kontingentiert. Ist der aufzubringende Steuerbetrag ein für allemal festgesetzt, so spricht man von einer Kontingentierung im
engern
Sinn gegenüber derjenigen, bei welcher je nach
Bedarf die ganze
Summe oder nur eine
Quote derselben (eine gewisse Zahl
von Monatsraten, hiernach Quotisierung der kontingentierten
Steuer) zur Einhebung gelangt.
(lat.), Unterbrechungslosigkeit oder
Stetigkeit, die
Eigenschaft, daß da, wo ein Teil eines Ganzen aufhört,
ein andrer anfängt. Dem
Raum und der Zeit kommt Kontinuität zu, den materiellen
Körpern nur scheinbar, da in
Wahrheit ihre kleinsten
Teilchen durch Zwischenräume
(Poren) getrennt sind. Über kontinuierliche
Größen vgl.
Größe. - Im öffentlichen
Leben versteht man unter Kontinuität den innern Zusammenhang und die stete Fortentwickelung eines Regierungssystems,
auch das Anknüpfen parlamentarischer
Verhandlungen an die Vorverhandlungen, so daß die Beratung eines Gegenstandes, auch
wenn sie sich durch mehrere
Sitzungen hindurchzieht, gleichwohl als ein einheitliches Ganze betrachtet
wird.
Dagegen ist zu beachten, daß die
Verhandlungen der einen Sitzungsperiode in der nächstfolgenden Sitzungsperiode nicht einfach
fortgesetzt und da wieder aufgenommen werden, wo sie in der vorhergehenden
Session stehen geblieben waren. Vielmehr sind in
dieser Hinsicht die meisten parlamentarischen
Verhandlungen nach der
Geschäftsordnung durch das
Prinzip der
Diskontinuität beherrscht. Ist z. B. in einer
Session ein
Antrag zwar eingebracht, aber nicht zur Beratung gekommen, ein
Gesetzentwurf
zwar einmal beraten, aber nicht zu einer weitern
Lesung gelangt, so ist ein wiederholtes Einbringen des
Antrags oder der
Vorlage
in der neuen
Session erforderlich, wofern
Antrag oder
Vorlage aufrecht erhalten und zu einem
Abschluß gebracht
werden soll. Für die
Verhandlungen des deutschen
Bundesrats gilt das
Prinzip der Kontinuität, während für den
Reichstag dasjenige der
Diskontinuität maßgebend ist.
(ital.
Conto,
MehrzahlKonten oder
Conti), Rechnung, namentlich die in den
Handelsbüchern eingetragene, die deshalb
auch Kontobücher genannt werden. In der
Regel dienen für das Konto zwei entgegengesetzte, mit
»Soll« und
»Haben« überschriebene Blattseiten. Ist es für
Personen (Geschäftsfreunde,
Gesellschafter etc.) angelegt, so heißt es
Personenkonto,
lebendes, personelles Konto, während das über leblose Vermögensbestandteile errichtete Konto totes, impersonelles
(unpersönliches) oder
Sachkonto genannt wird, das je nach dem Gegenstand, dem es gewidmet ist, Kassa-,
Wechsel-,
Waren etc. -Konto sein kann.
Jemand ein Konto eröffnen heißt, ihm in den
Handelsbüchern eine
laufende Rechnung eröffnen;
a conto zahlen ist s. v. w. auf
Abschlag oder im
Vorschuß zahlen;
a conto metà, auf gemeinschaftliche halbe Rechnung.
Conto corrente ist die laufende gegenseitige
Rechnung eines Geschäftsmanns auf den
Büchern eines andern (s.
Kontokorrent); C. finto, eine fingierte
oder erdichtete Rechnung, die
man in Handelsplätzen auswärtigen Geschäftsfreunden erteilt, damit diese vor dem wirklichen
Warenbezug eine Rechnung über etwanige
Kosten oder
Einnahmen anstellen können. C. debet oder C. saldo, das Ausgleichungskonto,
die Rechnung, wie sie sich nach erfolgter
Zahlung (der ganzen oder einer abschläglichen
Summe) stellt.
