Sprachen: Chinesisch, Japanisch, Hindustani, Arabisch, Persisch, Türkisch und Suaheli. In Verbindung mit dem sprachlichen Unterricht werden auch zur Vermittelung des Verständnisses für Land und Leute die Realien der betreffenden Sprachgebiete, insbesondere Religion, Sitten und Gebräuche, Geographie, Statistik und neuere Geschichte, behandelt.
Für jede Sprache [* 2] wird ein besonderer Lehrkursus eingerichtet, welcher den theoretischen Unterricht mit praktischen Übungen in der Art verbindet, daß regelmäßig der erstere durch deutsche Lehrer, die letztern durch eingeborne Lektoren erteilt werden.
Der Kursus dauert 6-8 Semester für das Chinesische, 6 Semester für das Japanische, je 4 Semester für Hindustani, Arabisch, Persisch und Türkisch, 2 Semester für Suaheli.
Mit Beginn jedes Wintersemesters wird für jede Sprache, sofern ein Bedürfnis vorliegt, ein neuer Kursus eröffnet.
Die Zahl der Teilnehmer an einem Kursus darf in der Regel nicht mehr als 12 betragen.
Die Kurse sind für unbemittelte deutsche Teilnehmer unentgeltlich. Zu den Prüfungen am Schluß der einzelnen Kurse werden nicht nur die Mitglieder des Seminars, sondern in gleicher Weise auch solche Kandidaten zugelassen, welche ihre Studien an andern deutschen Universitäten gemacht haben.
Künftige Aspiranten für den Dolmetschdienst des Auswärtigen Amtes, welche eine solche Prüfung bestanden, haben Aussicht, bei eintretenden Vakanzen vor andern Aspiranten berücksichtigt zu werden.
Dr. R. Korrespondenzblatt. Der Polarforscher Leutnant Greeley findet gebührende Erwähnung in unserm Artikel »Nordpolarexpeditionen«.
Einen besondern Artikel haben wir ihm nicht geben können, da wir auch eine große Reihe andrer Männer so hätten bedenken müssen, deren Thätigkeit ausführliche Würdigung unter den Stichwörtern findet, welche die Gebiete eingehend behandeln, auf denen sie sich ausschließlich bewegen.
S. Sch. in München. [* 3] Die Sachen, die Sie in Ihrem Brief aufzählen, gehören in die Diätetik oder in die Arzneimittellehre;
es liegt kein Grund vor, sie unter einem besondern Stichwort zusammenzufassen, es sei denn, man wolle damit medizinische Sektiererei treiben, was nicht unsre Sache ist.
Ihr Citat aus Moleschott zielt auf die Physiologie und ist gewiß nicht geeignet, unter dem usurpierten wissenschaftlichen, aber wenig benutzten Stichwort eine neue Disziplin für Geheimmittelkrämer und Phantasten zu schaffen.
F. Koch in Düsseldorf. [* 4]
Durch die Errichtung geographischer Lehrstühle an englischen Universitäten ist ein bedeutsamer Fortschritt in der Hebung [* 5] des geographischen Unterrichts in England zu verzeichnen.
Die Universität Oxford [* 6] hat im Juni d. J. einen solchen Lehrstuhl errichtet, und Cambridge wird im nächsten Jahr diesem Beispiel folgen;
in letzterm Fall wird die R. Geogr.
Society einen beträchtlichen Zuschuß zu den Kosten leisten.
Auch in Rußland steht die Errichtung geographischer Lehrstühle bevor;
die erste Professur für Geographie sollte noch 1887 in St. Petersburg [* 7] gegründet werden.
Abonnent in Prag. [* 8] Die von Dr. Otto Finsch geschaffene Sammlung von Gesichtsmasken von Völkertypen der Südsee und des Malaiischen Archipels umfaßt im ganzen 164 Stück und kostet 1600 Mk.;
eine Probesendung von 6 Stück ist für 80 Mk. zu beziehen.
