und eingeschlossen bleiben, bis sie die
Wahl eines neuen
Papstes vollzogen haben; dann auch die Versammlung selbst zu diesem
Geschäft. Auch wird der
Ausdruck zuweilen auf andre geheime Zusammenkünfte
übertragen. Das eigentliche Konklave besteht erst seit
dem
Konzil zu
Lyon
[* 2] (1274). Die
Verordnungen, welche hier
Gregor X. und zur Ergänzung derselben mit der Zeit
noch mehrere seiner Nachfolger, schließlich
Gregor XV. gaben, kommen auf folgende noch heute geltende Bestimmungen
hinaus. In einer besondern
Sitzung des Kardinalkollegiums, welch letzterm die
Papstwahl zusteht, wird der
Fischerring des letzten
Papstes mit dessen übrigen
Siegeln vom
KardinalCamerlengo (s. d.) zerbrochen. Am zehnten
Tag nach dem
Tode
des
Papstes versammelt sich das Kardinalkollegium in der
Peterskirche, um die
Messe
»De spiritu sancto« zu hören und die feierliche
Prozession in die
KapelleSixtus' IV. zu veranstalten, wo die
Kardinäle die Befolgung der für die
Wahl bestehenden
Gesetze beschwören.
Hiernächst ziehen sich dieWähler in die im
Vatikan
[* 3] für sie in Einer
Reihe eingerichteten
Zellen zurück,
deren so viele sind, als das heilige
Kollegium Mitglieder zählt. Die
Wände bestehen aus Wollzeug, daher
man in der einen
Zelle
[* 4] jedes in der angrenzenden laut gesprochene
Wort vernehmen kann. Für gehörige Bedienung der im K. versammeltenKardinäle
ist durch
Zeremonienmeister und
Diener (ebenfalls
Konklavisten genannt) hinlänglich gesorgt.
Alle Zugänge werden vermauert,
die
Thüren mit doppelten
Schlössern versehen; kurz, alles ist darauf berechnet, die versammelten
Wähler von der
Außenwelt
und ihren Einflüssen zu isolieren.
Erst nach geendigter
Wahl dürfen die
Kardinäle das Konklave verlassen; jeder schriftliche oder mündliche
Verkehr
mit den im K. eingeschlossenen
Kardinälen ist untersagt. Nach dem
Gebrauch der neuern Zeit beginnt die eigentliche
Wahl erst
am dritten
Tag, vom feierlichen Einzug in das an gerechnet. Zwei Drittel der
Stimmen sind für die
Wahl ausreichend. Das
Skrutinium
beginnt
Tag für
Tag auf das von dem
Zeremonienmeister gegebene Zeichen und geschieht schriftlich in der
dazu hergerichteten
Sixtinischen Kapelle, in welche sich die
Kardinäle morgens um 7
Uhr
[* 5] aus ihren
Zellen begeben.
Eine Zeit lang wird gewissermaßen nur experimentiert, bis sich die
Parteien gegenseitig erkannt, abgegrenzt und verständigt
haben.
Endlich naht die Hauptwahl.
Hat niemand amMorgen die nötige Stimmenzahl erreicht, so kommt es am
Nachmittag zur Acceßwahl, d. h. es kann jene auch dadurch erreicht werden, daß mehrere
Kardinäle, die bereits für einen
Kandidaten gestimmt haben, nachträglich einer andern
Partei beitreten (accedo steht auf dem Wahlzettel statt eligo).
Aber es sind auch noch andre Schwierigkeiten mit der
Wahl verbunden.
Drei europäische Mächte:
Frankreich,
Österreich
[* 6] und
Spanien,
[* 7] haben das
Recht, gegen die bevorstehende
Wahl eines ihnen mißliebigen
Kardinals zu protestieren (sententia
exclusiva), und jeder dieser
Staaten beauftragt, meist insgeheim, einen
Kardinal mit dieser
Verwerfung. Die Exklusion muß indes
erhoben werden, bevor die Stimmenmehrheit von zwei Dritteln auf einen
Kardinal sich vereinigt hat; es
darf aber auch von jeder der genannten Mächte nur einmal protestiert werden.
ein
Buch, in welchem
Stellen eines oder mehrerer
Bücher zusammengetragen sind, die in
Worten übereinstimmen (Verbalkonkordanz)
oder übereinstimmende
Gedanken enthalten (Realkonkordanz). So bearbeitete
Flügel eine Konkordanz über den
Koran (Leipz. 1842), Cowden
Clarke eine Konkordanz überShakespeare (neue Ausg., Lond. 1881), Lomler eine solche über
LuthersSchriften (Darmst.
