Wettbewerb im Interesse einer tüchtigen Ausbildung und Entwickelung der wirtschaftlichen Kräfte freizulassen ist, so ist die
Konkurrénz doch auf vielen Gebieten, sofern hier nicht durch freie Vereinigungen genügender Schutz geschaffen wird, von Staats wegen
zu beschränken (Konzessionierungen, Arbeiterschutz, Zwangskassen etc.). In Fällen, in welchen Mangel an Konkurrénz die Ausbeutung
ermöglicht, können Taxen (Eisenbahntarife, Taxen für Dienstmänner, Droschken etc.) am Platz sein, oder
es kann sich der Betrieb durch den Staat, bez. die Gemeinde als rätlich erweisen. Im innern Verkehr der heutigen Kulturstaaten
ist das Prinzip der freien Konkurrénz verwirklicht, jedoch nicht ohne erhebliche Ausnahmen der oben bezeichneten Art. In Deutschland
insbesondere wurde die Zahl dieser Ausnahmen in den letzten Jahren vermehrt (Nahrungsmittelgesetz, Arbeiterschutzgesetzgebung,
Verstaatlichung von Eisenbahnen etc.). Ebenso wurde seit 1879 durch die Umgestaltung der Zollpolitik für den Außenhandel das
Prinzip der freien Konkurrénz beschränkt, indem fremden Konkurrenten der Wettbewerb mit der heimischen Produktion auf dem inländischen
Markte durch Auflegung von Zöllen erschwert wurde. Vgl. Freihandel.
derVerbrechen (Concursus delictorum) ist dann vorhanden, wenn mehrere Verbrechen von einer und derselben
Person begangen wurden. Sind diese Verbrechen durch verschiedene selbständige Handlungen begangen, so spricht man von einer
realen, formalen oder successiven Konkurrenz, während, wenn jene Verbrechen durch einen einzigen Akt begangen
wurden, eine sogen. ideale Konkurrenz vorliegt. So begeht z. B.
derjenige, welcher mit seiner verheirateten Schwester den Beischlaf vollzieht, hierdurch zugleich einen Inzest und einen Ehebruch.
Hier ist die Regel, daß nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe androht, zur Anwendung kommt. So würde z. B. in
dem gedachten Fall nur auf die Strafe des Inzestes zu erkennen sein. Dies ist namentlich auch durch das
deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 73) sanktioniert. Hat dagegen jemand nach und nach verschiedene strafbare Handlungen, also
z. B. mehrere Diebstähle hintereinander, zu schulden gebracht, liegt also eine sogen. formale Konkurrenz vor,
so ist die Frage, wie ein solcher Fall zu behandeln sei, in der Theorie streitig; das deutsche Strafgesetzbuch
(§ 74 ff.) hat dieselbe dahin entschieden:
1) Sind durch verschiedene strafbare Handlungen an und für sich mehrere Freiheitsstrafen, und zwar zeitige Freiheitsstrafen,
verwirkt, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, welche in Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht
(sogen. Schärfungs- oder Erböhungsprinzip). Treffen ungleichartige Strafen, also z. B. Zuchthausstrafe und Gefängnis, zusammen,
so tritt jene Erhöhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein. Die Gesamtstrafe soll jedoch den Betrag der verwirkten
Einzelstrafen nicht erreichen und 15jähriges Zuchthaus, 10jähriges Gefängnis oder 15jährige Festungshaft nicht übersteigen.
Man pflegt in der Praxis in solchen Fällen die schwerste Strafe, welche verwirkt ist, als sogen. Einsatzstrafe
zu Grunde zu legen, wirft dann die weitern an und für sich verwirkten Freiheitsstrafen aus, reduziert dieselben in angemessener
Weise und erhält durch Zusammenrechnung die zu erkennende Gesamtstrafe.
2) Beim Zusammentreffen der Festungshaft mit Gefängnis ist auf jede dieser Strafarten abgesondert zu erkennen;
ebenso soll, wenn Haft mit andern Freiheitsstrafen zusammentrifft, auf erstere abgesondert erkannt werden.
3) Sind mehrere Haftstrafen verwirkt,
oder sind mehrere Geldstrafen ausgesprochen, so werden dieselben einfach zusammengerechnet
(sogen. Kumulationsprinzip); doch soll der Gesamtbetrag der Haft alsdann drei Monate nicht übersteigen.