Die Gesichter sind von dem bekannten Forscher während seiner großen Reise durch den Stillen Ozean 1879-82 in Gips [* 9] abgeformt;
die Vervielfältigung und das schwierige Kolorit der Masken [* 10] wurde von Castans Panoptikum in Berlin [* 11] besorgt.
Sie haben recht. An der betreffenden Stelle hat der unvermeidliche Schreib- und Druckfehlerteufel, der selbst der größten Sorgfalt gegenüber seinen Tribut begehrt, sein Wesen getrieben. Es muß Bd. II, S. 854 heißen:
Mit Einschluß der Totgebornen kamen im Durchschnitt von 1872 bis 1877 auf 1000 Einw. Geburten:
in Österreich | 40.1 |
" England | 37.3 |
" Italien | 38.1 |
" Frankreich | 27.3 |
im Deutschen Reich | 41.7 |
in Belgien | 34.0 |
" der Schweiz | 32.4 |
" Schweden | 31.6 |
Mithin kam eine Geburt
Einw. | |
in Österreich auf | 24.9 |
" England auf | 26.8 |
" Italien auf | 26.2 |
" Frankreich auf | 36.6 |
im Deutschen Reich auf | 24.0 |
in Belgien auf | 29.4 |
" der Schweiz auf | 30.9 |
" Schweden auf | 31.6 |
Diese Zahlen stimmen mit den Ausführungen überein, welche a. a. O. gebracht werden.
Die Zeit von 1872 bis 1877 wurde deswegen gewählt, weil für dieselbe aus allen genannten Ländern vergleichbare Angaben vorlagen.
H. Wagner in Posen. [* 12] Der Austausch der Ratifikationen des internationalen Vertrags zum gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst ist am 5. September d. J. in Bern [* 13] vollzogen worden.
Die vertragschließenden Teile sind: Deutschland, [* 14] Belgien, [* 15] Frankreich, Großbritannien [* 16] und Irland, Italien, [* 17] Spanien, [* 18] die Schweiz, [* 19] Haïti, [* 20] Liberia, [* 21] Tunis. [* 22]
Die Übereinkunft wird drei Monate nach dem nunmehr erfolgten Austausch der Ratifikationen in Kraft [* 23] treten.
Z. in Stuttgart. [* 24] Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen kann schon jetzt durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt (deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 170 ff.).
Der Gesetzentwurf, welcher in der Reichstagssession von 1887 vorgelegt und in der Kommission durchberaten wurde, bezog sich auf solche Fälle, in denen die Öffentlichkeit der Verhandlung durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen ist.
Die Erfahrungen, welche man bei dem bekannten Prozeß gegen den Maler Gräf in Berlin und in einigen Landesverratsprozessen machte, führten zu diesem Gesetzvorschlag, welcher folgendes bezweckte:
1) Nach bestehender Gesetzesvorschrift muß auch in denjenigen Fällen, in welchen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, die Verkündung des Urteils öffentlich erfolgen.
Nach dem Gesetzentwurf sollte nur die Urteilsformel (der sogen. Tenor des Urteils) künftighin öffentlich verkündet werden müssen, während dies bezüglich der Urteilsgründe nicht mehr der Fall sein würde.
2) Es sollten in der Folgezeit über Gerichtsverhandlungen, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden haben, Berichte durch die Presse [* 25] nicht mehr veröffentlicht werden dürfen.
3) Gegenwärtig kann der Vorsitzende zu nichtöffentlichen Verhandlungen einzelnen Personen den Zutritt gestatten.
Diese Bestimmung sollte künftighin wegfallen, unbeschadet des aus der Dienstaufsicht fließenden Rechts der Justizaufsichtsbeamten, auch nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen beizuwohnen.
4) Das Gericht sollte befugt sein, den bei einer nichtöffentlichen Verhandlung anwesenden Personen, z. B. Zeugen und Sachverständigen, die Geheimhaltung des Inhalts bestimmter Teile der Verhandlung bei Strafvermeidung zur besondern Pflicht zu machen, sofern von dem Bekanntwerden desselben eine Gefährdung der Staatssicherheit zu befürchten sei.
