auf Verhältnisse, die noch völlig unbekannt sind und zum Teil bei der
Zeugung und während des Fötallebens eingewirkt haben
mögen. Bei den verschiedenen Konstitutionen kann
Gesundheit vorhanden sein, aber wie dieselben allmählich ineinander übergehen,
so finden sich auch Ausschreitungen, welche Allgemeinkrankheiten oder
Leiden
[* 2] einzelner
Organe bedingen. Dabei zeigen die einzelnen
Konstitutionen auffällig ungleiches Verhalten gegenüber verschiedenen
Krankheiten, ohne daß der Zusammenhang immer deutlich
erkennbar wäre.
Wie aber bei einzelnen
Personen, so zeigt sich auch bei Bevölkerungsgruppen, den Bewohnern eines kleinern oder größern
Gebiets eine dauernde eigenartige
Neigung zu bestimmten Erkrankungen (endemische Konstitution), die hier gewissermaßen heimisch sind,
wie
Kropf und
Kretinismus in manchen Gebirgsgegenden. Hier wirken
Klima,
[* 3]
Beschaffenheit des
Bodens und des
Trinkwassers, die Einrichtungen des
Ortes und des
Hauses,
Nahrung und Erwerbsweise,
Sitten und
Gebräuche bestimmend, ohne daß
man im stande wäre, im einzelnen
Fall die
Ursachen mit Sicherheit anzugeben.
Gegenüber dieser dauernden
Neigung zu bestimmten Erkrankungen beobachtet man auch eine wechselnde, die
epidemische Konstitution, welche das Auftreten und Verschwinden gewisser
Krankheiten bedingt. Die großen Volksseuchen des
Mittelalters
haben jetzt kaum noch Bedeutung, während
Typhus und
Cholera an ihre
Stelle getreten sind und
Scharlach und
Diphtherie unter unsern
Augen an Bedrohlichkeit zunehmen. Auch hier mögen ähnliche und zum Teil dieselben
Faktoren wie bei der
endemischen Konstitution bestimmend sein;
Klima und Bodenverhältnisse haben sich vielfach im
Lauf der
Jahrhunderte geändert, mehr noch
die sozialen Einrichtungen und die ganze Lebensweise, welche wieder einen
Wechsel der individuellen Konstitution hervorrief, so daß
diese vielleicht in erster
Linie zur
Erklärung heranzuziehen ist.
(neulat.),
System der verfassungsmäßigen Regierungsweise, insbesondere dasjenige der konstitutionellenMonarchie, welche dem
Volk durch seine gewählten Vertreter ein Mitwirkungsrecht bei derGesetzgebung und
das
Recht derKontrolle in Ansehung der
Staatsverwaltung einräumt und unverkürzt erhält (s.
Staat).
(franz.) heißt im allgemeinen alles, was das
Wesen einer
Sache ausmacht;
daher in der
Logik diejenigen Merkmale,
welche das
Wesen des
Inhalts eines
Begriffs, sowie diejenigen
Grundsätze, welche das
Wesen des
Inhalts einer
Wissenschaft ausmachen,
wogegen diejenigen
Maximen, welche bloß eine
Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung oder Erforschung eines
oder einer solchen enthalten, regulativ genannt werden.
ein von
Esmarch 1873 angegebenes
Verfahren, welches bei
Amputationen die Herstellung künstlicher
Blutleere bezweckt; es besteht
darin, daß das zu amputierende
Glied
[* 5]
mit einer elastischen, aus gewebtem Kautschukstoff gefertigten
Binde fest eingewickelt
und durch die gleichmäßige
Kompression das
Blut aus den
Gefäßen des betreffenden
Gliedes herausgepreßt
wird.
Soll z. B. handbreit unter dem
Knie amputiert werden, so wird das
Glied von den
Zehen an bis über das
Knie in der angegebenen
Weise eingewickelt; wo die Einwickelung aufhört, wird ein Kautschukschlauch von 2-3
cmDurchmesser unter starker Dehnung vier-
bis fünfmal um den Oberschenkel gelegt, worauf beide
Enden durch eine besondere Vorrichtung miteinander
verbunden werden. In neuester Zeit wird der
Schlauch durch eine
Binde ersetzt, weil ersterer leicht einen zu starken
Druck auf
die
Nerven
[* 6] ausübt und dadurch
Lähmungen veranlaßt werden können.
Nimmt man die
Binde ab, so erscheint der Unterschenkel wie der einer
Leiche, und man kann nun operieren,
ohne daß der Kranke einen
TropfenBlut verliert, und dies ist der Vorteil der
Methode. Nach vollendeter
Amputation werden alle
als solche erkennbaren
Gefäße unterbunden, und hierauf wird die zuletzt angelegte
Binde gelöst. Der
Stumpf füllt sich sofort
mit
Blut, und es werden jetzt auch die etwa noch übriggebliebenen spritzenden
Gefäße unterbunden. Leider
stellen sich jedoch so gewöhnlich noch spätere außerordentlich reichliche Nachblutungen ein, daß durch diesen Nachteil
die Vorzüge reichlich aufgewogen und ganz illusorisch werden, so daß die Konstriktion mehr und mehr verlassen ist
und nur noch in einzelnen besondernFällen Anwendung findet.