4) Beim Zusammentreffen andrer Strafen mit der Todesstrafe oder mit lebenslänglichem Zuchthaus werden die
erstern durch letztere absorbiert (sogen. Absorptionsprinzip). In derselben Weise ist nach § 79 des deutschen Strafgesetzbuchs
auch zu verfahren, wenn die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, nachdem bereits wegen eines anderweiten Verbrechens
auf eine andre Strafe zuvor erkannt und diese noch nicht verbüßt, verjährt oder erlassen worden ist.
Es kommt dann zu einer sogen. Zusatzstrafe welche nach ebendenselben Grundsätzen wie die Gesamtstrafe zu bemessen ist.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden, und sind dabei die Vorschriften über die
Zuerkennung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben, so sind durch eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung die erkannten Strafen auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (deutsche Strafprozeßordnung, § 492). Nicht zu
verwechseln mit der Konkurrenz ist das sogen. »fortgesetzte Verbrechen« (s. d.) und ebensowenig der Concursus ad delictum (s. Teilnahme am Verbrechen).
Vgl. außer den Strafrechtslehrbüchern und den Kommentaren zum Strafgesetzbuch: John, Die Lehre vom fortgesetzten
Verbrechen und von der Verbrechenskonkurrenz (Berl. 1860);
Habermaas, Die ideale Konkurrenz der Delikte (Stuttg. 1882).
(lat. Concursus), eigentlich »das Zusammentreffen«, daher z. B.
das Bewerben mehrerer um einen ausgeschriebenen Preis oder um eine ausgeschriebene Stelle, namentlich aber das Zusammentreffen
mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) einem und demselben Schuldner gegenüber, dessen Vermögen zur
vollständigen Befriedigung der erstern nicht ausreicht. Übrigens wird auch der Vermögenszustand eines solchen (in Konkurs geratenen)
Schuldners als Konkurs (Insolvenz) bezeichnet und ebenso das gerichtliche Verfahren, welches in einem derartigen Fall einzutreten
pflegt (Konkursprozeß, Konkursverfahren, im mittelalterlichen Latein Crida, süddeutsch Gant, Vergantung, Gantprozeß, v. ital:
incanto, »Versteigerung«, bisweilen auch Debitverfahren, Falliment, Fallissement).
Der Ausdruck Bankrott bezeichnet den kriminell strafbaren Konkurs. Der betreffende Schuldner wird Kridar (Gemeinschuldner, Gesamtschuldner,
Gantmann) genannt. Der gesamte Vermögensbestand des Schuldners heißt Konkursmasse (s. d.) und zwar Aktivmasse oder Teilungsmasse,
die vorhandenen Aktiven, das positive Vermögen, und Passivmasse oder Schuldenmasse, die vorhandenen Passiven,
das negative Vermögen, die Schulden. Der Inbegriff der Rechtsnormen über den Konkurs ist das Konkursrecht.
Ein ausführliches Gesetz über das Konkursverfahren wird Konkursordnung genannt, so namentlich die österreichische Konkursordnung
vom welche zwischen kaufmännischem und gemeinem Konkurs unterscheidet, und die deutsche Konkursordnung
vom durch welche das Konkurswesen für das ganze Deutsche Reich ohne eine solche Unterscheidung
in einheitlicher Weise normiert worden ist. Das Gericht, bei welchem ein Konkursverfahren stattfindet, ist das Konkursgericht.
Nach der deutschen Konkursordnung ist für das Konkursverfahren ausschließlich das Amtsgericht, bei welchem der Gemeinschuldner
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zuständig. Nach französischem Recht, welches nur einen kaufmännischen
Konkurs kennt, ist das
mehr
Handelsgericht des Wohnortes kompetent. In Österreich ist der Gerichtsstand des Wohnsitzes in der Regel entscheidend, ausnahmsweise
bei Immobilien auch der Gerichtsstand der belegenen Sache. Nach österreichischem Recht wird im Anschluß an das französische
Recht zur Leitung der Konkursverhandlung und zur Überwachung der Amtsthätigkeit der mit der Vermögensverwaltung betrauten
Personen von dem Konkursgericht ein richterlicher Beamter als Kommissar (Konkurskommissar) bestimmt.
Die Konkurseröffnung findet nach der deutschen Konkursordnung nicht mehr von Amts wegen, sondern nur auf Antrag statt, und
zwar sowohl auf Antrag des Gemeinschuldners als eines Gläubigers. Die Konkurseröffnung setzt die Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners voraus. Ist nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten entsprechende Konkursmasse nicht
vorhanden, so kann der Antrag abgewiesen werden. Nach dem englischen Bankrottgesetz (Bankruptcy Act) vom muß das
Guthaben des oder der auf Konkurseröffnung antragenden Gläubiger mindestens 1000 Mk. betragen.
