Als
Kollegium besteht das Konsulargericht aus dem Konsul und 2-4
Beisitzern. Es entscheidet in allen
Strafsachen, welche vor die
Schöffengerichte gehören, und in allen
Sachen, für welche im Inland das
Landgericht zuständig sein würde.
Schwurgerichtssachen dürfen vor den Konsulargerichten nicht verhandelt werden. Dieselben sind durch den Konsul nur
zu instruieren und sodann an die inländischen
Gerichte abzugeben. Vor das
Reichsgericht als konsulargerichtliche
Instanz gehören
Hoch- und Landesverratssachen.
Dies
Konsularrecht gilt nunmehr für die deutschen
Schutzgebiete auch als
Kolonialrecht (s. d.). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
findet im allgemeinen nicht statt; nötigen Falls werden ihre
Funktionen durch einen achtbaren Gerichtseingesessenen,
womöglich durch einen
Rechtsanwalt, wahrgenommen.
Rechtsanwalte bei den Konsulargerichten werden vom Konsul widerruflich bestellt.
Die
Beisitzer der Konsulargerichte sowie zwei Stellvertreter werden alljährlich im voraus aus den achtbaren Gerichtseingesessenen
des
Bezirks oder aus sonst achtbaren Einwohnern ernannt.
(auch
Familienmünzen), herkömmliche irrige Bezeichnung der röm. Republikmünzen. Es sind meist
silberne
Denare oder deren Teilstücke: Quinar und
Sesterz. Die
Münzen
[* 14] der
Republik zeigen meist den
Namen der prägenden Beamten
(tresviri monetales, später quatuorviri), in früherer Zeit meist den
Kopf der
Roma
[* 15] und die
Dioskuren,
[* 16] bald aber mannigfache
mythologische und historische, oft auf berühmte Vorfahren der prägenden Beamten bezügliche
Darstellungen.
Die Kupfermünzen der
Republik sind zuerst große gegossene
Stücke
(As und seine Teile), später kleinere geprägte
Stücke,
oft mit
Namen der Beamten. Die Konsularmünzen schließen mit
Cäsar, welcher zuerst sein Brustbild (44
v. Chr.) auf die
Denare setzen ließ.
Vgl. Eckhel, Doctrina numorum veterum, Bd. 5;
Mommsen, Geschichte des römischen
Münzwesens (Bresl. 1860);
Cohen, Description générale des monnaies de la république romaine (Par. 1857, 3 Bde.
mit Abbildungen);
Babelon, Description historique, etc., des monnaies de la république romaine (das.
1885-86, 2 Bde. mit vielen Abbildungen).
Endlich wird der
Ausdruck Konsularrecht entsprechend der Bezeichnung
»Gesandtschaftsrecht« gebraucht, indem man unter aktivem
Konsularrecht die Befugnis einer Staatsregierung,Konsuln im
Ausland zu bestellen, unter passivem Konsularrecht das
Recht, fremde
Konsuln im Inland zuzulassen, versteht. Vgl.
Konsul, S. 40.
Gewöhnlich versteht man indessen unter
Rechtskonsulent
einen Geschäftsmann, der sich zwar gewerbsmäßig mit der Erledigung von Rechtsangelegenheiten befaßt,
aber kein juristisch gebildeter Mann und insbesondere kein
Rechtsanwalt ist;
oft geringschätzend
Winkeladvokat (Winkelkonsulent)
genannt.