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Die Konservierung des Fleisches (Halle [* 2] 1883);
Bach, Die Verarbeitung und Konservierung des Obstes und der Gemüse (Stuttg. 1886);
Kremer, Die Konservierung der Gemüse und Früchte in Blechdosen (das. 1887).
Die Konservierung des Fleisches (Halle [* 2] 1883);
Bach, Die Verarbeitung und Konservierung des Obstes und der Gemüse (Stuttg. 1886);
Kremer, Die Konservierung der Gemüse und Früchte in Blechdosen (das. 1887).
Konsideration, Betrachtung;
Beachtung, Hochachtung;
konsiderieren, betrachten, erwägen, berücksichtigen;
schätzen.
(lat.), Anweisung, Bestimmung zu einem gewissen Zweck, Übergabe zur Aufbewahrung etc. (s. Konsignieren); im Handelswesen Bezeichnung für die Verkaufskommission, namentlich für die überseeische (s. Kommissionsgeschäft). Der Absender (Konsignant) erhält dabei meist das Recht, einen Teil des Betrags, 2-3 Monate dato, auf den, der die Waren verkauft; den Konsignatar, zu trassieren, d. h. einen Wechsel auf denselben bis zu jenem Betrag zu ziehen. Dergleichen Konsignationsgeschäfte werden gewöhnlich mit überseeischen Plätzen gemacht, wo der Fabrikant keine Verbindungen mit Detaillisten hat, um direkt verkaufen zu können, oder die Absatzwege nicht kennt. Auch der Pakotillevertrag (s. d.) ist eine Art der kaufmännischen Konsignation.
anweisen, etwas zur Aufbewahrung übergeben;
einen (ein Schiff [* 3] etc.) an jemand weisen, der jenen mit etwas, namentlich mit Geldvorschüssen, versehen soll;
Waren an jemand, der sie für Rechnung des Absenders verkaufen soll, senden (s. Konsignation);
im Militärwesen den Truppen speziellen Befehl erteilen, die Kasernen oder Quartiere während einer bestimmten Zeit nicht zu verlassen, um zur sofortigen Verwendung bereit zu sein.
(lat.), der Grad des Zusammenhanges der Teilchen eines Körpers vermöge der Kohäsion, ein Ausdruck, der besonders von flüssigen und halbflüssigen Körpern gebraucht wird;
man spricht z. B. von sirupartiger, breiiger, teigiger Konsisténz etc.
(lat.), ein Konsistorium betreffend, dazu gehörig;
z. B.
Konsistorialrat (s. d.).
(lat.), das summarische Verfahren in den früher bei den Konsistorien zu verhandelnden Rechtsfällen, namentlich Ehestreitigkeiten, welche jetzt vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Amtstitel der Mitglieder eines Konsistoriums, auch wohl Bezeichnung für diese Behörde selbst;
s. Konsistorium.
diejenige Verfassung der evangelischen Kirche, nach welcher dem Landesherrn als summus episcopus (oberster Bischof) das Kirchenregiment zusteht.
Die Ausübung des letztern geschieht durch die ihm unterstellte Behörde, Konsistorium, auch Oberkirchenrat genannt und aus weltlichen und geistlichen Mitgliedern zusammengesetzt. In kleinern Staaten endlich ist die oberste Kirchenleitung dem Kultusministerium oder dem Departement des Staatsministeriums für Kultus übertragen. S. Konsistorium.
1) zur Zeit der römischen Kaiser der seit Hadrian bestehende Geheime Rat oder Staatsrat (Concilium oder Consistorium principis), in dessen Hände alle wichtigen Geschäfte übergingen, und dessen Mitglieder vom Kaiser nach Willkür ernannt wurden. Neu organisiert wurde er besonders von Konstantin. Regelmäßige Beisitzer (comites consistoriani) waren: die sogen. Illustres: Quaestor sacri palatii, der kaiserliche Kanzler; Magister officiorum, Hofmarschall; Comes sacrarum largitionum und Comes rei privatae; ferner die Spectabiles, welche auch Comites consistoriani im engern Sinn oder Comites primi ordinis in consistorium genannt wurden; endlich einige Beamte, welche, ohne eigentliche Consistoriani zu sein, den Sitzungen des Konsistoriums beiwohnen mußten. Außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums waren die Vocantes, wirkliche Staatsdiener, die aber nur zu außerordentlichen Kommissionen benutzt wurden. Auch sie teilten sich in Illustres und Spectabiles, welch letztere nur auf besondere Aufforderung der jedesmaligen Sitzung beiwohnten.
2) Das Konsistorium des Papstes ist das höchste Staatskollegium desselben, das aus einer Versammlung von Kardinälen unter Vorsitz des Papstes besteht. Die sogen. öffentlichen oder außerordentlichen Konsistorien finden nur bei besondern Anlässen, z. B. beim Empfang auswärtiger Gesandten, mit großer Feierlichkeit statt. Die sogen. geheimen Konsistorien, bei denen nur Kardinäle gegenwärtig sind, beraten über alle wichtigen Angelegenheiten, die Ernennung der Kardinäle, der Erzbischöfe, der Bischöfe u. dgl.
3) Konsistorium heißt ferner die bei jedem katholischen Bischofsitz zur Ausübung der bischöflichen Jurisdiktion eingesetzte Behörde, welche sich aus Geistlichen, insbesondere aus den Domherren, zusammensetzt.