1827-29). Unter biblischer Konkordanz versteht man die in alphabetische
Ordnung gebrachte Sammlung aller in der
Heiligen Schrift vorkommenden
Worte, gleichlautenden Redensarten und
Ausdrücke, mit Angabe der
Stellen, wo dieselben zu finden sind.
Die ersten Anregungen zu diesen für die gelehrte Bibelforschung unentbehrlichen Sammlungen gingen von
den
PariserDominikanern aus; eine berühmte Konkordanz zur
Vulgata schrieb der
KardinalHugo de Sancto
Caro (gest. 1262). Erst im 16. Jahrh.
erschienen griechische Konkordanzen über die
Septuaginta und über das
Neue Testament. In letzterer Beziehung leistete das
BesteErasmusSchmid (1638), dessen Werk noch jetzt in den Bearbeitungen von
Bruder (neuester
Abdruck 1880)
und
Schmoller (im
Auszug, Stuttg. 1869) gebraucht wird. Eine hebräische Konkordanz schrieb zuerst
um 1438
RabbiIsaakNathan; die neuesten sind von
JuliusFürst (Leipz. 1840) und
BernhardBär
(Stett. 1861).
Fast über alle
Bibelübersetzungen
in lebenden
Sprachen sind Konkordanzen vorhanden; über die Luthersche ist die von
Friedrich Lankisch (Leipz.
1677) noch immer die gebrauchteste. Ihr tritt zum Behuf homiletischen
Gebrauchs die Konkordanz von G.
Büchner (17. Aufl., Braunschw.
1885) zur Seite.
»Vereinbarung« zwischen
Staat und
Kirche über Verhältnisse der letztern innerhalb
des Gebiets des erstern. Früher, besonders solange die
Bischöfe selbst
Landesherren waren, wurden vielfach Konkordate zwischen
den
Bischöfen und den weltlichen
Landesherren abgeschlossen; heute wird die
¶
mehr
Bezeichnung regelmäßig nur Vereinbarungen zwischen dem Papst und einzelnen Staaten gebraucht. Über die rechtliche Natur der
Konkordate sind die Ansichten verschieden. Diejenige Rechtsanschauung, welche dem System der römischen Kurie am meisten entspricht,
erklärt die Konkordate für einseitige Privilegien des Papstes, die er in Milderung des streng kanonischen Systems einzelnen
Staaten zugestehe; danach seien nur die Staaten durch die Konkordate gebunden, nicht aber der Papst, der
seine Privilegien wieder einseitig entziehen könne, wie er sie einseitig erteilt habe.
Anderseits werden die Konkordate für wirkliche Verträge erklärt, eine Theorie, welche von der großen Mehrzahl der heutigen
wissenschaftlichen Vertreter des Kirchenrechts geteilt wird. Die herrschende Lehre
[* 11] nimmt in den Konkordaten
wirkliche zweiseitige Verträge an, und diese Verträge werden spezieller meist als völkerrechtliche Verträge oder als eine
eigentümliche dritte Klasse von öffentlichen Verträgen neben den Staats- und Völkerverträgen charakterisiert.
Verschiedene gewichtige Stimmen haben jedoch diese Theorie für unhaltbar und vom Standpunkt des modernen Staats
aus einen bindenden Vertrag mit der katholischen Kirche zur Regelung der Verhältnisse der letztern innerhalb eines Staatsgebiets
für rechtlich unmöglich erklärt. Der Staat kann die kirchlichen Verhältnisse für einen Teil seiner Unterthanen, soweit
er sie überhaupt zu ordnen hat, nie durch Vertrag, welcher zwei gleichberechtigte, selbständige Paciszenten voraussetzen
würde, sondern nur durch Staatsgesetz regeln.
Die Konkordate sind nach dieser Theorie als solche ohne Rechtsverbindlichkeit, wohl aber mag eine moralisch bindende Kraft
[* 12] derselben behauptet werden. Wo die Konkordate in die Staatsverfassung aufgenommen oder mit Gesetzeskraft begabt sind, haben
sie selbstverständlich hierdurch rechtlich bindende Kraft erlangt. Was von der rechtlichen Natur der Konkordate
gilt, gilt in gleicher Weise von der rechtlichen Natur der sogen. Zirkumskriptionsbullen (s. d.). Während nämlich die Bezeichnung
Konkordat sich schon im Mittelalter findet, wird der AusdruckZirkumskriptionsbulle erst neuerdings gebraucht.