Die vom Reichstag zur ¶
Vorberatung des Gesetzentwurfs eingesetzte Kommission hatte sich im wesentlichen für denselben entschieden. Im Plenum gelangte der Kommissionsbericht jedoch nicht mehr zur Beratung;
doch wird die Sache voraussichtlich von der Reichsregierung wieder aufgenommen werden.
Albert S. in Elberfeld. [* 27]
Sie haben recht;
auf das Steuerwesen können wir ganz vorzüglich die Worte eines bekannten griechischen Philosophen anwenden, nach welchem sich alles in beständigem Fluß befindet.
Die preußische Klassensteuer hat seit 1820 mehrfache Wandlungen durchgemacht.
Anfänglich wurde die ganze steuerpflichtige Bevölkerung [* 28] durch die Klassensteuer getroffen;
erst seit 1851 hat man zwischen einer klassifizierten Einkommensteuer (Einkommen von 3000 Mk. und mehr) und einer Klassensteuer, welche von geringern Einkommen erhoben wurde, unterschieden.
Ursprünglich war die Steuer sehr ungleichmäßig, und man sah sich deshalb veranlaßt, schon 1821 eine größere Zahl von Abstufungen zu bilden, nämlich vier Klassen mit je drei Stufen. In die erste Klasse wurden die besonders wohlhabenden und reichen Einwohner eingereiht mit den Steuersätzen von 144, 96 und 48 Thlr., in die zweite Klasse die wohlhabenden mit 24, 18 und 12 Thlr., in die dritte der geringere Bürger- und Bauernstand mit 8, 6 und 4 Thlr., in die vierte gehörten alle übrigen steuerpflichtigen Bewohner, nämlich: gewöhnliche Lohnarbeiter, gemeines Gesinde und Tagelöhner, ganz kleine Grundbesitzer und Gewerbtreibende, die hauptsächlich vom Tagelohn leben, mit 3, 2, 1½ und ½ Thlr. Die Steuer wurde von jeder Haushaltung erhoben;
selbständige Personen (alle über 14 Jahre alte, seit 1827 alle über 16 Jahre alte) zahlten die Hälfte, jedoch mit der Beschränkung, daß in der untersten Stufe höchstens drei solcher Personen auf einen Haushalt gerechnet werden durften. 1851 wurde, wie erwähnt, zwischen Klassen- und Einkommensteuer unterschieden.
Für erstere behielt man die Zahl von drei Klassen mit je vier Stufen bei und zwar mit den Steuersätzen in der ersten von ½, 1, 2, 3, in der zweiten von 4, 6, 8, 10, in der dritten von 12, 16, 20, 24 Thlr. Die Veranlagung sollte nach äußern Merkmalen der Wohlhabenheit und Leistungsfähigkeit ohne spezielles Eindringen in die Vermögensverhältnisse erfolgen.
Dabei sollte die »Notorietät« die Stelle der speziellen Abschätzung vertreten.
Durch Gesetz vom wurde die Klassensteuer in der Art umgestaltet, daß sie mehr den Charakter der Einkommensteuer annahm. Es wurden jetzt zwölf Einkommenklassen gebildet für die Einkommen von weniger als 3000 Mk., das geringste steuerpflichtige Einkommen wurde auf 420 Mk. bemessen, die Steuersätze stuften sich ab von 3-72 Mk. Die Veranlagung sollte jetzt nach Maßgabe der Schätzung des jährlichen Einkommens erfolgen, so daß in dieser Beziehung auch formell kein Unterschied mehr zwischen der Klassen- und der klassifizierten Einkommensteuer bestand.
Ferner wurde 1873 das gesamte Soll der Klassensteuer auf 42 Mill. Mk. kontingentiert, so daß, wenn die Einschätzungen zu einem höhern Betrag führten, eine verhältnismäßige Herabsetzung der Steuern eintreten sollte.
Das Gesetz vom bestimmte, daß die Summen, welche dem preußischen Staat aus dem Ertrag der Zölle und Tabaksteuern oder infolge weiterer Reformen des Reichs jährlich überwiesen würden, zum Erlaß eines entsprechenden Teils an Klassen- und Einkommensteuer zu verwenden seien, insoweit darüber nicht zur Deckung des Staatsbedarfs oder zum Zweck der Überweisung eines Teils der Grund- und Gebäudesteuer an die Kommunalverbände verfügt werde.