C. mio, C. suo, C. nostro, C. loro, Bezeichnungen für:
meine Rechnung
(m./R.), seine Rechnung (s./R.), unsre Rechnung (u./R.),
ihre Rechnung (i./R.);
(ital.
Conto corrente, franz.
Compte-courant, engl. Account current), die
laufende Rechnung, welche
der
Kaufmann mit seinem Geschäftsfreund dadurch führt, daß er die denselben betreffenden Eintragungen aus dem
Memorial auf
ein besonderes
Blatt
[* 2]
(Conto) des
Haupt- oder Kontokorrentbuchs überträgt. Auf der linken Seite werden unter
Soll
(Debet) die
von ihm dem Geschäftsfreund gemachten Leistungen, auf der rechten Seite unter
Haben
(Credit) die ihm von
diesem gemachten Leistungen eingetragen.
Sobald das Kontokorrent abgeschlossen wird, was regelmäßig am Jahresschluß, im Bankgeschäft beim
Abschluß jedes Halbjahrs geschieht,
werden beide Seiten summiert und der Unterschied der
Summen derjenigen Seite, welche die geringere
Summe aufweist, als
Vortrag
(Saldo, ital. saldo, franz. solde, engl.
balance) gutgeschrieben, so daß anscheinend beide Seiten gleiche
Summen aufweisen. Nach
Abschluß des
Kontokorrents wird die
neue Rechnung (conto nuovo) mit
Eintrag des Saldo aus der alten Rechnung (conto vecchio) auf der entgegengesetzten
Seite eröffnet.
Das abgeschlossene Kontokorrent teilt man dem Geschäftsfreund in einer
Abschrift, die auch Kontokorrent genannt und mit
Datum undUnterschrift
versehen wird, zur
Anerkennung mit. Die am
Schluß desselben beigefügte
KlauselS. E. et O.
(salvo errore et omissione, d. h.
unter Vorbehalt von Irrtümern und Auslassungen) ist unwesentlich; auch die
Anerkennung des Kontokorrents durch den Geschäftsfreund
schließt nach Art. 249 des
Handelsgesetzbuchs den Nachweis von
Irrtum und
Betrug nicht aus.
Außer den aus dem
Memorial zu übertragenden
Posten werden auf dem Kontokorrent
Zinsen,
Provision (s. d.),
Kourtage,
Porto und sonstige
Spesen gebucht. Die zu berechnende
Provision wird gewöhnlich bei
Eröffnung des Geschäftsverkehrs festgesetzt. Dieselbe wird
nur von einer Seite und zwar meist von derjenigen des größern Betrags mit Abzug der Frankoposten
(Posten,
für die keine
Provision zu bezahlen, oder für welche eine solche bereits angerechnet wurde, dann der Saldo der vorigen Rechnung)
je nach dem
Umfang des Geschäftsverkehrs in der
Höhe von 1/10-1/8 Proz. und mehr berechnet.
Sind
Zinsen nicht ausdrücklich vereinbart, so kommt die Bestimmung des
Handelsgesetzbuchs (Art. 287-293) in Anwendung. Nach
derselben können, wenn nichts andres bedungen ist,
Zinsen zu 6 Proz. von allen
Forderungen und
Handelsgeschäften
nach erfolgter
Mahnung und von Kaufleuten von allen
Darlehen, Auslagen,
Vorschüssen und Verwendungen vom
Augenblick der Leistung
an, von Kaufleuten untereinander überhaupt von jeder fälligen
Forderung aus beiderseitigen
Handelsgeschäften wie auch vom
Überschuß eines abgeschlossenen Kontokorrents gefordert werden, wenn auch darunter schon
Zinsen enthalten sind.
