Professor ernannt, 1867 Mitglied der ungarischen
Akademie und starb Anfang
August 1882 in Balaton-Füred. Seine namhaftern,
ungarisch geschriebenen Werke sind: »Theorie der
Statistik«
(Raab
[* 2] 1847);
»Handbuch der Kirchenrechtslehre mit besonderer Rücksicht
auf die
Länder der ungarischen
Krone« (2. Aufl.,
Pest 1867);
»Handbuch der
Statistik der österreichisch-ungarischen
Monarchie«
(2. Aufl., das. 1868).
Adolf von, Geolog und Paläontolog, geb. zu
Potsdam,
[* 3] widmete sich zuerst dem Bergfach, studierte
später in
Berlin,
[* 4] habilitierte sich nach mehrfachen Studienreisen durch
Belgien,
[* 5]
England und
Frankreich 1867 in
Marburg,
[* 6] wurde 1873 zum
außerordentlichen, 1878 zum ordentlichen
Professor ernannt und ging 1881 als
Professor der
Geologie
[* 7] nach
Göttingen.
[* 8] Er schrieb: »Fauna der unteroligocänen Tertiärschichten von
Helmstädt« (Berl. 1865);
»Über Conorbis und Cryptoconus«
(Marb. 1867);
»Beiträge zur Kenntnis der Molluskenfauna des norddeutschen Tertiärgebirges«
(Kassel
[* 9] 1867);
»Das marine Mitteloligocän Norddeutschlands und seine Molluskenfauna«
(das. 1867-68);
»Über die unteroligocäne Tertiärfauna von
Arolsen«
[* 10] (Mosk. 1868);
»Das
Miocän Norddeutschlands und
seine Molluskenfauna«
(Kassel 1872);
Versammlung, in welcher Berechtigte, Beteiligte oder
Bevollmächtigte über gemeinsame Angelegenheiten beraten. Die Bezeichnung
ist besonders in der diplomatischen
Sprache
[* 19] üblich, doch wird für größere und wichtigere Zusammenkünfte der Vertreter
verschiedener
Staaten zumeist die Bezeichnung
Kongreß (s. d.) gebraucht, namentlich dann, wenn bei
einer solchen Zusammenkunft nicht bloß beraten, sondern auch beschlossen wird. Indessen ist der Sprachgebrauch in dieser
Hinsicht kein feststehender, wie z. B. die 1884 in
Berlin unter dem Vorsitz des
FürstenBismarck zusammengetretene
Congokonferenz
mehr den
Charakter eines
Kongresses hatte. Im pädagogischen Sprachgebrauch ist Konferenz vorzugsweise die Bezeichnung
für die amtlichen, meist regelmäßig wiederkehrenden, vom
Direktor geleiteten Besprechungen eines Lehrerkollegiums über
den
Lehrplan, den Unterrichtsbetrieb und die Behandlung einzelner
Schüler. Davon unterscheidet man freie Konferenzen, in welchen
Lehrer verschiedener Anstalten sich zur Besprechung von wissenschaftlichen und Schulfragen vereinigen, Vgl.
Lehrerversammlungen.
(lat.), im subjektiven
Sinn s. v. w.
Bekenntnis überhaupt, im objektiven das
Bekenntnis
des
Glaubens kirchlicher Hauptparteien, in welchem
Sinn man von
Christen römisch-katholischer, griechisch-katholischer, evangelischer
und reformierter Konfession spricht; im engsten
Sinn eine
Schrift, in welcher die Mitglieder einer dieser Konfessionen
[* 22] den
Inhalt ihres
Glaubensbewußtseins offiziell darlegen (s.
Glaubensbekenntnis). Konfessionell (konfessional), auf Glaubensbekenntnisse sich
beziehend, begründet, haltend; Konfessionalismus, diejenige theologische
Richtung, welche das Festhalten
an einem bestimmten
Glaubensbekenntnis als unumgängliches Erfordernis des kirchlich-religiösen
Lebens geltend macht. Über
Konfessionswechsel s.
Konvertiten. - Konfessionslos sind in
Preußen,
[* 23] bez. in
Deutschland, diejenigen, welche infolge der durch
den preußischen
Kulturkampf herbeigeführten Aufhebung des Taufzwanges die staatsbürgerlichen
Rechte genießen, ohne einer
religiösen
Gemeinschaft anzugehören; auch die nach dem
Gesetz vom ihren
Austritt aus einer
Kirche erklären, ohne einer andern beizutreten.
Ihre Zahl ist seit 1877 in stetigem Rückgang begriffen.
(lat., Konfessionsverwandte), s. v. w.
Augsburgische Konfessionsverwandte (s. d.). ^[= die Bekenner der Augsburgischen Konfession, so genannt zuerst im Nürnberger Reichsabschied ...]
(lat. confidentia), Vertrauen, vertrauliche Mitteilung;
insbesondere das Kirchenverbrechen, dessen sich derjenige schuldig macht, der einem andern eine geistliche
Pfründe unter
der
Bedingung verschafft, daß letzterer dieselbe ihm abtrete oder ihm einen Teil der Einkünfte überlasse.
(mittellat.,
Verstrickung), im mittelalterlichen Strafensystem eine
Freiheitsstrafe, wodurch dem Sträfling
ohne eigentliche
Gefangenhaltung untersagt ward, einen bestimmten
Ort oder
Bezirk zu verlassen. Etwas Ähnliches ist heutzutage
die
Polizeiaufsicht (s. d.).
In demReichsgesetz vom betreffend die Verhinderung der unbefugten
Ausübung der
Kirchenämter, findet sich die an die ehemalige Konfination erinnernde Bestimmung (§ 1), daß einem durch gerichtliches
Erkenntnis aus dem
Amt entlassenen Religionsdiener, welcher thatsächlich die Fortdauer des ihm entzogenen
Amtes beansprucht,
durch
Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in bestimmten
Bezirken oder
Orten versagt oder angewiesen werden
kann.