(v. lat. comes, Graf), Grafschaft oder Gespanschaft (eigentlich Ispanschaft, von ispan, Graf), Name der Bezirke
in der politischen Einteilung Ungarns (s. d.). Seit 1876 bestehen in Ungarn 65 und in Kroatien-Slawonien 8 Komitate. Die Komitate
zerfallen in Bezirke, an deren Spitze Stuhlrichter stehen. An der Spitze des Komitats selbst steht als oberste
Verwaltungsbehörde ein meist von der Regierung ernannter Obergespan; doch ist diese Würde auch zuweilen bei einzelnen Geschlechtern
erblich, wie z. B. die Stelle des Preßburger Obergespans seit 1599 bei den Grafen Pálffy, und einige dieser Stellen sind gesetzlich
mit den höchsten Reichswürden und mit gewissen Bischofsitzen verbunden. - Komitat (lat.
comitatus) bedeutet auch s. v. w. Gefolge, Begleitung, Geleit.
(franz. comité, engl. committee, spr.
kommitti), ein im Namen einer größern Vereinigung handelnder und durch deren Wahl zusammenberufener oder freiwillig zusammengetretener
Ausschuß. Comité secret nannte man in Frankreich jede Kammersitzung, die bei verschlossenen Thüren gehalten wurde; zur Zeit
des Konvents spielten das Comité du salut public (Wohlfahrtsausschuß) und das Comité de la sûreté générale
(Sicherheitsausschuß) eine große Rolle.
Das dermalen in Frankreich bestehende Comité consultatif des arts et manufactures ist ein Ausschuß von Fachmännern, welcher
von dem Handelsminister und von dem Minister des Ackerbaues in wichtigern Fragen gehört wird. Für die
öffentliche Gesundheitspflege besteht ein Comité consultatif d'hygiène publique. Committee general wird in England das Ober-
oder Unterhaus genannt, wenn für die Diskussion über die einzelnen Artikel eines Gesetzentwurfs die Versammlung die gewöhnliche
Geschäftsform aufgibt und zu einer freiern Erörterung schreitet. Der Sprecher tritt alsdann den Vorsitz an einen andern
ab. Die Verhandlung entspricht mehr einer kommissarischen Vorbesprechung und Vorberatung, im Gegensatz
zur Plenarberatung.
(lat. comitia), die röm. Volksversammlungen, nach Comitium, dem in Rom zwischen dem Forum und der Kurie gelegenen,
für Volksversammlungen bestimmten Ort, benannt. Es gab Kuriat-, Centuriat- und Tributkomitien;
über Art
und Bedeutung derselben s. Rom, das alte (Verfassung).
(lat. Comitiva), im Verfassungsrecht des frühern Deutschen Reichs die Befugnis, gewisse Hoheits- und Reservatrechte
des Kaisers auszuüben.
Diese Rechte, wie insbesondere das Recht, uneheliche Kinder zu legitimieren, minderjährige für großjährig
zu erklären, Notare zu ernennen, Wappen und Lehnsfähigkeit zu erteilen, wurden besondern Beamten verliehen,
welche Hofpfalzgrafen hießen.
Man unterschied dabei je nach der Bedeutung der verliehenen Rechte zwischen niederer und höherer
Komitive (Comitiva minor und major).
Übrigens wurde die Komitive auch Landesherren und gewissen Korporationen, z. B. Universitäten, verliehen.
(spr. -losch), 1) Banat-Komlos, Markt im ungar. Komitat Torontál, mit (1881) 5073 rumänischen
und deutschen Einwohnern. - 2) Tót-Komlos, Dorf im ungar. Komitat Békés, mit (1881) 8416 ungar. Einwohnern und viel Gewerbfleiß.
(griech., Mehrzahl: Kommata), Einschnitt, in der Grammatik ein abgeteiltes Glied eines Satzes;
dann das Interpunktionszeichen
dafür (,), deutsch: Beistrich, Strichzeichen, wodurch demnach einzelne
bei- und untergeordnete Sätze,
zusammengezogene Sätze, eingeschobene Anreden, Vokative etc. getrennt werden (vgl. Interpunktion);
in der mathematischen Klanglehre
die Differenz, welche sich bei Vergleichung und Berechnung der kleinsten Intervallverhältnisse ergibt.
nordöstlichste Provinz des alten Syrien, zwischen dem Euphrat und dem Amanosgebirge gelegen, ein kleines,
vom Weltverkehr abgelegenes, aber fruchtbares Land, das in der spätern Zeit Roms häufig durch Einfälle
der Parther litt.
Hauptstadt war Samosata am Euphrat (jetzt Samsat), später Hierapolis.
Nach dem Sturz der Seleukidenherrschaft
in Syrien hielt sich hier bis 73 n. Chr. (eine römische Besetzung von 17 bis 38 n. Chr. ausgenommen) eine Dynastie von
seleukidischem Stamm.
