Leipziger, Jenaer, Göttinger etc. Komments und wiederum Korpskomment (auch S. C.-Komment, weil er von dem Seniorenkonvent der deutschen
Korps in Kosen [s. Landsmannschaften] festgestellt wird), burschenschaftliche Komments etc. Schon früh wurden derartige Komments
auch schriftlich aufgezeichnet und gedruckt.
Vgl. Raumer, Geschichte der Pädagogik, Bd. 4, S. 222 ff.
(4. Aufl., Gütersl. 1874), interessante geschichtliche
Proben aus landsmannschaftlichen, burschenschaftlichen etc. Komments enthaltend; Grässe, Bierstudien (Dresd. 1872), wo ein
»Saufkomment« von 1685 mitgeteilt wird.
(lat.), Erläuterung oder Auslegung einer Schrift durch fortlaufende Bemerkungen meist sprachlichen Inhalts
oder aus dem Gebiet der entsprechenden Hilfswissenschaften.
Kommentarien, tagebuchartige Berichte über irgend welche Ereignisse
(z. B. Cäsars klassische Kommentarien über den Gallischen Krieg);
auch s. v. w. Denkwürdigkeiten, Memoiren.
Kommentation, Sammlung von gelehrten Schriften, besonders von solchen kritischen Inhalts;
Kommentator, Erklärer, Ausleger;
kommentieren, mit einem Kommentar versehen oder auslegen.
Name der feierlichen Studentengelage, welche bei keiner akademischen
Festlichkeit fehlen und außerdem zu Anfang und Schluß jedes Semesters (zu Ehren der Ankommenden und Abgehenden: Fuchs- und
Abschiedskommers) stattfinden.
Kommersieren, einen Kommers halten oder mitmachen.
Sammlung der Lieder, welche bei studentischen Kommersen gesungen werden. In den Kommersbüchern findet sich
neben den edelsten Blüten deutscher Wanderlust-, Liebes- und Vaterlandsdichtung die muntere und witzige,
aber manchmal auch ins Rohe und Alberne überschlagende Burschenlyrik, eine der deutschen Litteratur eigne, geschichtlich
interessante Erscheinung. Die verbreitetsten derselben sind: das sogen. Leipziger (»Kommersbuch für deutsche Studenten«),
das
Lahrer (redigiert von Silcher und Erk),
das »Kommersbuch der Tübinger Hochschule« und das von Müller von der
Werra herausgegebene »Reichskommersbuch für deutsche Studenten«.
die Einheit bei Bestimmung der Tragfähigkeit, Erhebung des Tonnengeldes und Festsetzung der Seefrachten,
war bis 1871 in Bremen und Hamburg = 3000 kg, in Norwegen bis 1878 = 2590 kg. In Dänemark noch jetzt = 2600 kg.
(lat. commilito), »Mitsoldat«,
der mit einem andern in gleicher Rangordnung des Heers steht;
dann s. v. w. Kamerad, Schul- und Universitätsgenosse, daher
in Anreden der Professoren an die Studenten (Commilitones humanissimi) in vertraulichem Sinn gebraucht.
nur in Zusammensetzungen üblich, besonders beim Militär, von Gegenständen,
deren Anfertigung und Lieferung in Menge übertragen (in Kommission gegeben) werden, z. B.
(lat., Kommissär, franz.), ein von einem
Auftraggeber, namentlich von Staats wegen, mit etwas Beauftragter, oft als Titel (Bezirks-, Distrikts-, Zivil-,
Polizei-, Regierungskommissar etc.).
In der österreichischen Armee u. Marine s. v. w. Zahlmeister.
Commissaires-priseurs heißen
in Frankreich die Personen, welche außer den Notaren, Gerichtsvollziehern und eingeschriebenen Warenmaklern zum Abhalten von
Auktionen berechtigt sind.
(lat.), Stellung, Amt eines Kommissars, auch s. v. w. Kommission. Im Militärwesen hieß
früher Kommissariat (Verpflegungskommissariat) ein sicherer Ort im Rücken der Armee, wo die Mundvorräte aufbewahrt und von dort der
Armee nachgeführt wurden;
jetzt bezeichnet man mit Kommissariat die Verwaltungsbehörde für die Verpflegung, Unterkunft, bisweilen
auch für die Bekleidung der Truppen;
daher ist Kommissariat gleichbedeutend mit Intendantur der deutschen Armee.
(lat.), Bevollmächtigung, Auftrag zur Besorgung eines Geschäfts, namentlich in öffentlichen Angelegenheiten;
auch die Mehrheit und Gesamtheit der also Beauftragten, während der einzelne Beauftragte Kommissar genannt wird. Bei der
Besorgung von Aufträgen vermögensrechtlicher Art und namentlich, wenn dieselbe gewerbsmäßig geschieht, ist die Bezeichnung
Kommissionär die übliche. Der schriftliche Auftrag, die Vollmacht, welche der Kommissar erhält; wird
Kommissoriale oder Kommissorium genannt.
Ständige Kommissionen, welche den Charakter von Behörden haben, heißen auch Kommissariate; auch kommt die Bezeichnung Kommissar
als Amtstitel (Polizei-, Hof-, Bezirks-, Kriegskommissar etc.) vor. Kommissionen werden im Staats- und Gemeindeleben vielfach bestellt.
So werden z. B. Gerichtskommissionen zur Aufnahme von Testamenten abgeordnet und für die Bearbeitung der
Gnaden-, Subhastations-, Konkurs-, Kassensachen etc. ständig eingesetzt. Außerdem kommen Prüfungs-, Steuereinschätzungs-,
Militärersatz-, Oberersatz-, Untersuchungskommissionen u. dgl.
vor.
Kommissionen werden zur Regulierung von Grenzen, zur Ordnung der Schiffahrtsverhältnisse, zu sonstigen völkerrechtlichen
Abmachungen und staatsrechtlichen Akten niedergesetzt. In den Sitzungen der Volksvertretung nehmen Regierungskommissionen
an den Verhandlungen teil, um die Ansicht und die Anträge der Staatsregierung zu vertreten, so z. B. im deutschen Reichstag
die Kommissare des Bundesrats. Die Kammern selbst wählen aus ihrer Mitte bestimmte Kommissionen oder Ausschüsse (committees),
welche gewisse Angelegenheiten in Vorberatung nehmen und dem Plenum durch ihre Referenten Bericht darüber
erstatten lassen (Budget-, Petitions-, Geschäftsordnungs-, Wahlprüfungs-, Gewerbe-, Justizkommissionen etc.). In ähnlicher
Weise ernennen auch Gemeindekollegien und andre Korporationen Kommissionen zur Vorberatung, auch Redaktionskommissionen zur
Ausarbeitung von Kollegialbeschlüssen; auch werden ständige Kommissionen (Deputationen) für einzelne Zweige der Verwaltung
(Armen-, Finanz-,
mehr
Schul-, Steuerkommissionen etc.) ernannt. Hohe Kommission (High commission) hieß einer der beiden von den Stuarts in England eingeführten
Gerichtshöfe (Sternkammer und Hohe Kommission), die sich wegen ihrer Willkür allgemein verhaßt machten. Vom Unterhaus 1641 abgeschafft,
wurde die Hohe Kommission von Cromwell wiederhergestellt. Über Kommission im Handel s. Kommissionsgeschäft.