Synagoge, ein Rathaus, ein Oberrealgymnasium, eine Lehrwerkstätte für Töpferei und (1880) 23,109 Einw. (darunter 12,773 Juden),
welche Petroleumraffinerie, Paraffinkerzenfabrikation, Weberei und Töpferei sowie ansehnlichen Handel mit Rohprodukten treiben.
Kolomea ist Sitz einer Bezirkshauptmannschaft, eines Kreisgerichts und einer Finanzbezirksdirektion. Eine Lokalbahn führt von
Kolomea zu den reichen Petroleumgruben der Umgegend (Peczenizyn, Sloboda Rungurska). - Kolomea soll
aus einer römischen Kolonie entstanden sein (daher der Name), war einst Hauptstadt von Pokutien, litt aber im 15. und 16. Jahrh.
viel durch die Einfälle der Moldauer und Tataren. Die kleine Vorstadt Mariahilf ist eine schwäbische Ansiedelung aus der Zeit
Josephs II.
Kreisstadt im russ. Gouvernement Moskau, am Einfluß der Kolomenka in die Moßkwa, an der
Rjäsan-Moskauer Eisenbahn, hat einen alten Kreml, 18 Kirchen, ein Mönchs- und ein Nonnenkloster, eine Kapelle der Raskolniken,
ein Progymnasium, ein Theater, eine Bank, 16 Fabriken (für Seide, Tabak, Seife, Stärke, Leder, Pastillen, Nanking, Leinwand, Maschinen),
bedeutenden Handel, namentlich mit Korn, Vieh, Salz, Metall, Holz, Hanf, Öl und Heu, und (1884) 28,323 Einw. -
Kolómna wird urkundlich schon 1177 erwähnt. Hier schlugen 1237 die Mongolen unter Batu die russischen Großfürsten. Der Kreis Kolómna ist,
abgesehen vom Moskauer Kreis, der bevölkertste des Gouvernements (61 Einw. auf 1 qkm).
(griech.), s. v. w. Glied oder Absatz, so in der grammatischen Periode (Satzglied), in der
Baukunst, in der Metrik etc.; dann Interpunktionszeichen (:), das man setzt, wenn die Worte eines andern, eine Schriftstelle,
der Titel eines Buches etc. angeführt werden, manchmal auch, um in einer Periode den aus mehreren Sätzen bestehenden Vordersatz
von seinem Nachsatz übersichtlich zu trennen (vgl. Interpunktion). Die griechische Sprache kannte das
als Interpunktionszeichen in dieser Bedeutung nicht, sondern gebrauchte es im Sinn unsers Semikolons und setzte als Zeichen
dafür einen Punkt oberhalb des letzten Wortes des Satzteils. In der Anatomie ist Kolon (colon) s. v. w. Grimmdarm (s. Darm).
(lat., »Bebauungsrecht«, Kolonatrecht,
Erbpachtrecht, Erbleihe, Leihe, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht, Meierrecht, Erbzinsrecht), allgemeine Bezeichnung für die
(regelmäßig erblichen) Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern; Kolone (Kolonist), der Inhaber derartiger bäuerlicher
Gutsrechte. Während nämlich heutzutage die Bauerngüter in der Regel im vollen Eigentum des Besitzers stehen, war dies im
Mittelalter und bis in die neuere Zeit keineswegs der Fall (s. Erbpacht).
Dieselben waren vielfach den Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher Grundsätze verliehen und die Rechte der
Besitzer alsdann nach Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche Institut der Emphyteuse (s. d.),
besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden. Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an Bauerngütern
vor, welche nach Landrecht zu beurteilen waren, und welche man eben unter der Gesamtbezeichnung Kolonat zusammenfaßt. Im einzelnen
waren diese Rechte ebenso mannigfaltig wie die Bezeichnungen derselben (s. Bauerngut).