(franz.), in Deutschland der militärische Befehlshaber einer Festung, eines Kriegsschiffs, in andern Heeren
auch Befehlshaber eines Truppenteils (s. Kommandeur);
in Frankreich bei der Infanterie Chargenbezeichnung, s. v. w. Major.
Kommandantur,
Amtsgebäude des Kommandanten;
auch Name der Behörde, bestehend aus dem Kommandanten und seinem Stab.
(franz., spr. kommangd'mang, »Beherrschung«),
die Überhöhung eines Festungswerks über das umliegende Gelände, insbesondere über die vorliegenden Werke, um über dieselben
hinwegfeuern zu können.
(franz., spr. -dör), im deutschen Heer der Befehlshaber einer Truppenabteilung, gleichbedeutend mit Kommandant
(s. d.) in andern Heeren (z. B. Bataillons-, Regimentskommandeur);
im Ordenswesen Inhaber von Orden, deren
Abzeichen meist um den Hals getragen werden, s. v. w. Komtur.
(franz.), befehligen, beim Militär allgemein s. v. w. den Befehl über eine Truppe führen;
speziell:
Kommandos abgeben, d. h. der Truppe mit der Stimme Befehle zurufen.
(franz.), Filialgeschäft, Zweigetablissement, Zweigniederlassung
einer kaufmännischen Firma.
Die Kommandite muß nach dem deutschen Handelsgesetzbuch sowohl bei dem Gericht der Hauptniederlassung
als bei dem der Zweigniederlassung zum Eintrag ins Handelsregister angemeldet werden, und zwar setzt der Eintrag der Kommandite den der
Hauptniederlassung voraus, gleichviel ob es sich um eine Einzelfirma oder um eine Handelsgesellschaft handelt.
Kommandite bedeutet auch s. v. w. Kommanditgesellschaft (s. d.).
(Kommandite, franz. Société en commandite, ital. Società in accomandita), Handelsgesellschaft,
bei welcher von den unter gemeinsamer Firma Verbundenen einer oder einige für die Gesellschaftsschulden mit ihrem ganzen
Vermögen haften, während die übrigen nur mit einer bestimmten Vermögenseinlage an Gewinn und Verlust sich beteiligen.
Erstere werden Kommanditierte (Komplementäre, benannte oder persönlich haftende Gesellschafter, franz. Gérants), letztere
Kommanditisten (franz. Commanditaires, Kommanditäre, Kommanditierende, vertraute Gesellschafter) genannt; jene Vermögenseinlage
ist das Kommanditengeld (v. lat. commendare, anvertrauen). Derartige
Beteiligungen an einem fremden Geschäft mit einem bestimmten Kapitalbetrag kamen
mehr
schon im Mittelalter vor, indem sie dazu dienten, das Zinsverbot zu umgehen; doch hat erst in neuerer Zeit die Handelssitte
zur Ausbildung und gesetzlichen Regelung der als einer besondern Art von Handelsgesellschaften (s. d.) geführt. Das deutsche
Handelsgesetzbuch hält die Begriffe Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft streng geschieden. Bei der letztern geht
die Vermögenseinlage in das Vermögen des Komplementärs über, und die Gläubiger des Geschäfts können sich nur an diesen
halten; sie stehen zu dem stillen Socius in keinerlei Beziehung.
Die Kommanditgesellschaft dagegen stellt sich auch dritten Personen gegenüber als wirkliche Handelsgesellschaft mit eignem, für die Geschäftsschulden
haftendem Kapital dar; die Einlage des Kommanditisten kann von den Gläubigern der Gesellschaft, nicht aber
auch für die Privatschulden des Komplementärs in Anspruch genommen werden. Die Kommanditgesellschaft führt ihre eigne Firma (s. d.), in welche
jedoch der Name von Kommanditisten nicht aufgenommen werden darf, während bei der stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgewerbes
dies lediglich unter seiner Firma betreibt und eine das Verhältnis einer Handelsgesellschaft andeutende
Firma gar nicht führen darf.
Für die stille Gesellschaft gilt denn auch nicht die für die Kommanditgesellschaft bestehende Vorschrift, daß Firma und Errichtung der Gesellschaft,
Name, Stand und Wohnort der Komplementäre und der Kommanditisten, der Betrag der Vermögenseinlagen der
letztern zum Eintrag in das Handelsregister anzumelden sind, ebenso wie die Auflösung der Kommanditgesellschaft oder das Ausscheiden eines Kommanditisten
mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Teil derselben. Dagegen haften der Kommanditist wie der stille Gesellschafter für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zum Betrag der Einlage, während bei der offenen Handelsgesellschaft
sämtliche Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsschulden solidarisch einzustehen haben und bei der
Aktiengesellschaft sämtliche Gesellschafter lediglich mit Einlagen beteiligt sind und keiner persönlich haftet. Da ferner
die Kommanditisten nicht persönlich, wie bei der offenen Handelsgesellschaft, Träger und Vertreter des Geschäfts sind, so
wird auch durch den Tod eines Kommanditisten oder dessen rechtliche Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung
die Kommanditgesellschaft nicht aufgelöst.
