Einschreibungen in den
Büchern der
Staatsschuld bestanden. Seit der 1869 eingetretenen Konsolidierung preußischer
Staatsschulden
(Konvertierung in 4½proz.
Papiere) spricht man auch von preußischen
Konsols. Oft versteht man unter
Konsols auch Rentenschuldverschreibungen
schlechthin ohne bestimmte Tilgungsfrist im
Gegensatz zu planmäßig amortisierbaren
Obligationen. Bei der Umwandlung von schwebenden
in stehende
Schulden kommt es wohl vor, daß letztere eine Zeitlang nicht verzinst werden.
Die Verzinsung läßt man erst beginnen, wenn durch Tilgung andrer
AnlehenMittel verfügbar werden. Die
Schuldscheine, welche
begeben wurden, um aus dem Erlös die
schwebende Schuld zu bezahlen, heißen dann aufgeschobene
Obligationen (engl. Deferred,
franz. Différées, span. Deferados). Ein solches
Verfahren kommt jedoch bei gesunder Finanzwirtschaft nicht vor. Auch ist es bei einer solchen nicht nötig, die
Konsols zu
fundieren, d. h. Verzinsung und Tilgung auf ganz bestimmte Einnahmequellen des
Staats zu verweisen. Vgl.
Staatsschulden.
Mittel (Consolidantia),
Arzneimittel, welchen man eine förderliche Einwirkung auf das Festwerden, d. h.
Vernarben, von
Wunden zuschreibt, ohne daß dieser Erfolg eigentlich bewiesen ist. Zu diesen
Mitteln gehören:
Alaun,
[* 2]
Blei- und
besonders Zinkpräparate.
das Verschmelzen zweier oder mehrerer
Töne zur Klangeinheit; konsonant sind
Töne, welche demselben
Klang angehören, sei es
als
Hauptton oder als Quintton oder Terzton (s.
Klang). Es ist aber auch notwendig, daß die
Töne, welche als
Bestandteile eines
und desselben
Klanges gefaßt werden können, auch wirklich in diesem
Sinn verstanden werden, sonst sind sie dennoch nicht
konsonant, sondern dissonant. Ein auffallendes
Beispiel ist der
Quartsextakkord. Obgleich derselbe (z. B. g
c e oder g
c es)
nur
Töne enthält, welche im
Sinn eines und desselben
Klanges (des C dur-Akkords oder C moll-Akkords) gefaßt
werden können,
ist er doch meist eine
Dissonanz und wird als solche behandelt, d. h. er erhält eine
Auflösung durch Sekundfortschreitung,
weil er nämlich nicht im
Sinn des
Klanges gefaßt wird, welcher die drei
Töne enthält, sondern vielmehr im
Sinn des
Durakkords
seines Baßtons; g
c e sowohl als g
c es wird, wo der
Quartsextakkord in seiner eigentümlichen, einen
Schluß
vorbereitenden Bedeutung auftritt, als G
dur-Akkord mit doppeltem
Vorhalt verstanden, und zwar mit der
Quarte statt der
Terz
und der
Sexte (groß oder klein) statt der
Quinte.
die Vereinigung mehrerer zu einzelnen
Geschäften für gemeinsame Rechnung,
insbesondere in der Börsensprache die Vereinigung mehrerer zu dem
Zweck, um einzelne
Finanzoperationen
durchzuführen. So können die
Mineure (Spekulanten
à la hausse) ein Konsortium bilden, um durch Einschränkung von Warenverkäufen
oder durch Anwendung andrer
Mittel eine Preiserhöhung zu bewirken, während ihnen ein Konsortium der Kontermineure, welche auf Preiserniedrigung
spekulieren, entgegenarbeiten kann.
Insbesondere aber spricht man von einem Konsortium, wenn sich
Bank- und Handelshäuser miteinander verbinden,
um Staatsanlehen unterzubringen, indem sie die
Obligationen zu einem bestimmten
Kurs übernehmen, damit dem
Staat Sicherheit
für wirklichen Eingang einer bestimmten
Summe bieten und die
Papiere dann zu einem höhern
Kurs abzusetzen suchen (vgl.
