Kostenpunktes miteinander aufheben, so daß jeder Teil die auf seiner Seite erwachsenen
Kosten trägt. Dies pflegt namentlich
bei dem teilweisen Unterliegen und dem teilweisen Obsiegen einer
Partei sowie bei
Vergleichen zu geschehen, während sonst
dem unterliegenden Teil die sämtlichen Prozeßkosten zur
Last fallen. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 93) gelten
die
Kosten bei einem
Vergleich als kompensiert, wofern die
Parteien ein andres nicht vereinbart haben. Im engern und eigentlichen
Sinn aber versteht man unter Kompensation die wechselseitige Aufhebung zweier einander gegenüberstehender
Forderungen. Es hat z. B.
A. von B. 100
Mk., B. von A. 60 Mk. zu fordern; hier kann B. mit seiner Gegenforderung
kompensieren, so daß er dem A. nur 40 Mk. zu bezahlen braucht.
Derartige Gegenforderungen sind, wenn es zum
Prozeß kommt, einredeweise (Kompensationseinrede, Exceptio compensationis) geltend
zu machen. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 136) kann jedoch die Kompensationseinrede vom
Gericht zur getrennten
Verhandlung verwiesen werden, wenn die einredeweise geltend gemachte
Forderung mit der eingeklagten nicht
in rechtlichem Zusammenhang steht. Eine
Forderung ist ferner nur dann kompensabel, wenn sie fällig und mit der eingeklagten
Forderung kongruent ist, d. h. beide
Forderungen müssen auf eine gleichartige Leistung, z. B. auf die
Zahlung von Geldsummen,
gerichtet sein.
Eine Modifikation der
Regel, daß
Gläubiger und
Schuldner identisch sein müssen, daß also der
Schuldner
der Hauptforderung
Gläubiger in Ansehung der Kompensationsforderung und umgekehrt der
Gläubiger der Hauptforderung
Schuldner
der Kompensationsforderung sein muß, findet insofern statt, als der
Bürge mit
Forderungen des Hauptschuldners und der
Zessionar
mit der ihm zedierten
Forderung kompensieren kann; ebenso kann aber auch derDebitor cessus dem
Zessionar
gegenüber mit einer
Forderung kompensieren, welche ihm gegen den
Zedenten zusteht (s.
Zession); auch kann bei einer
Korrealverbindlichkeit
(s. d.) der eine Korrealschuldner eine Gegenforderung eines andern Korrealschuldners
in
Aufrechnung bringen.
Dadurch, daß man das Rechtsinstitut der Kompensation mit dem der
Delegation (s. d.) in
Verbindung gebracht hat, ist
die für das Geschäftsleben so wichtige
Abrechnung oder Skontration entstanden. Hier treten nämlich mehrere
Personen, in der
Regel Kaufleute, zusammen, um untereinander ihre
Forderungen und
Schulden möglichst auszugleichen und aufzuheben. A. ist z. B.
dem B. 1000 Mk. schuldig, B. dem C. 1000 und C. dem A. 1000
Mk.;
A. weist nun seinen
Schuldner C. an, diese 1000
Mk.
an B., den
Gläubiger des A., zu zahlen;
da aber B. ebensoviel an C. schuldet, so kompensiert C. mit dieser seiner Gegenforderung,
und so werden alle drei
Forderungen getilgt;
(lat.), gegeneinander ausgleichen und aufheben, s.
Kompensation. ^[= (lat.), die wechselseitige Aufhebung und Ausgleichung der Wirkungen zweier einander gegenüberstehen ...]
Leopold, Schriftsteller, geb. zuMünchengrätz in
Böhmen,
[* 4] aus jüdischer
Familie
stammend, besuchte die
UniversitätPrag,
[* 5] ging als
Erzieher der
Kinder des
GrafenAndrássy nach
Preßburg,
[* 6] nahm 1847 in
Wien
[* 7] seine
Universitätsstudien wieder auf, ward aber durch die Ereignisse des
Jahrs 1848 ganz in die politisch-journalistische Thätigkeit
gezogen und war bis 1852
Redakteur des »Österreichischen
Lloyd«. 1852 übernahm er in
Pest abermals eine
Stelle als
Erzieher, kehrte aber 1857 nach
Wien zurück, wo er sich ganz der schriftstellerischen Thätigkeit widmete und starb.
Komperts dichterische
Produktion begann, abgesehen von mannigfachen Jugendversuchen, mit den
»Geschichten aus dem
Ghetto« (Leipz.
1848, 3. Aufl. 1886). Das Stoffgebiet, welches sich Kompert damit erschlossen
hatte, nämlich das
Leben der
Juden in ihrer Abgeschlossenheit, verließ er auch in seinen spätern Werken: »BöhmischeJuden«
(Wien 1851),
den
Romanen: »Zwischen
Ruinen« (das. 1875, 3 Bde.)
und »Franzi und Heini« (das. 1880) und den
»Verstreuten
Geschichten« (das. 1883),
nicht wieder. Der Beschränktheit dieses
Stoffes wußte er aber eine
Fülle wahrhaft
poetischen
Lebens, origineller
Charakteristik und feinster Detaillierung abzugewinnen. Einzelne seiner
Erzählungen, wie
»Christian
und
Lea«, gehören geradezu zu den tiefsten und eigentümlichsten
Schöpfungen der modernen deutschen
Poesie.
Seine »Gesammelten
Schriften« erschienen in 8
Bänden (Berl. 1882).
die zwischen verschiedenen Behörden in einem gegebenen
Fall bestehende
Differenz über die
Frage,
vor welche Behörde die betreffende
Sache gehöre.
Behauptet in einem solchen
Fall jede der verschiedenen
Behörden ihre
Zuständigkeit, so liegt ein positiver Kompetenzkonflikt vor, während man von einem negativen Kompetenzkonflikt spricht,
wenn jede von den beteiligten Behörden sich für unzuständig erklärt (s.
Zuständigkeit).
(lat.), aus andern
Büchern zusammentragen, zusammenstoppeln;
daher Kompilation, litterarisches
Produkt,
das wesentlich durch Zusammentragung aus andern
Schriften, ohne produktive Beteiligung des
Geistes daran,
zu stande gekommen ist.