(lat.), die
LehreLuthers, wonach das
Brot
[* 9] im
Abendmahl im
Gegensatz zur Transsubstantiationslehre
Brot
bleibt, aber so, daß in, mit und unter demselben der Leib
Christi dargereicht und genossen wird.
(lat. Consul), im alten
Rom
[* 10] der
Titel der zwei höchsten Magistratspersonen, welche nach
Abschaffung der Königsherrschaft im J. 509
v. Chr. an die
Stelle der
Könige traten; doch führten sie diesen
Titel erst nach
dem
Sturz der
Dezemvirn (449
v. Chr.), vorher hießen sie
Praetores oder
Judices.
Ihre Macht war im
Vergleich mit der königlichen
wesentlich dadurch beschränkt, daß sie nur ein Jahr im
Amt blieben und daher nach
Ablauf
[* 11] desselben zur Rechenschaft gezogen
werden konnten, sowie dadurch, daß von dem einen an den andern appelliert werden konnte.
Indes lag doch die oberste Regierungsgewalt
ebensosehr in ihrer
Hand
[* 12] wie in der der
Könige. Sie hatten insbesondere im
Frieden den Vorsitz und
¶
mehr
die Leitung in den Senatssitzungen wie (mit Ausnahme der Tributkomitien) in den Volksversammlungen, ferner die Verwaltung der
Gerichte und die Schätzung der Bürger wie die Einteilung derselben in Klassen (den sogen. census); in Kriegsfällen hatten sie
die Heere auszuheben und den Oberbefehl zu führen. Die Teilung in die obliegenden Geschäfte zwischen ihnen
geschah in der Weise, daß einem jeden, soweit möglich, ein bestimmt abgegrenzter Geschäftskreis zugewiesen wurde und im
übrigen die Erledigung der laufenden Geschäfte von Monat zu Monat zwischen ihnen wechselte; hinsichtlich außerordentlicher
Aufträge hatten sie sich entweder darüber untereinander zu vergleichen (comparare inter se), oder die Entscheidung wurde
dem Los überlassen, oder es wurde auch der eine oder der andre durch Senatsbeschluß bestimmt. So geschah es namentlich
auch im Fall eines Kriegs, der gewöhnlich von einem der Konsuln an der Spitze von zwei Legionen und einer gleichen Anzahl von
Hilfstruppen geführt wurde; es kam aber auch vor, daß beide ins Feld zogen, wo dann entweder jeder von
beiden den Oberbefehl über sein Heer unabhängig von dem andern führte, oder beide im Oberbefehl über das Ganze von Tag
zu Tag wechselten.
Zur Aufrechterhaltung ihrer Macht hatten sie das Recht, jeden Bürger (mit Ausnahme der Volkstribunen) ergreifen und ins Gefängnis
setzen zu lassen (das Recht der prensio) und eine Geldstrafe (multa) über ihn zu verhängen; im Krieg empfingen sie mit dem
militärischen Oberbefehl (dem imperium) eine völlig absolute Gewalt über das Heer, die auch das Recht über Leben und Todin sich
schloß. Dies war der ursprüngliche Wirkungskreis der Konsuln; im Lauf der Zeit aber erlitt derselbe mehrfache
Einschränkungen.
Schon im ersten Jahr der Republik (509) wurde den römischen Bürgern das Recht derProvokation eingeräumt, d. h. das Recht, von
den Verfügungen und Maßregeln der Konsuln an die Volksversammlung zu appellieren. Dieses Recht wurde 494 durch die Einsetzung
des Volkstribunats gesichert, und die Volkstribunen erwarben sich allmählich auch die Befugnis, in den
Tributkomitien, in denen sie den Vorsitz führten, allgemein verbindliche Gesetze zu geben und den Senat zusammenzurufen; es
kam sogar vor, daß sie kraft ihrer Amtsgewalt die Konsuln ins Gefängnis abführen ließen und sie selbst mit dem Tod bedrohten.
Ferner ward 444 durch die Einsetzung der Zensur die Schätzung des Volkes (der Zensus) und 366 durch die Einsetzung
der Prätur der wesentliche Teil der richterlichen Funktionen vom Konsulat abgetrennt. Unter den Kaisern sank die Macht der
Konsuln neben der unumschränkten Herrschaft jener notwendig zu einem bloßen Schatten
[* 14] herab, daher es
auch üblich ward, daß die Konsuln im Lauf desJahrs mehrfach, zuletzt in der Regel alle zwei Monate, wechselten und statt des
Konsulats häufig nur die Ehrenzeichen desselben (die insignia oder ornamenta consularia) verliehen wurden; diejenigen, welche
das Amt zuerst im Jahr bekleideten, hießen alsdann ordinarii und hatten den Vorzug, daß das Jahr nach
ihnen benannt wurde; die übrigen hießen suffecti.