Dahin gehören namentlich die erblichen Laten- oder Hobgüter am Niederrhein und in Westfalen, die ebenfalls erblichen Meiergüter
in Niedersachsen und in Westfalen, die Schillingsgüter im Lüneburgischen und in der Grafschaft Hoya,
die
Erbpachtgüter in Sachsen, Thüringen und Österreich, die Festegüter in Schleswig-Holstein, die nicht erblichen Fallgüter oder
Schupflehen in Schwaben, die Todbestände in Baden, die Leibrechtsgüter in Bayern und Österreich (die beiden letztern ebenfalls
nicht erblich), die Landfiedelleihen in Oberhessen (nicht erblich im Solmsischen), die Laßgüter in der
Mittelmark (nicht erblich in Sachsen) und die sogen. Herrengunst in Bayern; letzteres die Bezeichnung für Güter, die auf freien
Widerruf des Gutsherrn verliehen waren.
Das Rechtsverhältnis zwischen Gutsherren und Kolonen bestimmte sich bei allen diesen Gütern im einzelnen nach den bei
der Verleihung etwa aufgenommenen Urkunden (Leihbrief, Meierbrief) sowie nach den im vorigen Jahrhundert hierüber ergangenen
Ordnungen (Meier-, Erbpachtsordnungen), endlich nach lokalem und partikulärem Gewohnheitsrecht. Die Grundzüge des Rechtsinstituts
sind im großen und ganzen überall dieselben: ein sogen. Obereigentum (Dominium directum) des Gutsherrn, ein nutzbares Eigentum
des Kolonen (Dominium utlle);
der Kolone hatte die auf dem Gut ruhenden Lasten zu tragen;
Veräußerungen ohne
Zustimmung des Gutsherrn waren nichtig;
das Gut haftete nicht ohne weiteres für die Schulden des Kolonen;
dieser war zu sorgfältiger
Bewirtschaftung des Gutes verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall »abgemeiert« werden (s. Abmeierung).
Gewöhnlich
hatte der Kolone beim Antritt der Erbleihe eine Abgabe (Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft
zu entrichten; zuweilen war auch eine sogen. Baulebung (s. d.) üblich; ebenso war hier die sogen.
Interimswirtschaft (s. d.) gebräuchlich. Die moderne Gesetzgebung hat jedoch mit der ehemaligen Rechtsanschauung vom sogen.
geteilten Eigentum gebrochen und an die Stelle der bäuerlichen Nutzungsrechte das volle Eigentumsrecht
des Besitzers gesetzt (s. Ablösung).
Vgl. Koken, Die rechtlichen Grundideen des deutschen Kolonats (Holzmind. 1844);
im allgemeinen der Inbegriff der Rechtsnormen, welche die Rechtsverhältnisse der Kolonien regeln. Im
einzelnen ist jedoch folgende Unterscheidung zu machen:
1) Kolonialrecht wird das Recht genannt, welches in den Kolonien jeweilig gilt, also für die Rechtsverhältnisse der Einwohner in
den betreffenden Territorien maßgebend ist. Je nach den Verhältnissen, auf welche sich diese Rechtsnormen beziehen, gehören
dieselben dem öffentlichen oder dem privaten Recht an. Kolonien, welche eine besondere Organisation haben, und denen, wie vielen
englischen Kolonien, eine weitgehende Autonomie zugestanden ist, indem für sie auch besondere Volksvertretungen bestehen, haben
ein ausgebildetes in diesem Sinn, während für andre Kolonien mehr oder weniger das in dem Mutterland
geltende Recht maßgebend ist.
2) Staatsrechtlicher Natur ist dasjenige Kolonialrecht, welches die Beziehungen der Kolonie zu dem Mutterland regelt. Auch in dieser Hinsicht
besteht eine große Verschiedenheit, indem manche Kolonien geradezu
mehr
Bestandteil des Hauptstaats sind, wie z. B. Algerien staatsrechtlich zu Frankreich gehört, ohne deshalb seinen kolonialen
Charakter verloren zu haben. Andre Kolonien stehen doch wenigstens unter der Souveränität der Regierung des Mutterlandes, während
in noch andern Ländern die Regierung des Mutterlandes nur eine Schutzherrschaft ausübt und lediglich eine Schutzgewalt über
ihre Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, die sich in dem fremden Land aufhalten. Doch kann diese Schutzherrschaft
eine so weitgehende sein, daß die Schutzgebiete in der That als Kolonien aufzufassen sind.