Wird der Konkurs eröffnet, so hat nach der deutschen Konkursordnung das beschließende Amtsgericht alsbald
Deinen Konkursverwalter (Massekurator, in Österreich Masseverwalter genannt) zu bestellen. Dieser steht unter der Aufsicht
des Konkursgerichts und ist verpflichtet, in wichtigen und der regelmäßigen Verwaltung nicht angehörenden Angelegenheiten
die Ansicht der Gläubiger (Gläubigerausschusses, Kreditorenausschusses oder Gläubigerversammlung) einzuholen.
Dem Konkursverwalter liegt auch die Prüfung und nötigen Falls die Bestreitung und Anfechtung der angemeldeten
Forderungen ob, indem die Bestellung eines sogen. Kontradiktors, welcher nach früherm Recht zu diesem Zweck besonders aufgestellt
wurde, und gegen welchen etwanige Klagen auf Anerkennung bestrittener Forderungen gerichtet werden mußten, nicht mehr stattfindet.
Das Gericht hat aber bei Eröffnung des Konkursverfahrens auch alsbald einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden
Termin zur Beschlußfassung der Gläubiger über die etwanige Wahl eines andern Verwalters und zur Bestellung des Gläubigerausschusses
anzuberaumen.
Gleichzeitig wird ein sogen. offener Arrest (Generalarrest), d. h. eine allgemeine Beschlagnahme des Vermögens des Gemeinschuldners,
verfügt sowie den Schuldnern des letztern die Zahlung an diesen bei Vermeidung nochmaliger Zahlung untersagt.
Außerdem ist eine Frist zur Anmeldung der Forderungen und ein Termin zur Prüfung derselben anzuberaumen. Die Formel des Eröffnungsbeschlusses,
der offene Arrest, die Anmeldefrist und die Termine sind von dem Gerichtsschreiber sofort öffentlich bekannt zu machen. Zu
beachten ist ferner, daß nach manchen Gesetzgebungen der in Konkurs verfallene Schuldner das Staatsbürgerrecht
und jedenfalls die aktiven und passiven Wahlrechte verliert.
Auch kann derselbe, wenn der Konkurs durch sein Verschulden herbeigeführt ward, in strafrechtliche Untersuchung genommen
werden, und ebenso setzt er sich schwerer Strafe aus, wenn er sich einer Hinterziehung oder Verheimlichung von Vermögensgegenständen
schuldig macht (s. Bankrott). Einzelne Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Gemeinschuldners finden
nach der Konkurseröffnung nicht mehr statt, und die allgemeine Beschlagnahme verhindert die fernere Entstehung dinglicher
oder sonstiger Vorzugsrechte einzelner Gläubiger. Aber auch eine gewisse rückwirkende Kraft ist der Konkurseröffnung beigelegt,
insofern nämlich, als gewisse Rechtshandlungen,
welche vor der Eröffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner zur Benachteiligung
der Gläubiger vorgenommen wurden, angefochten werden können (s. Anfechtung).
Die Teilungsmasse des Konkurses setzt sich aus dem gesamten gegenwärtigen Vermögen des Kridars zusammen, insoweit es zur
Zwangsvollstreckung verwendet werden kann. Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, sondern sich nur thatsächlich
in seinem Besitz befinden, sind aus der Masse auszusondern. Dies Aussonderungsrecht auf Grund eines dinglichen
oder eines persönlichen Rechts bestimmt sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts überhaupt, doch erklärt die deutsche
Konkursordnung (§ 37), daß die Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände, welche sie während der Ehe erworben hat, nur dann
in Anspruch nehmen kann, wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit Mitteln des Kridars erworben sind,
unbeschadet der Anfechtung (s. d.). Außerdem können Pfandgläubiger eine abgesonderte Befriedigung aus ihrem Pfandobjekt
verlangen.