Die Vertretung und Geschäftsführung erfolgt bei der Kommanditgesellschaft lediglich durch die persönlich haftenden Komplementäre, die Kommanditisten
dagegen sind zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft ebensowenig berechtigt wie verpflichtet; sie können nicht einmal
gegen die Art und Weise der Geschäftsführung Widerspruch erheben, nur die abschriftliche Mitteilung der
jährlichen Bilanz und die Prüfung derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere kann von ihnen verlangt werden.
Wegen der Rechte, die dem einzelnen Kommanditisten zustehen, ist die einfache Kommanditgesellschaft für große Unternehmungen mit vielen Beteiligten
weniger geeignet; dies führte zur Schaffung der Kommandit-Aktiengesellschaft oder auf Aktien. Eine solche
ist dann vorhanden, wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist. Durch die Übertragbarkeit dieser Aktien wird die
Beteiligung am Geschäft wesentlich erleichtert, während die Leitung des Geschäfts selbst in der Hand eines oder einiger persönlich
haftenden Gesellschafter liegt und daher in einheitlicher und in einfacherer Weise als bei den Aktiengesellschaften
besorgt werden kann.
Die bei der Kommanditgesellschaft dem einzelnen Kommanditisten zustehenden Rechte werden hier von der Generalversammlung der Kommanditisten ausgeübt.
Zur Überwachung der Geschäftsführung wird ein eigner Aufsichtsrat gebildet, welchem die persönlich haftenden Gesellschafter
in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahrs eine Bilanz des verflossenen vorzulegen haben, und welchem
die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung über die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz,
die Bestimmung der Gewinnverteilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugnis obliegt, das Ausscheiden
eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen. Um etwanigem Mißbrauch vorzubeugen, verlangte
das deutsche Handelsgesetzbuch staatliche Genehmigung zur Errichtung einer auf Aktien; die Aktien sollten auf den Namen lauten
und nur durch Indossament begeben werden können, der Übergang einer Aktie auf einen andern war bei der Gesellschaft anzumelden
und im Aktienbuch vorzumerken.
Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 beseitigte das Erfordernis staatlicher Genehmigung, bedrohte dagegen mit
Gefängnisstrafe die persönlich haftenden Mitglieder und die Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn sie behufs der Eintragung
des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister vorsätzlich falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals
der Kommanditisten machen, oder wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrat
geblieben ist, oder wenn in dem letztern die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von drei Mitgliedern gefehlt hat,
oder wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung
gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der Gesellschaftsverhältnisse unwahr darstellen oder verschleiern.
Übrigens gilt nach diesem Gesetz eine auf Aktien als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in
Handelsgeschäften besteht. Das Handelsgesetzbuch hatte nur auf Namen ausgestellte Aktien im Mindestbetrag von 600 Mk. zugelassen;
das Gesetz vom 11. Juni 1870 setzte diesen Betrag auf 150 Mk. herab; seit 1884 (Gesetz vom 18. Juli 1884, betreffend
die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften) ist auch die Ausgabe von Inhaberaktien gestattet, dagegen
wurde der Mindestbetrag einer Aktie auf 1000 Mk. erhöht.
Doch sind Namenaktien auch von geringerm Betrag, jedoch nicht unter 200 Mk., zulässig, einmal für gemeinnützige
Unternehmungen, dann, wenn ein bestimmter Ertrag der Unternehmung durch Staat, Gemeinde etc. oder eine öffentliche
Korporation gewährleistet ist, ferner, wenn die Übertragung der Aktien an Dritte an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden
wird. Eine weitere 1884 eingeführte Neuerung besteht darin, daß die persönlich haftenden Gesellschafter sich mit einem
gewissen Mindestbetrag beteiligen müssen.
Sie haben zusammen wenigstens den zehnten Teil des Gesamtkapitals der Kommanditisten und, wenn dieses 3 Mill. Mk. übersteigt,
für den übersteigenden Betrag wenigstens 1/50 einzulegen. Mit dieser Bestimmung will das Gesetz das Interesse der voll haftbaren
und verantwortlichen Gesellschafter enger an das Unternehmen ketten und dem Übelstand vorbeugen, daß
der Zweck der Haftbarkeit vereitelt werde, indem besitzlose Leiter an die Spitze der Unternehmung treten. Insbesondere sucht
auch das neue Gesetz das Interesse der Aktionäre zu wahren, indem es der Generalversammlung (s. d.) weitergehende Rechte einräumte,
die Verantwortlichkeit der Gründer und der Aufsichtsräte (s. Aufsichtsrat)