Staatsschulden).
Zu den
Geschäften, deren
Abschluß häufig im Weg der Konsortialbeteiligung zu stande kommt, gehört ferner
die
Gründung, namentlich die Successivgründung, von
Aktiengesellschaften. Die Teilnehmer an einem Konsortium werden Konsortialen
genannt. Nicht selten geschieht es, daß ein Konsortiale seine Konsortialbeteiligung wiederum zum Gegenstand eines Konsortiums
macht, so daß ein Unterkonsortium entsteht. Der geschäftsführende
Ausschuß der Konsortien und Unterkonsortien
wird häufig
Syndikat genannt. Rechtlich erscheint das als eine
Gelegenheitsgesellschaft (s. d.).
Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Oppeln,
[* 6]
Kreis
[* 7]
Kreuzburg, an der
LinieBreslau-Tarnowitz der Preußischen Staatsbahn,
hat eine evangelische und eine kath.
Kirche, ein
Amtsgericht, eine Dampfmahl- und eine Dampfsägemühle und (1885) 2504 Einw.
Konstadt erhielt 1261
Stadtrechte und gehört jetzt zum Mediatfürstentum
Öls.
[* 8]
ernannte mit Übergehung des Konstantin Severus und Maximinus zu Cäsaren, und da er Konstantin im Osten zurückhalten zu wollen schien, so entwich
derselbe heimlich aus Nikomedeia und gelangte glücklich nach Gallien zu seinem Vater, den er auf seinem Feldzug gegen die Pikten
begleitete, und wurde nach dessen Tod (306) von dem Heer zum Imperator und Augustus ausgerufen, von Galerius
aber nur als Cäsar anerkannt. Er führte nun zunächst glückliche Kriege gegen die Franken und Alemannen, während im übrigen
Reich infolge von allerlei Glückswechseln die Herrschaft sich unter fünf Augusti teilte.
Zwischen beiden kam es schon 314 zum Krieg. Licinius wurde in zwei Schlachten,
[* 14] bei Cibalis und Adrianopel, geschlagen und zu
einem Frieden genötigt, durch den ihm außer Asien
[* 15] und Ägypten bloß Thrakien verblieb; 323 brach der Krieg von
neuem aus: Licinius wurde bei Adrianopel(3. Juli) und bei Chalcedon(18. Sept.) geschlagen und fiel selbst in die Hände seines Gegners,
der ihn gegen das gegebene Wort 324 zu Thessalonika hinrichten ließ. So blieb als der alleinige Herrscher des Reichs übrig.
Die Regierung Konstantins ist in mehreren Punkten die Fortbildung der von Diokletian in Angriff genommenen
festern Organisation des Reichs. Die neuen Regierungsformen konnten nicht wohl in dem Mittelpunkt der alten Republik, wo sich
noch immer republikanische Erinnerungen und Formen erhalten hatten, ihren Hauptsitz haben. Wie daher schon Diokletian seine
Residenz nach dem Osten, nach Nikomedeia, verlegt hatte, so erhob Konstantin Byzanz zu seiner Residenz. Er baute
dasselbe so gut wie ganz neu auf und betrieb sein Werk mit solchem Eifer, daß, obgleich erst 4. Nov. 326 die feierliche Grundlegung
der westlichen Mauern stattfand, schon nach weniger als vier Jahren, 11. Mai 330, die Einweihung der Residenz erfolgen
konnte, die er nicht ohne Berechtigung als ein von ihm geschaffenes Werk Konstantinopolis nannte. Ferner schuf ein fest gegliedertes
Beamtentum. An dessen Spitze befanden sich sieben oberste Reichs- und Hofbeamte, die wir mit modernen Ausdrücken bezeichnen
würden als Oberkammerherr, Hofmarschall, Kanzler, Reichsschatzmeister, Schatzmeister des Fürsten, die Obersten der Leibwache
zu Pferd
[* 16] und zu Fuß. Jeder dieser Beamten hatte eine Menge von Unterbeamten, die alle sacri (heilig) waren, und deren Verletzung
als Hochverrat angesehen wurde. Um aber bei ihnen das Gefühl der Abhängigkeit möglichst lebhaft zu erhalten, waren durch
gewisse Ehrenprädikate (illustres, spectabiles, clarissimi, perfectissimi, egregii) Rangabstufungen eingeführt, deren Nichtbeobachtung
streng bestraft wurde. In betreff der Provinzen wurde die neue Einrichtung getroffen, daß das Reich in 4 Präfekturen, 13 Diözesen
und 116 Provinzen eingeteilt sowie Militär- und Zivilverwaltung völlig getrennt wurde.