Dieses Recht der Absonderung steht zunächst den Hypothekengläubigern, dann aber auch den Faustpfandgläubiger in Ansehung
der verpfändeten Sache zu. Den Faustpfandgläubigern sind außerdem gewisse Kreditoren rechtlich gleichgestellt, wie z. B.
die Gastwirte wegen ihrer Forderungen für Wohnung und Bewirtung des Gastes bezüglich der von dem letztern
eingebrachten und von ihnen zurückbehaltenen Sachen, ferner diejenigen, welche durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt haben,
in Ansehung der gepfändeten Gegenstände, die Pachter in Ansehung des in ihrem Gewahrsam befindlichen Inventars wegen Forderungen
für dieses, die Verpachter wegen des laufenden und rückständigen Pachtzinses sowie wegen andrer Forderungen
aus dem Pachtverhältnis in Ansehung der Früchte des verpachteten Grundstücks und der eingebrachten Sachen, sofern diese letztern
oder die Früchte sich noch auf dem Grundstück befinden, etc. Soweit ein Gläubiger zur Aufrechnung (Kompensation) befugt ist,
braucht er seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen; doch müssen die gegenseitigen
Forderungen schon vor der Konkurseröffnung bestanden haben.
Schulde ich z. B. dem X. aus einem Rechtsgeschäft 100 Mk., während er mir aus einem andern Rechtsgeschäft 100 Mk. schuldig
ist, sodann ich, wenn X. in Konkurs verfällt, mit meiner Forderung der Masse gegenüber kompensieren,
brauche nichts zu bezahlen und meine Forderung auch nicht anzumelden. Wie aber die Masse während der Dauer des Gantverfahrens
durch Früchte, Zinsen oder sonstige Einkünfte vermehrt wird, so verringert sie sich auf der andern Seite durch notwendige
und nützliche Verwendungen.
Daher sind aus der Teilungsmasse die sogen. Masseschulden zu berichtigen,
zu welchen die Konkursordnung folgende Ansprüche (der Massegläubiger) rechnet: Forderungen, welche aus Geschäften oder Handlungen
des Konkursverwalters entstehen;
Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder
für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß, und endlich Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der
Masse.
Die Masseschulden sind ebenso wie die Massekosten aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen. Massekosten
sind nämlich die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren, die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und
Verteilung der Masse und die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung. Erweist sich die
mehr
Masse zur Befriedigung der Massegläubiger als unzureichend, so sind zunächst die Masseschulden und dann erst die Massekosten,
und von diesen letztern zunächst die baren Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und seiner Familie bewilligte Unterstützung
zu berichtigen. Die Forderungen der gantlichen Gläubiger (Konkursgläubiger) werden nach folgender Rangordnung und bei gleichem
Rang nach Verhältnis ihrer Beträge berichtigt:
1) Die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen
an Lohn, Kostgeld oder andern Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb
oder Erwerbsgeschäft zu dauerndem Dienst verdungen hatten.
2) Die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden sowie der Amts-, Kreis- und Provinzialverbände
wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind.
3) Die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten
Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen
aus dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens.
4) Die Forderungen der Ärzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten aus dem letzten
Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse
nicht übersteigt.
5) Die Forderungen der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben
unterworfenen Vermögens; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der
Vermögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist.
6) Alle übrigen Konkursforderungen. Die Verteilung wird in Prozentsätzen ausgedrückt. Sie erfolgt, sobald ausreichende
bare Masse vorhanden, die Verwertung beendet oder etwa zurückbehaltene Beträge derselben frei geworden sind (Abschlags-,
Schluß-, Nachtragsverteilung). Übrigens kann das Konkursverfahren auch vergleichsweise durch einen Akkord beendigt werden.
Ein Zwangsvergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts und der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger und
der Dreiviertelmehrheit der Forderungen.
Die Eröffnung des Konkurses über eine offene Handels-, Kommandit-, Aktien- oder Aktienkommanditgesellschaft zieht ebenso wie
bei einer Genossenschaft die Auflösung derselben nach sich. Dabei ist zu bemerken, daß bei dem Konkurs einer Genossenschaft sowohl
als bei dem einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft die einzelnen Mitglieder, soweit
das Genossenschafts- oder das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, mit ihrem Privatvermögen solidarisch haften müssen.
Vgl. die Kommentare und Ausgaben der deutschen Konkursordnung von Krah (4. Aufl., Neuwied 1882), Sarwey (2. Aufl., Berl. 1882),
v. Völderndorff (2. Aufl., Erlang. 1885, 3 Bde.), Wilmowski (3. Aufl.,
Berl. 1885), Zimmermann (6. Aufl., das. 1879) u. a.;
Fuchs, Deutscher Konkursprozeß (Leipz. 1877);
Riehl, Die österreichische Konkursordnung (Wien 1884);
Zsögöd, Ungarisches Konkursgesetz
(2. Aufl., Budapest 1881);
Williams und Hansell, Law and practice in bankruptcy (3. Aufl., Lond. 1884);
Rousseau und Defert,
Code des faillites et banqueroutes (Par. 1879).