3) Kolonialrecht werden auch die Rechtsgrundsätze genannt, nach welcher sich die Beziehungen der verschiedenen
Mächte untereinander in Ansehung ihres Kolonialbesitzes bestimmen. Diese sind völkerrechtlicher Natur
(internationales Kolonialrecht). Soll der Kolonialbesitz des einen von der Regierung des andern Landes respektiert werden, so genügt es
nicht, daß die Besitzergreifung eines herrenlosen, d. h. von einer der internationalen Rechtsgemeinschaft
nicht angehörigen, unzivilisierten Völkerschaft bewohnten, Landes lediglich formell, z. B. durch Flaggenheißen, erfolgt;
es ist vielmehr eine thatsächliche Herrschaftsausübung über das zu okkupierende Territorium erforderlich.
In diesem Sinn hat auch die Congoakte vom (Art. 34 f.) die Verpflichtung der Signatarmächte
anerkannt, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit
zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte zu schützen. Außerdem wird in dieser für künftige
koloniale Erwerbungen maßgebenden Akte die Verpflichtung anerkannt, bei Übernahme einer neuen Schutzherrschaft oder bei
neuen Besitzergreifungen den Signatarmächten davon Anzeige zu machen, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenen Falls
ihre Reklamationen geltend zu machen.
Das Kolonialrecht ist infolge der deutschen kolonialpolitischen Bestrebungen in neuerer Zeit nicht
nur mehrfach zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht, sondern auch gesetzgeberisch in Deutschland behandelt
worden. Die deutsche Reichsverfassung (Art. 4, Abs. 1) weist nämlich die Bestimmungen über Kolonisation der Gesetzgebung und
der Beaufsichtigung des Reichs zu. In den west- und südwestafrikanischen Schutzgebieten ist auch bereits
der Anfang einer staatlichen Organisation gemacht, während in Ostafrika und Neuguinea der Deutschen Ostafrikanischen Gesellschaft,
resp. der Neuguineakompanie die Verwaltungseinrichtung überlassen ist.
Nach dem deutschen Reichsgesetz vom betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, übt der Kaiser in
den letztern die Schutzgewalt im Namen des Reichs aus. Kolonialminister ist der Reichskanzler. Ein Syndikat
von Hamburger Firmen fungiert als Kolonialrat. Nach dem angezogenen Gesetz sollen sich das für die deutschen Kolonien maßgebende
bürgerliche Recht, Strafrecht, Gerichtsverfahren und Gerichtsverfassung nach dem Reichsgesetz vom über die Konsulargerichtsbarkeit
bestimmen (s. Konsul). An die Stelle des Konsuls tritt der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
ermächtigte Beamte.
Kaiserliche Verordnungen können indessen Abweichungen von jenem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründen. Das Reichsgesetz
vom betreffend die Eheschließung und Personenstandsbeurkundung von Reichsangehörigen im Ausland, kann durch kaiserliche
Verordnung auch auf Nichtreichsangehörige ausgedehnt werden, wie dies für die Schutzgebiete von
Camerun
und Togo durch Verordnung vom geschah. Eine weitere Verordnung vom regelt die Rechtsverhältnisse in dem
Schutzgebiet der Neuguineakompanie, während eine Verordnung vom die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiet der Marshall-,
Brown- und Providenceinseln zum Gegenstand hat.
Vgl. Stengel, Die staats- und völkerrechtliche Stellung
der deutschen Kolonien (Berl. 1886);
Lentner, Das internationale Kolonialrecht (Wien 1886);
Pann, Das Recht der deutschen Schutzherrlichkeit
(das. 1887);
Joel, Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (in Hirths »Annalen des Deutschen
Reichs«, Münch. 1887, S. 191 ff.);
Bornhak, Die Anfänge des deutschen Kolonialstaatsrechts (im »Archiv für öffentliches
Recht«, Bd. 2, S. 1 ff.,
Freiburg
1887).