Dessenungeachtet dauerte das Konsulat im Westen bis 534 n. Chr., im Osten bis 541 fort, in welchem Jahr es zum letztenmal von
einem Privatmann, NamensBasilius, bekleidet ward; seit dieser Zeit galt der oströmische Kaiser als Consul perpetuus. Was die
Wählbarkeit anlangt, so war diese in der ältesten Zeit der Republik für das Konsulat wie für alle höhern obrigkeitlichen
Ämter auf die Patrizier beschränkt. Indessen setzten die Plebejer schon
445 v. Chr. durch, daß es gestattet sein sollte, statt
der Konsuln sogen. Konsulartribunen (tribuni militum consulari potestate) zu wählen, und daß
zu diesem Amt auch Plebejer wählbar sein sollten, was jedoch meist durch die Intrigen der Patrizier verhindert wurde, und 367 wurde
durch das LicinischeGesetz bestimmt, daß immer einer der Konsuln ein Plebejer sein müsse.
Hierauf wurde, mit wenigen durch eine Verletzung des Gesetzes von seiten der Patrizier herbeigeführten Ausnahmen,
immer die eine Stelle mit einem Patrizier, die andre mit einem Plebejer besetzt, bis in der Zeit nach dem zweiten PunischenKrieg
der politische Unterschied zwischen Patriziern und Plebejern allmählich aufhörte und damit das Gesetz in Vergessenheit geriet.
Die Wahl geschah in der republikanischen Zeit immer durch die Centuriatkomitien unter dem Vorsitz eines
der Konsuln, in der Kaiserzeit durch den Senat, selbstverständlich aber nach dem Willen der Kaiser. Der Termin des Amtsantritts
war lange Zeit ein wechselnder; 153 v. Chr. wurde er auf 1. Jan. festgesetzt. Die Ehrenzeichen bestanden in einem elfenbeinernen
Stuhl, der Sella
[* 15] curulis, und in einer mit Purpur verbrämten Toga,
[* 16] der Toga praetexta, welche beiden jedoch
die Konsuln mit den übrigen höchsten Obrigkeiten teilten, und in den zwölf Liktoren mit Rutenbündeln (fasces), welche ihnen
bei jedem öffentlichen Erscheinen voranschritten. - Über die Erneuerung der Würde in Frankreich s. Konsulat.
(lat.), der von einem Staat zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels
insbesondere in einem fremden Land und an einem fremden Handelsplatz bestellte Beamte. Der Konsul und die Behörde,
welche er repräsentiert (das Konsulat), haben vorwiegend, aber nicht ausschließlich den Charakter einer handelspolitischen
Magistratur. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln durch ihre mehr beamtliche als diplomatische
Stellung und namentlich dadurch, daß der Gesandte der auswärtigen Staatsregierung gegenüber mehr die Interessen seines heimischen
Staats zu vertreten, während der Konsul mehr die Interessen der Angehörigen seines Staats im Ausland wahrzunehmen hat.
Das Konsulatswesen entwickelte sich zuerst namentlich in den Mittelmeergebieten und zwar dadurch, daß dort die Vorsteher
von Handelsfaktoreien von ihren Landsleuten zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Wahrung sonstiger Interessen vielfach
in Anspruch genommen wurden. Man bestellte sodann in der Folgezeit derartige Vertreter der Handelsinteressen von Staatsangehörigen
im Ausland von Staats wegen, und regelmäßig wurden hiermit Kaufleute betraut.
Erst in unserm Jahrhundert ist man nach dem Vorgang Frankreichs dazu übergegangen, berufsmäßige Vertreter
der Handelsinteressen (Berufskonsuln) anzustellen. Das deutsche Konsulatswesen blieb dabei hinter England, Frankreich und Nordamerika
[* 17] erheblich zurück. Die Zersplitterung Deutschlands
[* 18] äußerte sich auf diesem Gebiet in der empfindlichsten Weise. Die Hansestädte,
welche zwar ein erhebliches Interesse daran hatten, im Ausland gut vertreten zu sein, besaßen nicht die
nötigen Mittel, um ein Konsularwesen nach französischem Muster einzurichten, und Preußen
[* 19] zeigte fast nur für die Auswahl
von Männern Interesse, welche in der Levante die preußischen Handelsbeziehungen vertraten; für die geschäftsmäßige Tüchtigkeit
der konsularischen Vertreter wurde nur wenig gesorgt. Erst mit der Gründung des Norddeutschen Bundes trat in
dieser Hinsicht ein vollständiger Umschwung ein, und die
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