4) In der protestantischen Kirche hängt die Einsetzung landesherrlicher Konsistorien mit der Theorie zusammen, daß die bischöfliche Gewalt auf den Landesherrn übergegangen, und daß dieser als der oberste Landesbischof (Summus episcopus) und als das Oberhaupt der evangelischen Landeskirche zu betrachten sei. Das Konsistorium ist nun die Behörde, durch welche der Landesherr das ihm zustehende Kirchenregiment thatsächlich ausübt (sogen. Konsistorialverfassung). So wurde schon 1542, infolge eines Gutachtens der Reformatoren von 1539, zuerst zu Wittenberg [* 4] ein Konsistorium errichtet, was sodann nach dem Augsburgischen Religionsfrieden von 1555 in allen evangelischen Ländern geschah.
Die Konsistorien erhielten von dem Landesherrn ihre Instruktion, ihre Gewalt war mithin nur eine Jurisdictio vicaria s. mandata, und die Rechte, welche sie selbständig auszuüben hatten, bezeichnete man mit dem Ausdruck Jura regiminis ecclesiastici vicaria, im Gegensatz der dem Landesherrn vorbehaltenen Jura regiminis ecclesiastici reservata, wozu fast allgemein die Gesetzgebung samt der in ihr enthaltenen Organisationsgewalt, das Dispensationsrecht und die Verleihung der Kirchenämter gehörten.
Die Aufsicht über die Lehre [* 5] und über die Liturgie dagegen, über die Amtsführung und über den Lebenswandel der Geistlichen, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben, die Prüfung der Kandidaten für geistliche Ämter, die Handhabung der Kirchenzucht, die Oberaufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung und die Anordnung der Ordination und Institution der Geistlichen bildeten den Geschäftskreis der Konsistorien. Dazu kam zumeist eine förmliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen.
Die Konsistorien setzten sich aus geistlichen und weltlichen Räten zusammen. In größern Staaten machte sich für die verschiedenen Provinzen eine Mehrheit von Konsistorien nötig, die einem Oberkonsistorium unterstellt wurden. Aber auch in Ländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung [* 6] und in Staaten, an deren Spitze ein katholischer Landesherr steht, wurden Konsistorien mit der protestantischen Kirchenverwaltung betraut. Heutzutage haben infolge der Veränderungen auf dem Gebiet der Kirchenzucht und infolge der Justizreformen, welche namentlich die Konsistorialgerichtsbarkeit in Ehesachen beseitigten, ¶
die Konsistorien im wesentlichen nur noch die Geschäfte der kirchlichen Verwaltung zu besorgen; auch fungieren sie als Disziplinarbehörden für die Geistlichkeit. In manchen Ländern sind ihnen jetzt aber auch Gegenstände überwiesen, welche früher der landesherrlichen Entschließung vorbehalten waren. Endlich ist in verschiedenen Staaten an Stelle der Bezeichnung Konsistorium oder Oberkonsistorium die Bezeichnung Oberkirchenrat getreten. In andern Staaten ist das Konsistorium mit dem Kultusministerium vereinigt. Wo infolge der Synodalverfassung Synoden mit der kirchlichen Selbstverwaltung betraut sind, nehmen ihnen gegenüber die Konsistorien und Oberkirchenräte die Stellung von Ministerien ein.
Zuweilen haben die letztern auch bei der Besorgung gewisser Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Synodalausschuß zuzuziehen. Übrigens ist die Konsistorialverfassung in den verschiedenen deutschen Staaten auch insofern keine übereinstimmende, als die Konsistorien oder Oberkirchenräte in manchen Ländern unmittelbar unter dem Landesherrn stehen, während sie anderwärts dem Kultusministerium untergeordnet sind. In Preußen [* 8] bildet für die neun ältern Provinzen der evangelische Oberkirchenrat in Berlin, [* 9] welcher direkt unter dem König steht und kollegialisch organisiert ist, die oberste Kirchenbehörde.
Diesem unterstehen die gleichfalls kollegialisch eingerichteten Konsistorien für die einzelnen Provinzen. In den neuen Provinzen sind die Konsistorien zu Kiel, [* 10] Kassel, [* 11] Frankfurt [* 12] a. M. und Wiesbaden [* 13] dem Kultusminister unterstellt. Für die Provinz Hannover [* 14] bestehen unter einem Landeskonsistorium in Hannover mehrere Provinzialkollegien. In Bayern [* 15] besteht ein Oberkonsistorium in München, [* 16] ein in Speier. [* 17] Für das Großherzogtum Hessen [* 18] ist ein Oberkonsistorium in Darmstadt [* 19] errichtet. In Württemberg [* 20] steht das evangelische Konsistorium unter dem Ministerialdepartement des Kirchen- und Schulwesens. Im Königreich Sachsen [* 21] wird die landesherrliche Kirchengewalt, solange der König katholisch ist, von den »in Evangelicis beauftragten« Staatsministern ausgeübt, unter welchen das Landeskonsistorium in Dresden [* 22] steht. In Österreich [* 23] ist der evangelische Oberkirchenrat dem Ministerium für Kultus und Unterricht unterstellt. Vereinzelt kommen auch noch sogen. Mediat- oder Unterkonsistorien vor, welche als Unterbehörden gewisser Städte oder Standesherren in Unterordnung unter das landesherrliche Kirchenregiment gewisse durch Herkommen oder Privilegien bestimmte Rechte konsistorialer Art zu verwalten haben.
5) In Frankreich und Elsaß-Lothringen [* 24] ist Konsistorium die Bezeichnung für den Kirchenvorstand in lutherischen und in reformierten Gemeinden.