Alles dies machte eine Erhöhung der
bestehenden und Einführung neuer Steuern nötig, wie einer Kopf- und Gewerbesteuer, des
sogen. Chrysargyrums, die als besonders drückend von den Schriftstellern
beklagt werden. Zu diesen Maßregeln kam die Erhebung des Christentums zur Staatsreligion im J. 324, nachdem den Christen schon 313 durch
das MailänderEdikt Duldung zugesichert worden war. Obwohl Konstantin die Taufean sich selbst erst auf seinem Totenbett vollziehen
ließ, so handelte er doch schon früher als Christ, wie er denn 325 das erste ökumenische Konzil zu Nicäa
berief, um die Händel zwischen Arius und Athanasius zu schlichten.
Zahn, Konstantin d. Gr. und die Kirche (Hannov.
1876).
2) Konstantin II., der älteste Sohn Konstantins d. Gr. von dessen zweiter
Gemahlin Fausta, geb. 317 zu Arelatum, ward in demselben Jahr zugleich mit Crispus und Licinius zum Cäsar ernannt und erhielt
seinen Hofhalt in Gallien. Herangewachsen unternahm er einen glücklichen Feldzug gegen die Sarmaten. Bei
der Verteilung des Reichs 337 erhielt er Gallien, Spanien,
[* 17] Britannien und Mauretanien. Außerdem sollten Konstantins d. Gr. NeffenDalmatius und Hannibalianus einen Anteil am Reich bekommen. Allein diese wurden nebst seinen übrigen Verwandten bis auf zwei
andre Neffen auf Veranstaltung von Konstantins Söhnen getötet, die nun eine neue Teilung vornahmen. Über
die Teilung kam es aber schon 340 zwischen Konstantin und Constans zum Krieg, in welchem Konstantin besiegt wurde und das Leben verlor.
3) Konstantin III., Sohn des byzantin. KaisersHeraklios und seiner ersten Gemahlin Eudokia, wurde von seinem Vater kurz vor dessen Tode
mit seinem BruderHerakleonas (s. d.) zum Nachfolger ernannt, starb aber
schon in demselben Jahr (641).
4) Konstantin IV., byzantin. Kaiser von 668 bis 685, der Bärtige (Pogonatos) benannt, folgte seinem in Sizilien
[* 18] ermordeten VaterConstans
II., unterdrückte glücklich den Aufstand in Sizilien und beseitigte bald seine Brüder, mit denen er anfangs die Regierung
geteilt hatte. Mit den Arabern, welche 668 vor Konstantinopel
[* 19] erschienen und sechs Jahre lang die Stadt
belagerten, aber namentlich mit Hilfe des griechischen Feuers zurückgetrieben wurden, schloß er 677 gegen Tributzahlung einen
30jährigen Frieden. Den in die Balkanhalbinsel
[* 20] eingefallenen Bulgaren überließ er durch einen Friedensschluß 679 das Land
zwischen dem Balkan und der untern Donau, ebenso überließ er denSerben und Kroaten die von ihnen besetzten
Gebiete. Hauptsächlich beschäftigten ihn die theologischen (monotheletischen) Streitigkeiten; er berief 680 das sechste
ökumenische Konzil nach Konstantinopel, welches sich für die orthodoxe Lehre
[* 21] entschied.
5) Konstantin V., Kopronymos genannt, weil er das Wasser bei seiner Taufe verunreinigte, auch
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