Synagoge, ein
Rathaus, ein Oberrealgymnasium, eine
Lehrwerkstätte für
Töpferei und (1880) 23,109 Einw. (darunter 12,773
Juden),
welche Petroleumraffinerie, Paraffinkerzenfabrikation,
Weberei
[* 2] und
Töpferei sowie ansehnlichen
Handel mit Rohprodukten treiben.
Kolomea ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Kreisgerichts und einer Finanzbezirksdirektion. Eine
Lokalbahn führt von
Kolomea zu den reichen Petroleumgruben der Umgegend (Peczenizyn, Sloboda Rungurska). - Kolomea soll
aus einer römischen
Kolonie entstanden sein (daher der
Name), war einst Hauptstadt von
Pokutien, litt aber im 15. und 16. Jahrh.
viel durch die Einfälle der
Moldauer und
Tataren. Die kleine Vorstadt
Mariahilf ist eine schwäbische Ansiedelung aus der Zeit
Josephs II.
(griech.), s. v. w.
Glied
[* 11] oder
Absatz, so in der grammatischen
Periode (Satzglied), in der
Baukunst,
[* 12] in der
Metrik etc.; dann Interpunktionszeichen (:), das man setzt, wenn die
Worte eines andern, eine Schriftstelle,
der
Titel eines
Buches etc. angeführt werden, manchmal auch, um in einer
Periode den aus mehreren
Sätzen bestehenden
Vordersatz
von seinem Nachsatz übersichtlich zu trennen (vgl.
Interpunktion). Die
griechische Sprache kannte das
als Interpunktionszeichen in dieser Bedeutung nicht, sondern gebrauchte es im
Sinn unsers
Semikolons und setzte als Zeichen
dafür einen
Punkt oberhalb des letzten
Wortes des Satzteils. In der
Anatomie ist Kolon (colon) s. v. w.
Grimmdarm (s.
Darm).
[* 13]
(lat., »Bebauungsrecht«, Kolonatrecht,Erbpachtrecht, Erbleihe,
Leihe, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht,
Meierrecht, Erbzinsrecht), allgemeine Bezeichnung für die
(regelmäßig erblichen)
Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern;
Kolone
(Kolonist), der
Inhaber derartiger bäuerlicher
Gutsrechte. Während nämlich heutzutage die
Bauerngüter in der
Regel im vollen
Eigentum des Besitzers stehen, war dies im
Mittelalter und bis in die neuere Zeit keineswegs der
Fall (s.
Erbpacht).
Dieselben waren vielfach den
Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher
Grundsätze verliehen und die
Rechte derBesitzer alsdann nach
Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche
Institut der Emphyteuse (s. d.),
besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden. Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an Bauerngütern
vor, welche nach
Landrecht zu beurteilen waren, und welche man eben unter der Gesamtbezeichnung Kolonat zusammenfaßt. Im einzelnen
waren diese
Rechte ebenso mannigfaltig wie die Bezeichnungen derselben (s.
Bauerngut).
Das Rechtsverhältnis zwischen Gutsherren und
Kolonen bestimmte sich bei allen diesen
Gütern im einzelnen nach den bei
der
Verleihung etwa aufgenommenen
Urkunden (Leihbrief, Meierbrief) sowie nach den im vorigen
Jahrhundert hierüber ergangenen
Ordnungen
(Meier-, Erbpachtsordnungen), endlich nach lokalem und partikulärem
Gewohnheitsrecht. Die Grundzüge des Rechtsinstituts
sind im großen und ganzen überall dieselben: ein sogen.
Obereigentum
(Dominium directum) des Gutsherrn, ein nutzbares
Eigentum
des
Kolonen
(Dominium utlle);
dieser war zu sorgfältiger
Bewirtschaftung des
Gutes verpflichtet und konnte im entgegengesetzten
Fall »abgemeiert« werden (s.
Abmeierung).
Gewöhnlich
hatte der
Kolone beim Antritt der Erbleihe eine
Abgabe
(Handlohn,
Laudemium,
Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft
zu entrichten; zuweilen war auch eine sogen.
Baulebung (s. d.) üblich; ebenso war hier die sogen.