Als im Anfang des 19. Jahrh. die gänzlich zerrütteten Verhältnisse der katholischen Kirche neu geordnet werden mußten
und eine große Anzahl von Staaten hierüber in Verhandlungen mit dem römischen Stuhl getreten war, bildete
sich die Unterscheidung zwischen Konkordaten und Zirkumskriptionsbullen dahin aus, daß unter erstern eine prinzipielle Ordnung
des gesamten Verhältnisses zwischen Kirche und Staat für das betreffende Land, unter letztern dagegen nur eine Ordnung und
Abgrenzung der Diözesanverhältnisse und dessen, was dazu gehörte (Dotationen, Bischofswahlen etc.),
verstanden wurde; erstere wurden regelmäßig (nicht prinzipiell) mit katholischen, letztere mit protestantischen Landesherren
abgeschlossen.
Als das erste Konkordat pflegt man die Vereinbarung zwischen dem deutschen KaiserHeinrich V. und dem Papst Calixt II. (1122) zu bezeichnen
(sogen. Wormser Konkordat); durch dasselbe wurde der Investiturstreit dahin beendet, daß der Kaiser auf die Belehnung
mit Ring und Stab
[* 13] verzichtete und die kanonische Wahlfreiheit hinsichtlich der höhern Kirchenämter anerkannte, während die
kaiserliche Belehnung mit den Regalien als Ausfluß
[* 14] der weltlichen Hoheitsrechte von der Kirche anerkannt wurde.
Auf dem Konzil von Konstanz
[* 15] suchten die Fürsten durch spezielle Konkordate die kirchlichen Verhältnisse
ihrer Länder besser zu ordnen und die staatlichen Rechte genauer festzustellen (sogen. Konkordate deutscher Nation vom
Auch PapstEugen IV. wurde noch genötigt, in den sogen. Fürstenkonkordaten den Forderungen der weltlichen Gewalten nachzugeben
(1447). KaiserFriedrich III. aber gab in dem Wiener oder Aschaffenburger Konkordat von 1448, welches fast in allen
einzelnen Gebieten des Reichs durch Separatverträge eingeführt wurde, alle schwer errungenen Rechte wieder an einen Legaten
des PapstesNikolaus V. preis.
Wesentlich übereinstimmend mit dem französischen von 1801 ist das italienische Konkordat von 1803, doch ist hier
der Katholizismus als italienische Staatsreligion anerkannt, während dies in dem französischen Konkordat nicht
der Fall ist. Im J. 1813 zwang NapoleonI. den PapstPius VII. zur Unterzeichnung des Konkordats von Fontainebleau; sobald aber
Pius VII. seine Freiheit wiedererlangt hatte, widerrief er diesen Unterzeichnungsakt. Ein den römischen Ansprüchen bei weitem
günstigeres als das Napoleonische von 1801 schloß Ludwig XVIII. nach seiner Restauration (1817) mit Pius
VII. ab, die französische Volksvertretung aber lehnte dessen Annahme entschieden ab. Der heutige Rechtszustand der katholischen
KircheFrankreichs beruht auf dem Napoleonischen Konkordat von 1801. Sehr günstige Konkordate schloß Pius VII. ferner mit Sardinien
(1817) und dem Königreich beider Sizilien (1818) ab. Das belgische Konkordat (1827) ist lediglich eine Wiederholung
des Napoleonischen von 1801. Von deutschen Staaten schloß nur Bayern
[* 19] mit dem römischen Stuhl ein Konkordat ab (1817). Dasselbe wurde
jedoch als solches nicht publiziert, sondern erst im folgenden Jahr (1818) und zwar beschränkt durch
das sogen. Religionsedikt; beide aber, Konkordat und Religionsedikt, sind Bestandteile der bayrischen Staatsverfassung, jedoch so, daß
primär stets das die Staatshoheit energisch, wenn auch nicht ausreichend wahrende Religionsedikt zu gelten hat, das Konkordat aber
nur dann und da, wann und wo es mit jenem nicht im Widerspruch steht.
hierzu
erging später (1827) die ergänzende Bulle »Ad dominici gregis custodiam« sowie einseitige, die Staatshoheitsrechte wahrende
staatliche Ausführungsgesetze.