(lat.), Bestätigung, z. B. eines
Rechtsgeschäfts durch das
Gericht; in den evangelischen
Konfessionen
[* 2] die kirchliche
Handlung, durch welche die jungen
Christen (Konfirmanden), nachdem sie von dem
Geistlichen im
Christentum unterwiesen
worden sind (Konfirmationsunterricht), öffentlich Rechenschaft von ihrem christlichen
Glauben ablegen, sich zu ihrem Taufbund
bekennen und sodann unter
Gebet und
Handauflegung (daher
Einsegnung) in die mündige
Gemeinde aufgenommen,
daher auch zum
Abendmahl zugelassen werden.
Die Konfirmierten erhalten als Bestätigung einen vom Pfarramt ausgestellten Konfirmationsschein. Die
Handlung kam statt der
von den
Reformatoren gemißbilligten
Weihe mit dem heiligen
Salböl
(Chrisma), der sogen.
Firmung (s. d.), auf, ist aber erst
infolge der Wirksamkeit
Speners in der deutschen lutherischen
Kirche ganz durchgedrungen. Das
Alter der
Konfirmanden ist in den meisten
Staaten 13-15 Jahre. In der katholischen
Kirche versteht man unter Konfirmation insbesondere das
Recht derPäpste, die Bischofswahlen zu bestätigen. Erst durch die Konfirmation erlangt der zum
Bischof Erwählte die bischöfliche
Jurisdiktion.
(lat., von fiscus, derFiskus [s. d.],
Einziehung), die polizeiliche oder strafweise
Hinwegnahme gewisser Vermögensobjekte, namentlich von Verbrechensgegenständen, welche infolge einer strafbaren
Handlung
verfügt wird. Während nämlich das
römische Recht bei allen Kapitalstrafen regelmäßig auch die
Einziehung des gesamten
Vermögens des Verurteilten eintreten ließ, entwickelte sich die in
Deutschland
[* 3] aus dem
Institut der
Friedlosigkeit, welche
ebenfalls die
Einziehung des gesamten
Vermögens zur
Folge hatte.
Erst die neuere Zeit beseitigte die Konfiskation des gesamten
Vermögens vollständig, nachdem dieselbe zuletzt nur noch bei gewissen
Verbrechen, z. B.
Hochverrat und
Desertion, statuiert gewesen war. Die Konfiskation des ganzen
Vermögens ist namentlich um deswillen verwerflich,
weil sie weniger den Verurteilten als vielmehr unschuldige dritte
Personen trifft. Zudem ist der
Mißbrauch
einer solchen Strafmaßregel nur zu leicht möglich. Das moderne
Strafrecht und so auch das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
kennt nur eine Konfiskation einzelner Gegenstände.
Letzteres bestimmt nämlich im allgemeinen, daß die durch ein vorsätzliches
Verbrechen oder
Vergehen hervorgebrachten oder
zur Begehung eines solchen gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden können, sofern
sie dem Thäter oder einem Teilnehmer gehören. Ausnahmsweise sollen in einzelnen
Fällen (und zwar selbst die dem Verurteilten
nicht zugehörigen) Verbrechensgegenstände konfisziert werden, nämlich die bei dem unberechtigten
Jagen benutzten
Gewehre,
Jagdgeräte,
Hunde,
[* 4]
Schlingen,
Netze u. dgl.;
ferner die unbefugterweise aufgenommenen oder veröffentlichten
Festungsrisse;
die unerlaubterweise aufgesammelten Vorräte von
Waffen
[* 5] oder Schießbedarf;
ferner die öffentlich feilgehaltenen verfälschten oder verdorbenen Eßwaren und
Getränke;
die ohne polizeiliche
Erlaubnis gelegten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Fußangeln und endlich die gesetzlichem Verbot zuwider geführten
Waffen,
wie Stockdegen u. dgl. Außer den im vorstehenden
angedeuteten
Fällen soll nach dem
Reichsstrafgesetzbuch auch auf Konfiskation des nachgemachten oder verfälschten
Geldes und der dazu
dienenden
Werkzeuge
[* 6] erkannt werden;
ebenso auf
Einziehung ungeeichter
Maße,
Gewichte und
Wagen, welche bei einem Gewerbtreibenden
vorgefunden werden.
Ausnahmsweise ist in Ansehung der einem Beamten in Beziehung auf dessen Dienstgeschäfte gegebenen
Geschenke oder der zur
Bestechung eines solchen gegebenen Gegenstände bestimmt, daß an
Stelle des Empfangenen auch
der Wert desselben für dem
Staat verfallen erklärt werden kann. Die Konfiskation erfolgt, wie schon der
Name besagt, in der
Regel zu
gunsten des
Fiskus. Handelt es sich jedoch um den strafbaren
Inhalt einer
Schrift, Abbildung oder
Darstellung,
so sind die konfiszierten
Exemplare sowie die zur Herstellung bestimmten
Platten und
Formen unbrauchbar zu machen, eine Vorschrift,
welche sich jedoch nur auf die im
Besitz des Verfassers,
Druckers,
Herausgebers oder Buchhändlers befindlichen sowie auf die
öffentlich ausgelegten oder angebotenen
Exemplare bezieht.
Bei nur teilweiser Strafbarkeit derSchrift oder
Darstellung soll, wenn thunlich, auch nur ein teilweises
Unbrauchbarmachen stattfinden. Die Konfiskation ist als eine
Nebenstrafe in dem
Urteil mit auszusprechen; ist jedoch die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar, so kann auch selbständig auf Konfiskation erkannt werden. Außerdem kommt die
als polizeiliche Maßregel vielfach im Zollwesen vor, indem die
Konterbande (s. d.) regelmäßig einzuziehen
ist. Auch bei der
Erhebung sonstiger indirekter
Steuern kann Konfiskation von
Waren eintreten.
(franz.), in
Zucker Eingemachtes, Zuckerwerk,
Konfekt (s. d.). ^[= (lat., "Zubereitetes"), in Deutschland Zuckerbäckerware, in Frankreich (confitures ...]
(lat.),
Zusammenstoß, Zusammentreffen, Streit, z. B. der Staatsregierung mit der
Volksvertretung, wie in
Preußen
[* 11] wegen der Armeereorganisation zu Anfang der 60er Jahre (Konfliktszeit, Konfliktsperiode);
sittlicher Konflikt, das Zusammentreffen
und der Widerstreit verschiedener moralischer
Verpachtungen, oft zum Gegenstand von
Tragödien gemacht, daher auch tragischer
Konflikt genannt;