch den Kontraktbruch eine im öffentlichen
Interesse notwendige
Arbeit unterbleiben
oder
Leben und
Gesundheit andrer gefährdet werden würde
(Fall der sogen. gemeinen
Gefahr). Die
Frage dagegen, ob auch in andern
Fällen der Kontraktbruch zu bestrafen, ist sehr streitig. Durch den Kontraktbruch wird
ein Vermögensschade dem Unternehmer zugefügt, wenn derselbe nicht sofort an
Stelle der streikenden
Arbeiter andre
Arbeiter
findet. Der Betrieb wird gestört, hört unter Umständen ganz auf,
Kapital bleibt unbenutzt, Lieferungsverträge können
allenfalls nicht erfüllt werden etc. und diese
Wirkung ist die
Regel namentlich
¶
mehr
bei gemeinsamen größern Arbeitseinstellungen. Nur wo sie eintritt oder doch von den Arbeitern erwartet wird, streiken dieselben;
der Zweck ihres Streiks ist, den Unternehmer dadurch zu zwingen, ihre Forderungen zu bewilligen. Wird dem Unternehmer durch
den ein Schade zugefügt, so haften die Arbeiter zwar nach Zivilrecht für denselben; aber diese Haftbarkeit
ist meist wirkungslos, da die Arbeiter gewöhnlich nicht in der Lage sind, den Schaden ersetzen zu können, bei größern Arbeitseinstellungen
überdies die lange Dauer des Zivilprozesses und des Exekutionsverfahrens in der Regel die thatsächliche Ausführung des verurteilenden
Erkenntnisses unmöglich macht, endlich auch der Nachweis der Vermögensbeschädigung oft sehr schwierig
zu führen ist.
Ebendeshalb wird die kriminelle Bestrafung des Kontraktbruchs gefordert. Man begründet die Forderung noch weiter damit, daß
die Handlung einen hohen Grad von Unmoralität bekunde, den derStaat nicht dulden dürfe; denn sie werde in der Erwartung und
Absicht einer Vermögens- oder sonstigen Interessenbeschädigung nur vorgenommen, weil eben die zivilrechtliche
Haftbarkeit eine illusorische sei. Man weist ferner darauf hin, daß die Straflosigkeit, wie die Erfahrung lehre, gemeinschädliche
Folgen haben könne, daß sie zu einer moralischen Verwilderung der Arbeiter, zu einer Gefährdung ganzer Industriezweige,
zu einer Untergrabung der Achtung vor dem Gesetz, zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
führe etc. Gegen die Bestrafung des Kontraktbruchs wird angeführt: erstens, daß dieselbe eine Ausnahmemaßregel sei, die
notwendig als solche Erbitterung unter der Arbeiterklasse hervorrufe und die sozialdemokratische Agitation unterstütze;
sodann,
daß der Kontraktbruch nicht immer eine Vermögensbeschädigung bewirke, eine Bestrafung auch in diesem Fall jedes Rechtsgrundes entbehre,
die Beschränkung der Bestrafung aber auf den Fall nachgewiesener Vermögensbeschädigung das Strafverfahren
sehr komplizieren und in vielen Fällen zwecklos machen würde;
ferner, daß die Bestrafung, um nicht durch dieselbe die schon
vorhandene Übermacht der Arbeitgeber beim Abschluß der Arbeitsbedingungen zu steigern, abhängig gemacht werden müsse von der
Voraussetzung obrigkeitlicher Normativbestimmungen über den Inhalt der Arbeitsbedingungen, diese Staatsintervention
aber erheblichen Bedenken unterliege;
weiter, daß die Bestrafung bei der zunehmenden Organisation der Arbeiterverbände zu
einer Beseitigung oder doch sehr starken Verkürzung der Kündigungsfristen führen würde;
endlich, daß bei massenhaften
Kontraktbrüchen, an denen Hunderte oder gar Tausende von Arbeitern beteiligt seien, die Durchführung der
Exekution unmöglich sein würde.
Alle diese und andre Bedenken reichen nicht hin, um die Zulässigkeit der Bestrafung vom
rechtlichen und sittlichen Standpunkt unbedingt zu verwerfen, sie lassen jedoch die Zweckmäßigkeit der Maßregel mehr als
zweifelhaft erscheinen. Aber anderseits sind die an sich möglichen Nachteile des straflosen Kontraktbruchs so große und
kann die Handlung eine so unsittliche und gemeinschädliche sein, daß man jedenfalls Maßregeln ergreifen sollte, um den
Kontraktbruch zu verhindern, resp. zu erschweren. Zu diesen Maßregeln gehören: die
Ausdehnung
[* 5] der zivilrechtlichen Haftbarkeit auf Arbeitgeber als Teilnehmer und Begünstiger, die obrigkeitliche Anordnung von
Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen für die einzelnen Gewerbszweige, die durch Vertrag nicht abgeändert
werden dürfen, und die polizeiliche Bestrafung der Übertretung der Vorschrift, ferner
die obrigkeitliche Kontrolle der Arbeits-
(Fabrik-) Ordnungen, wo solche bestehen, endlich die Organisation von Einigungsämtern (s. d.) und die Gewährung des Rechts der
juristischen Person an Gewerkvereine nur unter der Voraussetzung, daß sie statutarisch sich verpflichten,
bei Streitigkeiten über Lohn- und Arbeitsbedingungen der Entscheidung eines Einigungsamtes sich zu unterwerfen.