(Tantiemesystem), eine Form der Lohnzahlung, bei welcher der
Arbeiter neben dem festen
Lohn (Zeit-
oder
Stücklohn) noch einen
Anteil am
Gewinn des
Geschäfts
(Tantieme) erhält, ohne jedoch an letzterm selbst beteiligt zu sein.
(Wechsel auf fremde Rechnung), ein gezogener
Wechsel (s. d.), bei welchem dem Bezogenen die
Deckung
nicht von dem Trassanten, sondern von einem Dritten geleistet werden soll. Es wird dies regelmäßig in dem
Wechsel durch
die Wendung ausgedrückt: »Und stellen den Betrag auf Rechnung
des
HerrnN. N.« Dieser Dritte
(Kommittent) oder auch der Trassant selbst teilt dann regelmäßig dem Bezogenen in einem besondern
Avisbrief mit, daß der Trassant von dem
Kommittenten zum
Ziehen auf den Trassaten kommittiert sei. Wird diese
Erklärung von
dem
Kommittenten selbst oder doch mit dessen
Willen gegeben, so entsteht für ihn dadurch die Verpflichtung,
für
Deckung zu sorgen.
(engl., spr. -dohr), derjenige Seeoffizier, welcher
mit der
Vollmacht, aber ohne den
Rang eines
Admirals ein selbständiges, einen besondern
Zweck verfolgendes
Geschwader ohne
höhern Oberbefehl kommandiert. Während der Dauer der Expedition führt der Kommodore, wie der
Admiral am
Topp
(Spitze) des
Mastes
seines
Schiffs als Unterscheidungs- oder
Ehrenzeichen eine viereckige
(Kommando-)
Flagge geheißt hat, einen Breitwimpel oder
Stander (eine lange, dreieckige oder Zungenflagge). In der deutschen
Marine wird von einem
Kapitän zurSee
als »Geschwaderchef« der Kommodorestander im Großtopp geführt, wenn er
zwei oder mehrere
Panzerschiffe
[* 4] unter seinem
Kommando vereinigt; im Vortopp dagegen, wenn nur
Schiffe
[* 5] und Fahrzeuge von geringerer
Leistungsfähigkeit, wie im
KriegFlottillen, unter seinem
Kommando vereinigt sind (s. Tafel
»Flaggen
[* 6] II«,
[* 7] mit
Text).
Bezeichnung für mehrere gleichzeitig verstorbene
Personen. Nicht selten ist es im Rechtsleben
von Wichtigkeit,
wer von zwei Verstorbenen zuerst mit
Tod abgegangen; z. B. A. hat den B. zum
Erben eingesetzt, und ich spreche den
Nachlaß
des A. an, weil sowohl A. als B. verstorben und letzterer von mir beerbt worden sei, seine Ansprüche
auf den
Nachlaß des A. also auf mich übergegangen seien. Hier muß ich beweisen, daß A. vor dem B. gestorben ist,
weil er
ja sonst von B. nicht beerbt worden wäre.
Dieser
»Beweis der
Priorität des
Todes« ist nun dann unmöglich, wenn die in einer gemeinsamen
Gefahr, z. B.
bei einem
Schiffbruch, ums
Leben gekommen sind. Hier muß im
Zweifel angenommen werden, daß keiner vor dem andern, daß sie
also gleichzeitig gestorben seien. So gilt z. B. bei einer
Schenkung auf den Todesfall der
Grundsatz, daß eine solche zusammenfällt,
wenn der Beschenkte vor dem
Schenker stirbt. Sterben nun beide gleichzeitig, und es läßt sich nicht
konstatieren, in welcher Reihenfolge, so bleibt die
Schenkung in
Kraft;
[* 8] denn es ist nicht erwiesen, daß der Beschenkte vor
dem
Schenker verstarben sei. Eine Ausnahme von dieser
Regel des gemeinen
Rechts gilt jedoch dann, wenn
Aszendenten und
Deszendenten
in gemeinsamer Lebensgefahr umkommen. Hier wird im
Zweifel angenommen, daß der unmündige
Deszendent vor
dem
Aszendenten verstorben sei, während rücksichtlich des mündigen
Deszendenten angenommen wird, daß er dem
Tod länger
getrotzt habe und erst nach dem
Aszendenten verstorben sei.
(Gemeindeschule), im weitern
Sinn jede von der bürgerlichen
Gemeinde zu unterhaltende
Schule im Unterschied
vonStifts-,
Societäts-, Parochialschulen u. a.; im engern
Sinn diejenige
Volksschule, welche im
Gegensatz
zur Konfessionsschule die
Kinder einer politischen
Gemeinde ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses
in sich vereinigt und zwar so, daß entweder für konfessionellen Religionsunterricht durch besondere Veranstaltungen
der
Schule gesorgt wird (z. B.
Baden,
[* 11]
Hessen,
[* 12]
Nassau, bayrische
Pfalz etc.), oder daß derselbe ganz den
Kirchengemeinschaften
überlassen bleibt (z. B.
Nordamerika,
[* 13]
England,
Frankreich,
Holland). Über Wert oder Unwert der Kommunalschule sind die
Ansichten je nach
der Parteistellung sehr verschieden. Die pädagogische Überlegung, welche hier allein entscheidend sein kann, muß jegliche
Vergewaltigung der religiösen
Interessen verwerfen. Dagegen kann
¶
mehr
sie die Vereinigung von Kindern verschiedener Bekenntnisse, wo sie mit Achtung der einmal vorhandenen religiösen Verschiedenheit
ins Leben geführt wird, nicht verwerfen. Die Abschleifung konfessioneller Vorurteile, die sich bei dem gemeinsamen Unterricht
unmerklich vollzieht, ist für eine wahrhaft menschliche Ausbildung nur förderlich. Auch können, wo sich die Bevölkerung
[* 15] in verschiedene Bekenntnisse spaltet, die einzelnen Kultusgemeinden oft nur dürftig ausgestattete Lehranstalten
erhalten, während deren Vereinigung eine reichere Gliederung und bessere Pflege ermöglicht. Die Kommunalschule im engern Sinn heißt auch
paritätische oder, minder richtig, Simultanschule, wenn in ihr gewisse Bekenntnisse als gleichberechtigt berücksichtigt
werden. In Frankreich, Belgien
[* 16] etc. nennt man sie École laïque, Laienschule, weil sie unabhängig von der
Geistlichkeit ist.