(lat.), Bestätigung, z. B. eines Rechtsgeschäfts durch das Gericht; in den evangelischen Konfessionen
die kirchliche Handlung, durch welche die jungen Christen (Konfirmanden), nachdem sie von dem Geistlichen im Christentum unterwiesen
worden sind (Konfirmationsunterricht), öffentlich Rechenschaft von ihrem christlichen Glauben ablegen, sich zu ihrem Taufbund
bekennen und sodann unter Gebet und Handauflegung (daher Einsegnung) in die mündige Gemeinde aufgenommen,
daher auch zum Abendmahl zugelassen werden.
Die Konfirmierten erhalten als Bestätigung einen vom Pfarramt ausgestellten Konfirmationsschein. Die Handlung kam statt der
von den Reformatoren gemißbilligten Weihe mit dem heiligen Salböl (Chrisma), der sogen. Firmung (s. d.), auf, ist aber erst
infolge der Wirksamkeit Speners in der deutschen lutherischen Kirche ganz durchgedrungen. Das Alter der
Konfirmanden ist in den meisten Staaten 13-15 Jahre. In der katholischen Kirche versteht man unter Konfirmation insbesondere das Recht der
Päpste, die Bischofswahlen zu bestätigen. Erst durch die Konfirmation erlangt der zum Bischof Erwählte die bischöfliche Jurisdiktion.
konfirmatorisches Urteil, ein Erkenntnis höherer
Instanz, welches den Richterspruch eines Untergerichts bestätigt, im Gegensatz zu einem reformatorischen Urteil, welches die
Entscheidung des Vorderrichters ganz oder teilweise aufhebt.
(lat., von fiscus, der Fiskus [s. d.], Einziehung), die polizeiliche oder strafweise
Hinwegnahme gewisser Vermögensobjekte, namentlich von Verbrechensgegenständen, welche infolge einer strafbaren Handlung
verfügt wird. Während nämlich das römische Recht bei allen Kapitalstrafen regelmäßig auch die Einziehung des gesamten
Vermögens des Verurteilten eintreten ließ, entwickelte sich die in Deutschland aus dem Institut der Friedlosigkeit, welche
ebenfalls die Einziehung des gesamten Vermögens zur Folge hatte.
Erst die neuere Zeit beseitigte die Konfiskation des gesamten Vermögens vollständig, nachdem dieselbe zuletzt nur noch bei gewissen
Verbrechen, z. B. Hochverrat und Desertion, statuiert gewesen war. Die Konfiskation des ganzen Vermögens ist namentlich um deswillen verwerflich,
weil sie weniger den Verurteilten als vielmehr unschuldige dritte Personen trifft. Zudem ist der Mißbrauch
einer solchen Strafmaßregel nur zu leicht möglich. Das moderne Strafrecht und so auch das deutsche Reichsstrafgesetzbuch
kennt nur eine Konfiskation einzelner Gegenstände.
Letzteres bestimmt nämlich im allgemeinen, daß die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebrachten oder
zur Begehung eines solchen gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden können, sofern
sie dem Thäter oder einem Teilnehmer gehören. Ausnahmsweise sollen in einzelnen Fällen (und zwar selbst die dem Verurteilten
nicht zugehörigen) Verbrechensgegenstände konfisziert werden, nämlich die bei dem unberechtigten Jagen benutzten Gewehre,
Jagdgeräte, Hunde, Schlingen, Netze u. dgl.;
ferner die unbefugterweise aufgenommenen oder veröffentlichten
Festungsrisse;
die unerlaubterweise aufgesammelten Vorräte von Waffen oder Schießbedarf;
die unbefugterweise angefertigten
Stempel, Siegel, Stiche, Platten und sonstigen Formen zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld u. dgl. sowie die damit ohne Auftrag
der Behörde hergestellten
Abdrücke;
die in der Form oder Verzierung dem Papiergeld nachgeahmten Warenempfehlungskarten, Ankündigungen
und sonstigen Drucksachen;
die bei öffentlichen Glücksspielen auf dem Spieltisch oder in der Bank befindlichen
Gelder;
ferner die öffentlich feilgehaltenen verfälschten oder verdorbenen Eßwaren und Getränke;
die ohne polizeiliche
Erlaubnis gelegten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln und endlich die gesetzlichem Verbot zuwider geführten Waffen,
wie Stockdegen u. dgl. Außer den im vorstehenden
angedeuteten Fällen soll nach dem Reichsstrafgesetzbuch auch auf Konfiskation des nachgemachten oder verfälschten Geldes und der dazu
dienenden Werkzeuge erkannt werden;
ebenso auf Einziehung ungeeichter Maße, Gewichte und Wagen, welche bei einem Gewerbtreibenden
vorgefunden werden.
Ausnahmsweise ist in Ansehung der einem Beamten in Beziehung auf dessen Dienstgeschäfte gegebenen Geschenke
oder der zur Bestechung eines solchen gegebenen Gegenstände bestimmt, daß an Stelle des Empfangenen auch
der Wert desselben für dem Staat verfallen erklärt werden kann. Die Konfiskation erfolgt, wie schon der Name besagt, in der Regel zu
gunsten des Fiskus. Handelt es sich jedoch um den strafbaren Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung,
so sind die konfiszierten Exemplare sowie die zur Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen, eine Vorschrift,
welche sich jedoch nur auf die im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers oder Buchhändlers befindlichen sowie auf die
öffentlich ausgelegten oder angebotenen Exemplare bezieht.
Bei nur teilweiser Strafbarkeit der Schrift oder Darstellung soll, wenn thunlich, auch nur ein teilweises
Unbrauchbarmachen stattfinden. Die Konfiskation ist als eine Nebenstrafe in dem Urteil mit auszusprechen; ist jedoch die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auch selbständig auf Konfiskation erkannt werden. Außerdem kommt die
als polizeiliche Maßregel vielfach im Zollwesen vor, indem die Konterbande (s. d.) regelmäßig einzuziehen
ist. Auch bei der Erhebung sonstiger indirekter Steuern kann Konfiskation von Waren eintreten.
Vgl. außer den Bundes- (Reichs-) Gesetzen
über die Besteuerung von Salz, Branntwein, Brandmalz und Zucker das Deutsche Vereinszollgesetz vom § 134; Deutsches
Strafgesetzbuch, § 40-42, 152, 295, 335, 360, 367 und 369, Strafprozeßordnung, § 477.
(lat.), Zusammenstoß, Zusammentreffen, Streit, z. B. der Staatsregierung mit der Volksvertretung, wie in Preußen
wegen der Armeereorganisation zu Anfang der 60er Jahre (Konfliktszeit, Konfliktsperiode);
sittlicher Konflikt, das Zusammentreffen
und der Widerstreit verschiedener moralischer Verpachtungen, oft zum Gegenstand von Tragödien gemacht, daher auch tragischer
Konflikt genannt;
Konflikt der Rechte, s. v. w. Kollision der Rechte oder Gesetze (s. Kollision);