mehr
Ausbildung des deutschen Konsulatswesens ist nicht die kleinste Errungenschaft der neuen Reichseinheit.
[Organisation des Konsulatswesens.]
Die Konsuln haben keinen diplomatischen Charakter und nicht die Vorrechte der Gesandten. Man unterscheidet zwei Arten: Handelskonsuln (Wahlkonsuln, Konsuln im Ehrenamt, Consules electi), meist Kaufleute, die häufig dem Staat, in welchem sie residieren, als Unterthanen angehören, und Fachkonsuln (Berufskonsuln, Consules missi), wirkliche Beamte desjenigen Staats, welcher sie aussendet. Letztere sind zu ihrem Beruf besonders ausgebildet und vorbereitet, auch durch eine ausreichende Besoldung der Notwendigkeit eines andern Gewerbebetriebs überhoben, während die Handelskonsuln nur gelegentlich gewisse Gebühren beziehen.
Dem Rang nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberleitung der zu einem größern Bezirk gehörigen Konsulate und Vizekonsulate zusteht, Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minder wichtigen Plätzen, aber den Konsuln im Range gleichstehend, und Konsularagenten, Privatbevollmächtigte der Konsuln, zu deren Ernennung die absendende Regierung ihre Zustimmung gegeben hat, ohne daß ihnen eine selbständige Ausübung der konsularischen Rechte zukommt. Zur Leitung der Büreaugeschäfte ist einem Generalkonsul oder einem wichtigern Konsulat zuweilen ein Kanzler beigeordnet; auch ist dem Konsul das nötige Hilfspersonal an Sekretären, Dolmetschen etc. beigegeben. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung besitzen, oder eine Staatsprüfung (deutsches Prüfungsreglement vom bestanden haben. Das deutsche Konsularwesen ist durch das nunmehrige Reichsgesetz vom geordnet, nachdem schon die Verfassung des Norddeutschen Bundes die nachmals in die Reichsverfassung (Art. 56) übergegangene Bestimmung getroffen hatte, daß das gesamte Konsulatswesen unter der Aufsicht des Bundespräsidiums (des Kaisers) stehe, welcher die Reichskonsuln nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr anstellt.
Neue Landeskonsulate sollten nicht mehr errichtet werden; auch sind inzwischen die deutschen Landeskonsulate im Ausland beseitigt und nur noch Reichskonsulate dortselbst vorhanden. Dagegen haben die Einzelstaaten noch das Recht, Konsuln fremder Staaten bei sich zuzulassen. Innerhalb des fremden Staats kann der Konsul nämlich eine amtliche Thätigkeit erst nach Erteilung des Exequatur (in der Türkei [* 2] Berat genannt), d. h. nach offizieller Zulassung durch die Staatsregierung und nach Anfertigung und Aushändigung einer hierauf bezüglichen Urkunde, beginnen. In manchen Ländern üben die Konsulate (Jurisdiktionskonsulate) über die Angehörigen ihres heimischen Staats auch eine besondere Gerichtsbarkeit (Konsulargerichtsbarkeit, Konsularjurisdiktion) aus.
Dies geschah zuerst in der Türkei, woselbst den Konsuln christlicher Staaten durch besondere Verträge, welche Kapitulationen genannt wurden, eine Gerichtsbarkeit eingeräumt ward. Für das deutsche Konsulatswesen ist die Konsulargerichtsbarkeit durch Reichsgesetz vom geordnet. Neben verschiedenen Verordnungen und Spezialgesetzen, insbesondere dem Gesetz über das Gebührenwesen bei den deutschen Konsulaten vom sind ferner die hierauf bezüglichen Staatsverträge (Konsularverträge) von Wichtigkeit. Ein vollständiges gegenseitiges Konsularkartell besteht mit Österreich-Ungarn [* 3] gemäß den Bestimmungen des Handelsvertrags vom
[Amtsgeschäfte der deutschen Konsuln.]
Nach dem deutschen Konsulatsgesetz sind die Reichskonsuln berufen, das Interesse des Reichs, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten sowie andrer befreundeter Staaten in deren Angelegenheiten Rat und Beistand zu erteilen. Die Konsuln, welche dem Reichskanzler und den im Land ihrer Residenz bestehenden Reichsgesandtschaften unterstellt sind, haben im einzelnen namentlich folgende Funktionen auszuüben:
1) Der Konsul hat über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften und zu diesem Zweck bei ihm angemeldeten Deutschen eine Matrikel zu führen. Der Eintrag in dieselbe wendet den Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit ab, welcher außerdem nach dem Reichsgesetz vom infolge eines zehnjährigen Aufenthalts im Ausland eintritt.
2) Die Konsuln sind Polizei-, insbesondere Schifffahrtspolizeibehörden. Sie haben das Recht, Pässe auszustellen und die von ausländischen Behörden für Reisen in das deutsche Reichsgebiet ausgestellten Pässe zu visieren. Solange deutsche Handelsschiffe sich in ihrem Amtsbezirk befinden, üben die Konsuln über diese die Polizeigewalt aus; sie sorgen für die Wiederergreifung desertierter Mannschaften, überwachen die Beobachtung der hinsichtlich der Führung der Reichsflagge bestehenden Vorschriften und sind als Seemannsämter mit der An- und Abmusterung der Schiffsleute befaßt, indem ihnen auch im übrigen die Funktionen der Seemannsämter, z. B. die Aufnahme von Verklarungen, die Mitwirkung bei der Aufmachung der Dispache in den Fällen der großen Havarie und bei der Eingehung von Bodmereigeschäften, zustehen. Schiffsleute, welche auf See oder im Ausland ein Verbrechen begingen, haben sie der inländischen Strafgerichtsbarkeit zu überliefern.