Nach dem Gesetz vom sollten in Zukunft drei Monatsraten der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der Einkommensteuer (also bis 6000 Mk.) »außer Hebung« gesetzt werden. 1882 forderte die Regierung die Aufhebung der vier untersten Stufen der Klassensteuer, also eine Steuerbefreiung für alle Einkommen von 420-1200 Mk., und zwar mit der Begründung, daß die Einbringung bei kleinen Leuten besonders in Städten mit großen Schwierigkeiten verbunden sei und viele Pfändungen im Gefolge habe.
Die Befreiung erfolgte jedoch nach dem Gesetz vom nur für die zwei untersten Klassen (420-660 Mk. und 660-900 Mk.).
Dagegen wurde jetzt der 1881 eingeführte Steuererlaß auf die Klassensteuer und auf die zwei untersten Stufen der Einkommensteuer in der Art beschränkt, daß ein Viertel der Klassensteuer, von den Einkommen von 3600-4200 aber ein Sechstel mit 15 Mk. und von denjenigen von 4200-4800 Mk. ein Zwölftel mit 9 Mk. erlassen bleiben sollte.
Die 1873 angeordnete Kontingentierung auf 42 Mill. Mk. wurde jetzt aufgehoben. 1883 forderte die Regierung abermals eine Steuerbefreiung auch für die Einkommen von 900-1050 Mk. und 1050-1200 Mk. mit den normalen Steuersätzen von 9 und 12 und den wirklichen von 6¾ und 9 Mk. und dem normalen Gesamtsteuerbetrag von etwa 6,4 Mill. Mk. (wirklicher Eingang etwa 4,8 Mill. Mk.);
doch ist sie mit dieser Absicht nicht durchgedrungen.
Unter Leberkraut versteht man Marchantia polymorpha, auch wohl Parnassia palustris;
doch wird gegenwärtig namentlich das Kraut des Leberblümchens, Hepatica triloba, als Leberkraut gesammelt.
Tausende armer Bewohner Thüringens und der Rhön erwerben sich einen schönen Verdienst durch Sammeln der von den Droguisten teuer bezahlten Blätter der Hepatica, welche in ganz kolossalen Quantitäten nach Nordamerika [* 30] exportiert und daselbst angeblich zur Bereitung eines Geheimmittels benutzt werden.
R. Kaplowski in Berlin.
Die fabrikmäßige Herstellung des Buntpapiers datiert erst aus dem Anfang unsers Jahrhunderts, und ihre Entwickelung ging langsam von statten.
Erst vor etwa 30 Jahren nahm sie einen Aufschwung, und dieser steigerte sich in den letzten 10 Jahren so bedeutend, daß gegenwärtig in Deutschland, welches die Führung in diesem Industriezweig stets besessen hat und auch jetzt noch behauptet, etwa 60 Fabriken bestehen, die einen sehr großen Teil ihrer Erzeugnisse exportieren.
Die Handarbeit ist so ziemlich der Maschinenarbeit gewichen, wenn es auch immerhin noch zahlreiche Buntpapiersorten gibt, welche nur durch geschickte Handarbeit herzustellen sind.
Jedes Jahr bringt Neuheiten, und die jüngsten Erzeugnisse, das Lederpapier und das Kalikopapier, legen für die Strebsamkeit der Fabrikanten sehr günstiges Zeugnis ab.
Die Litteratur über Buntpapier und dessen Fabrikation ist sehr spärlich.
Die Kunst der Herstellung beruht auf Können und Wissen der einzelnen, welche dieselbe als Geheimnis bewahren.
Hauptsitze der Buntpapierfabrikation sind Sachsen [* 31] und Bayern. ^[= (hierzu die Karte "Bayern"), Königreich, nach Flächenraum und Bevölkerung der zweite ...] [* 32]
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(Holzfreies Papier.) ¶