Interimswirtschaft (s. d.) gebräuchlich. Die moderne
Gesetzgebung hat jedoch mit der ehemaligen Rechtsanschauung vom sogen.
geteilten
Eigentum gebrochen und an die
Stelle der bäuerlichen Nutzungsrechte das volle Eigentumsrecht
des Besitzers gesetzt (s.
Ablösung).
Vgl. Koken, Die rechtlichen Grundideen des deutschen Kolonats
(Holzmind. 1844);
im allgemeinen der Inbegriff der Rechtsnormen, welche die Rechtsverhältnisse der
Kolonien regeln. Im
einzelnen ist jedoch folgende Unterscheidung zu machen:
1) Kolonialrecht wird das
Recht genannt, welches in den
Kolonien jeweilig gilt, also für die Rechtsverhältnisse der Einwohner in
den betreffenden Territorien maßgebend ist. Je nach den Verhältnissen, auf welche sich diese Rechtsnormen beziehen, gehören
dieselben dem öffentlichen oder dem privaten
Recht an.
Kolonien, welche eine besondere
Organisation haben, und denen, wie vielen
englischen
Kolonien, eine weitgehende
Autonomie zugestanden ist, indem für sie auch besondere
Volksvertretungen bestehen, haben
ein ausgebildetes in diesem
Sinn, während für andre
Kolonien mehr oder weniger das in dem Mutterland
geltende
Recht maßgebend ist.
2) StaatsrechtlicherNatur ist dasjenige Kolonialrecht, welches die Beziehungen der
Kolonie zu dem Mutterland regelt. Auch in dieser Hinsicht
besteht eine große Verschiedenheit, indem manche
Kolonien geradezu
¶
mehr
Bestandteil des Hauptstaats sind, wie z. B. Algerien
[* 23] staatsrechtlich zu Frankreich gehört, ohne deshalb seinen kolonialen
Charakter verloren zu haben. AndreKolonien stehen doch wenigstens unter der Souveränität der Regierung des Mutterlandes, während
in noch andern Ländern die Regierung des Mutterlandes nur eine Schutzherrschaft ausübt und lediglich eine Schutzgewalt über
ihre Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, die sich in dem fremden Land aufhalten. Doch kann diese Schutzherrschaft
eine so weitgehende sein, daß die Schutzgebiete in der That als Kolonien aufzufassen sind.
3) Kolonialrecht werden auch die Rechtsgrundsätze genannt, nach welcher sich die Beziehungen der verschiedenen
Mächte untereinander in Ansehung ihres Kolonialbesitzes bestimmen. Diese sind völkerrechtlicher Natur
(internationales Kolonialrecht). Soll der Kolonialbesitz
[* 24] des einen von der Regierung des andern Landes respektiert werden, so genügt es
nicht, daß die Besitzergreifung eines herrenlosen, d. h. von einer der internationalen Rechtsgemeinschaft
nicht angehörigen, unzivilisierten Völkerschaft bewohnten, Landes lediglich formell, z. B. durch Flaggenheißen, erfolgt;
es ist vielmehr eine thatsächliche Herrschaftsausübung über das zu okkupierende Territorium erforderlich.
In diesem Sinn hat auch die Congoakte vom (Art. 34 f.) die Verpflichtung der Signatarmächte
anerkannt, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit
zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte zu schützen. Außerdem wird in dieser für künftige
koloniale Erwerbungen maßgebenden Akte die Verpflichtung anerkannt, bei Übernahme einer neuen Schutzherrschaft oder bei
neuen Besitzergreifungen den Signatarmächten davon Anzeige zu machen, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenen Falls
ihre Reklamationen geltend zu machen.
Das Kolonialrecht ist infolge der deutschen kolonialpolitischen Bestrebungen in neuerer Zeit nicht
nur mehrfach zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht, sondern auch gesetzgeberisch in Deutschland
[* 25] behandelt
worden. Die deutsche Reichsverfassung (Art. 4, Abs. 1) weist nämlich die Bestimmungen über Kolonisation der Gesetzgebung und
der Beaufsichtigung des Reichs zu. In den west- und südwestafrikanischen Schutzgebieten ist auch bereits
der Anfang einer staatlichen Organisation gemacht, während in Ostafrika und Neuguinea der Deutschen Ostafrikanischen Gesellschaft,
resp. der Neuguineakompanie die Verwaltungseinrichtung überlassen ist.