3) Die Konsuln haben Deutsche, [* 4] welche im Ausland hilfsbedürftig wurden, zu unterstützen, nötigen Falls für ihre Rückbeförderung in die Heimat zu sorgen. Doch soll nur in Fällen wirklicher und unverschuldeter Not Unterstützung gegeben und der Betrag derselben von etwanigen alimentationspflichtigen Verwandten bald wieder beigezogen werden.
4) Die Konsulate sind Standesämter, doch ist hierzu ein besonderer Auftrag des Reichskanzlers erforderlich. Sie haben das Recht der Beurkundung des Personenstandes und der Vornahme von Eheschließungen von Reichsangehörigen im Ausland. Von den Beurkundungen der Geburts- und Sterbefälle auf See haben sie Abschriften entgegenzunehmen.
5) Der Konsul ist Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notariatsbeamter. Die Konsuln können Urkunden mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausfertigen und beglaubigen, auch Urkunden fremder Behörden legalisieren und Notariatsakte aufnehmen. Sie fungieren als Nachlaßbeamte in Ansehung der Hinterlassenschaft von Reichsangehörigen, welche in ihrem Bezirk versterben.
6) Der Konsul ist Hilfsorgan der Justizbehörden; er kann Zustellungen bewirken, kraft besonderer Ermächtigung des Reichskanzlers Zeugen verhören und Eide abnehmen und mit Genehmigung des Aufenthaltsstaats Zwangsvollstreckungen vornehmen. Die Konsuln haben Vergleiche zu vermitteln und auf Anrufen als Schiedsrichter zu fungieren.
7) Konsulargerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen kann ein Konsul nur mit besonderer Ermächtigung des Reichskanzlers ¶
mehr
nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom ausüben. Als Konsulargerichte fungieren a) der als Einzelrichter, b) das Konsulargericht als Kollegialbehörde, c) das Reichsgericht in Leipzig. [* 6] Als Einzelrichter, dem Amtsrichter entsprechend, ist der Konsul überall da zuständig, wo nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz und nach der Konkursordnung das Amtsgericht zu entscheiden hat, ferner in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in solchen Fällen, in welchen in den landrechtlichen Gebieten Preußens [* 7] das Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist.
Als Kollegium besteht das Konsulargericht aus dem Konsul und 2-4 Beisitzern. Es entscheidet in allen Strafsachen, welche vor die Schöffengerichte gehören, und in allen Sachen, für welche im Inland das Landgericht zuständig sein würde. Schwurgerichtssachen dürfen vor den Konsulargerichten nicht verhandelt werden. Dieselben sind durch den Konsul nur zu instruieren und sodann an die inländischen Gerichte abzugeben. Vor das Reichsgericht als konsulargerichtliche Instanz gehören Hoch- und Landesverratssachen.
Das Reichsgericht ist zugleich für die Konsulargerichtsbarkeit die Rechtsmittelinstanz. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozeßordnung, entsprechend den für die Amtsgerichte und für die Strafkammer geltenden Grundsätzen. Was das materielle Recht (Konsularrecht) anbetrifft, so kommen für das bürgerliche Recht zunächst die einschlägigen Reichsgesetze, sodann das preußische allgemeine Landrecht, im Handelsrecht zunächst das Handelsgewohnheitsrecht, sodann das deutsche Handelsgesetzbuch, im Strafrecht zunächst die Polizeiverordnungen, welche der Konsul mit einer Strafgrenze bis zu 150 Mk. erlassen kann, sodann das Reichsstrafgesetzbuch zur Anwendung.
Dies Konsularrecht gilt nunmehr für die deutschen Schutzgebiete auch als Kolonialrecht (s. d.). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet im allgemeinen nicht statt; nötigen Falls werden ihre Funktionen durch einen achtbaren Gerichtseingesessenen, womöglich durch einen Rechtsanwalt, wahrgenommen. Rechtsanwalte bei den Konsulargerichten werden vom Konsul widerruflich bestellt. Die Beisitzer der Konsulargerichte sowie zwei Stellvertreter werden alljährlich im voraus aus den achtbaren Gerichtseingesessenen des Bezirks oder aus sonst achtbaren Einwohnern ernannt.
Die Gebiete, in welchen deutschen Konsuln Konsulargerichtsbarkeit zukommt, sind durch Herkommen oder Staatsverträge bestimmt. China, [* 8] Japan, Siam, Persien, [* 9] Korea, Samoa-Tonga (Apia), die Türkei, Bulgarien [* 10] und Rumänien sind in dieser Hinsicht anzuführen. Für Serbien ist auf die Konsulargerichtsbarkeit Verzicht geleistet, ebenso für Tunis [* 11] (Verordnung vom für Bosnien [* 12] und für die Herzegowina. In Ägypten [* 13] ist die Konsulargerichtsbarkeit infolge der Einsetzung internationaler Gerichte (Tribunaux mixtes) erheblich beschränkt.
Vgl. Hänel und Lesse, Die deutsche Gesetzgebung über Konsularwesen (Berl. 1875);
Zorn, Die Konsulargesetzgebung des Deutschen Reichs (das. 1884);
Steinmann-Bucher, Reform des Konsulatswesens aus dem volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt (das. 1884);
König, Handbuch des deutschen Konsularwesens (3. Aufl., das. 1885);
Malfatti di Monte Tretto, Handbuch des österreichisch-ungarischen Konsularwesens (Wien [* 14] 1879, Suppl. 1882);
Joel, Consuls manual and ship-owners guide (Lond. 1879);
Mikorios, Les consuls en Orient (Genf [* 15] 1881).
Ein amtliches »Verzeichnis der kaiserlich deutschen Konsulate« erscheint alljährlich in Berlin. [* 16]