(franz. comité, engl. committee, spr.
kommitti), ein im
Namen einer größern Vereinigung handelnder und durch deren
Wahl zusammenberufener oder freiwillig zusammengetretener
Ausschuß.
Comité secret nannte
man inFrankreich jede Kammersitzung, die bei verschlossenen
Thüren gehalten wurde; zur Zeit
des
Konvents spielten das
Comité du salut public
(Wohlfahrtsausschuß) und das
Comité de la sûreté générale
(Sicherheitsausschuß) eine große
Rolle.
Das dermalen in
Frankreich bestehende
Comité consultatif des arts et manufactures ist ein
Ausschuß von Fachmännern, welcher
von dem Handelsminister und von dem
Minister des
Ackerbaues in wichtigern
Fragen gehört wird. Für die
öffentliche
Gesundheitspflege besteht ein
Comité consultatif d'hygiène publique. Committee general wird in
England das
Ober-
oder
Unterhaus genannt, wenn für die
Diskussion über die einzelnen
Artikel eines
Gesetzentwurfs die Versammlung die gewöhnliche
Geschäftsform aufgibt und zu einer freiern
Erörterung schreitet. Der Sprecher tritt alsdann den Vorsitz an einen andern
ab. Die
Verhandlung entspricht mehr einer kommissarischen Vorbesprechung und Vorberatung, im
Gegensatz
zur Plenarberatung.
Diese
Rechte, wie insbesondere das
Recht,
uneheliche Kinder zu legitimieren, minderjährige für großjährig
zu erklären,
Notare zu ernennen,
Wappen
[* 6] und Lehnsfähigkeit zu erteilen, wurden besondern Beamten verliehen,
welche Hofpfalzgrafen hießen.
Man unterschied dabei je nach der Bedeutung der verliehenen
Rechte zwischen niederer und höherer
Komitive (Comitiva minor und major).
dann das Interpunktionszeichen
dafür (,), deutsch: Beistrich, Strichzeichen, wodurch demnach einzelne
bei- und untergeordnete
Sätze,
zusammengezogene
Sätze, eingeschobene Anreden,
Vokative etc. getrennt werden (vgl.
Interpunktion);
in der mathematischen
Klanglehre
die
Differenz, welche sich bei Vergleichung und Berechnung der kleinsten Intervallverhältnisse ergibt.
nordöstlichste
Provinz des alten
Syrien, zwischen dem
Euphrat und dem Amanosgebirge gelegen, ein kleines,
vom Weltverkehr abgelegenes, aber fruchtbares Land, das in der spätern Zeit
Roms häufig durch Einfälle
der
Parther litt.
Nach dem
Sturz der Seleukidenherrschaft
in
Syrien hielt sich hier bis 73
n. Chr. (eine römische Besetzung von 17 bis 38
n. Chr. ausgenommen) eine Dynastie von
seleukidischem
Stamm.
(franz., spr. -dör), im deutschen
Heer der Befehlshaber einer Truppenabteilung, gleichbedeutend mit
Kommandant
(s. d.) in andern
Heeren (z. B.
Bataillons-, Regimentskommandeur);
(franz.), Filialgeschäft, Zweigetablissement, Zweigniederlassung
einer kaufmännischen
Firma.
Die Kommandite muß nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch sowohl bei dem
Gericht der Hauptniederlassung
als bei dem der Zweigniederlassung zum
Eintrag ins
Handelsregister angemeldet werden, und zwar setzt der
Eintrag der Kommandite
den der
Hauptniederlassung voraus, gleichviel ob es sich um eine Einzelfirma oder um eine
Handelsgesellschaft handelt.
Kommandite bedeutet auch s. v. w.
Kommanditgesellschaft (s. d.).
(Kommandite, franz.
Société en commandite, ital. Società in accomandita),
Handelsgesellschaft,
bei welcher von den unter gemeinsamer
Firma Verbundenen einer oder einige für die Gesellschaftsschulden mit ihrem ganzen
Vermögen haften, während die übrigen nur mit einer bestimmten Vermögenseinlage an
Gewinn und Verlust sich beteiligen.
Erstere werden Kommanditierte
(Komplementäre, benannte oder persönlich haftende
Gesellschafter, franz.
Gérants), letztere
Kommanditisten (franz. Commanditaires,
Kommanditäre, Kommanditierende, vertraute
Gesellschafter) genannt; jene Vermögenseinlage
ist das Kommanditengeld (v. lat. commendare, anvertrauen). Derartige
Beteiligungen an einem fremden
Geschäft mit einem bestimmten Kapitalbetrag kamen
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schon im Mittelalter vor, indem sie dazu dienten, das Zinsverbot zu umgehen; doch hat erst in neuerer Zeit die Handelssitte
zur Ausbildung und gesetzlichen Regelung der als einer besondern Art von Handelsgesellschaften (s. d.) geführt. Das deutsche
Handelsgesetzbuch hält die Begriffe Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft streng geschieden. Bei der letztern geht
die Vermögenseinlage in das Vermögen des Komplementärs über, und die Gläubiger des Geschäfts können sich nur an diesen
halten; sie stehen zu dem stillen Socius in keinerlei Beziehung.
Übrigens gilt nach diesem Gesetz eine auf Aktien als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in
Handelsgeschäften besteht. Das Handelsgesetzbuch hatte nur auf Namen ausgestellte Aktien im Mindestbetrag von 600 Mk. zugelassen;
das Gesetz vom setzte diesen Betrag auf 150 Mk. herab; seit 1884 (Gesetz vom betreffend
die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften) ist auch die Ausgabe von Inhaberaktien gestattet, dagegen
wurde der Mindestbetrag einer Aktie auf 1000 Mk. erhöht.
Doch sind Namenaktien auch von geringerm Betrag, jedoch nicht unter 200 Mk., zulässig, einmal für gemeinnützige
Unternehmungen, dann, wenn ein bestimmter Ertrag der Unternehmung durch Staat, Gemeinde etc. oder eine öffentliche
Korporation gewährleistet ist, ferner, wenn die Übertragung der Aktien an Dritte an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden
wird. Eine weitere 1884 eingeführte Neuerung besteht darin, daß die persönlich haftenden Gesellschafter sich mit einem
gewissen Mindestbetrag beteiligen müssen.
Sie haben zusammen wenigstens den zehnten Teil des Gesamtkapitals der Kommanditisten und, wenn dieses 3 Mill. Mk. übersteigt,
für den übersteigenden Betrag wenigstens 1/50 einzulegen. Mit dieser Bestimmung will das Gesetz das Interesse der voll haftbaren
und verantwortlichen Gesellschafter enger an das Unternehmen ketten und dem Übelstand vorbeugen, daß
der Zweck der Haftbarkeit vereitelt werde, indem besitzlose Leiter an die Spitze derUnternehmung treten. Insbesondere sucht
auch das neue Gesetz das Interesse der Aktionäre zu wahren, indem es der Generalversammlung (s. d.) weitergehende Rechte einräumte,
die Verantwortlichkeit der Gründer und der Aufsichtsräte (s. Aufsichtsrat)
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