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Masse zur Befriedigung der Massegläubiger als unzureichend, so sind zunächst die Masseschulden und dann erst die Massekosten, und von diesen letztern zunächst die baren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung zu berichtigen. Die Forderungen der gantlichen Gläubiger (Konkursgläubiger) werden nach folgender Rangordnung und bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer Beträge berichtigt:
1) Die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder andern Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zu dauerndem Dienst verdungen hatten.
2) Die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden sowie der Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind.
3) Die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens.
4) Die Forderungen der Ärzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt.
5) Die Forderungen der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist.
6) Alle übrigen Konkursforderungen. Die Verteilung wird in Prozentsätzen ausgedrückt. Sie erfolgt, sobald ausreichende bare Masse vorhanden, die Verwertung beendet oder etwa zurückbehaltene Beträge derselben frei geworden sind (Abschlags-, Schluß-, Nachtragsverteilung). Übrigens kann das Konkursverfahren auch vergleichsweise durch einen Akkord beendigt werden. Ein Zwangsvergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts und der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger und der Dreiviertelmehrheit der Forderungen.
Die Eröffnung des Konkurses über eine offene Handels-, Kommandit-, Aktien- oder Aktienkommanditgesellschaft zieht ebenso wie bei einer Genossenschaft die Auflösung derselben nach sich. Dabei ist zu bemerken, daß bei dem Konkurs einer Genossenschaft sowohl als bei dem einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft die einzelnen Mitglieder, soweit das Genossenschafts- oder das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, mit ihrem Privatvermögen solidarisch haften müssen.
Vgl. die Kommentare und Ausgaben der deutschen Konkursordnung von Krah (4. Aufl., Neuwied 1882), Sarwey (2. Aufl., Berl. 1882), v. Völderndorff (2. Aufl., Erlang. 1885, 3 Bde.), Wilmowski (3. Aufl., Berl. 1885), Zimmermann (6. Aufl., das. 1879) u. a.; Fuchs, [* 2] Deutscher Konkursprozeß (Leipz. 1877);
Riehl, Die österreichische Konkursordnung (Wien [* 3] 1884);
Zsögöd, Ungarisches Konkursgesetz (2. Aufl., Budapest [* 4] 1881);
Williams und Hansell, Law and practice in bankruptcy (3. Aufl., Lond. 1884);
Rousseau und Defert, Code des faillites et banqueroutes (Par. 1879).