¶
mehr
Bei der Berechnung der Kontokorrentzinsen wird entweder, wie in England und Holland, die wirkliche Zahl der Tage unterstellt,
welche Jahr und Monat zählen, oder es wird, wie in Deutschland üblich, der Zinsfuß für 360 Tage und bei Ermittelung der Zeit
der Monat zu 30 Tagen genommen. Die Zinsen werden entweder für jeden einzelnen Betrag besonders ausgerechnet
und dann summiert, od. man wendet hierfür die Rechnung mit Zinszahlen (Nummern) an. Ist das Kapital = k, die Zahl der Tage,
für welche Zinsen zu berechnen, = z, der Zinsfuß = p/100, so ist der Zinsbetrag des einzelnen Postens = k z/360 ·
p/100.
Ist nun der Zinsfuß für alle Posten gleich hoch, so läßt sich die Rechnung dadurch abkürzen, daß man bei den einzelnen
Posten das Kapital k mit der Zahl der Tage z multipliziert, die zwei letzten Stellen abschneidet, bei der Methode mit abgekürzten
Nummern einfach streicht, dann alle Produkte (Zinszahlen) zusammenzählt und die Summe derselben durch den
sogen. Zinsdivisor (360/p) dividiert. Die Zinsbemessung erfolgt nach folgenden drei Methoden, von denen die ersten beiden,
sofern nur ein Zinssatz unterstellt wird, die Anwendung der Zinszahlen gestatten.
1) Die progressive, fortschreitende oder deutsche Abschlußmethode. Bei derselben rechnet man die Zinsen vom Verfalltag des
Postens an vorwärts bis zum Abschlußtag des Kontokorrents. Kommen hierbei Posten vor, welche erst nach diesem Tag verfallen,
so werden die diesen weitern Tagen entsprechenden Zinszahlen mit roter Tinte vorgetragen.
2) Die retrograde, rückschreitende oder Epochemethode. Dieselbe diskontiert sämtliche Posten auf einen gemeinschaftlichen
Anfangstermin und berechnet dann vom Kapitalsaldo (Unterschied zwischen Soll- und Habensumme) die Zinsen
von diesem Termin an bis zum Abschlußtag. Diese Methode gestattet, ein für den allgemeinen Abschlußtag vorbereitetes Kontokorrent auch
an einem beliebigen andern Tag abzuschließen. Auch kommen die roten Zinszahlen, mit Ausnahme von ältern Posten, in Wegfall.
3) Die in Frankreich übliche skalische Zinsrechnung oder Staffelrechnung. Bei derselben werden die Zinsen
je von dem Datum einer Buchung bis zu demjenigen der nächstfolgenden besonders berechnet. Diese Methode ist zwar umständlich
und erfordert eine besondere Zinsennote, welche dem Kontokorrent beizufügen ist; doch ist sie ausschließlich anwendbar,
wenn im Lauf wechselnde Zinsfüße in Anrechnung kommen, insbesondere wenn ein höherer Zinssatz berechnet
wird, solange der Saldo im Soll erscheint, ein niedrigerer, solange derselbe im Haben steht.
Das Kontokorrentverhältnis kann sowohl ein einseitiges als ein wechselseitiges sein. Letzteres ist der Fall, wenn zwei Geschäfte
sich gegenseitig Konten eröffnen und Aufträge erteilen. Jedes Haus bucht dann die Geschäfte, zu denen es
dem andern Auftrag erteilt, auf dem conto mio (nostro), und die, zu denen es den Auftrag von dem andern erhält, auf dem
conto suo (loro). Ein einseitiges Kontokorrentverhältnis kommt insbesondere bei dem sich immer mehr ausbreitenden Kontokorrentverkehr
von Banken mit solchen Kunden vor, welche jenen Gelder zur Verwaltung anvertrauen.
Näheres über diese Kontokorrentgeschäfte s. unter Banken, S. 324. Rechtlich ist das gesamte Kontokorrentverhältnis
derart als unteilbares Ganze aufzufassen, daß, wenn nichts andres verabredet ist, die Einzelforderungen nicht als selbständige
gelten und darum auch nicht besonders gegeneinander kompensiert werden (Artikel
291 des Handelsgesetzbuchs).