hatten, aber in verkehrter Anwendung, wie sie sich bis auf den heutigen
Tag gehalten haben. Über die Bedeutung der
Namen bei
den Griechen vgl.
Griechische Musik (Oktavengattungen).
Die Kirchentöne waren:
1) Der erste Kirchenton oder erste authentische (Authentus protus) DEFGa^cd (unser:
d e fgahc'd'), seit
Hucbald der dorische
Ton genannt.
2) Der zweite oder plagale erste (Plagius proti, plaga proti, lateralis, subsugulis proti) ABCDEFGa (= AHcdefga),
der hypodorische
Ton.
3) Der dritte oder zweite authentische (Authentus deuterus) EFGa^cde(=efgahc'd'
e'), der phrygische
Ton.
4) Der vierte oder plagale zweite (Plagius deuteri) BCDEFGa^ (=Hcdefgah), der hypophrygische
Ton.
5) Der fünfte oder dritte authentische (Authentus tritus) FGa^cdef(= fgahc'd'e'f'), der lydische
Ton.
6) Der sechste oder plagale dritte (Plagius triti) CDEFGa^c (=cdefgahc'), der hypolydische
Ton.
7) Der siebente oder vierte authentische (Authentus tetartus) Ga^cdefg (= gahc'd'e'f'g'), der mixolydische
Ton.
8) Der achte oder plagale vierte (Plagius tetarti) DEFGa^cd (=defgahc'd'), der hypomixolydische
Ton (seit dem 11. Jahrh.).
Die plagalen
Töne (2. 4. 6. 8.) galten als bloße
Verschiebungen der authentischen, sie hatten den
Hauptton (Schlußton,
Finalis)
nicht als Grenzton der
Oktave, sondern in der Mitte, als vierten
Ton;
Finalis des 1. und 2.
Tons ist also D, des 3. und 4. E,
des 5. und 6. F, des 7. und 8. G. Der 8. und 1. sind deshalb keineswegs identisch.
Keiner der vier authentischen
Töne hat den Schlußton C oder
A; es fehlen daher die beiden
Tongeschlechter, welche heute die einzigen sind:
(C)
Dur und
(A)
Moll.
Das 16. Jahrh., welches zuerst die Prinzipien der
Harmonie begriff (vgl.
Zarlino) und den Weg zu den modernen
Tonarten fand, stellte deshalb zwei neue
authentische Töne nebst ihren plagalen auf, den ionischen cdefgahc' und äolischen
ahc'd'e'f'g'a', resp. hypoionischen GAHcdefg und hypoäolischen efgahc'd'e'; so daß nun 12 Kirchentöne existierten
(vgl.
Glareanus). Das
Beste über die harmonische Behandlung der Kirchentöne im 16.-17. Jahrh.
hat Kirchentöne v. Winterfeld im 2.
Band
[* 2] seines Werkes
»JohannesGabrieli und sein
Zeitalter« (1834) geschrieben.
Unterschieden werden von den Kirchenvätern nach katholischem Brauch die
Kirchenschriftsteller
(Scriptores ecclesiastici),
deren
Orthodoxie nicht in allen
Punkten feststeht, wie Tertullian,
Clemens von Alexandria und
Origenes. Von Gesamtausgaben der
Kirchenväter sind besonders
zu nennen: »Maxima bibliotheca veterum patrum«
(Leid. 1677, 27 Bde.; darin die griechischen
Schriften in lateinischer Übersetzung);
Mignes (s. d.) in
Paris
[* 5] seit 1844 erscheinender »Patrologiae cursus completus«.
Eine Fortsetzung liefert
Horoy: »Medii aevi bibliotheca patristica sive patrologia ab anno 1216 usque ad
concil. Tridentinum«; 1.
Serie:
»Doctores eccl. lat.« (Par. 1879 ff.).
Eine auf Vergleichung aller bekannten
Handschriften beruhende
Ausgabe liefert die
WienerAkademie als
»Corpus
scriptorum ecclesiasticorum latinorum«
(Wien
[* 6] 1866-86, Bd. 1-14). Eine Auswahl in deutscher Übersetzung
bietet die von Reithmayr und Thalhofer herausgegebene
»Bibliothek der Kirchenväter«
(Kempten,
[* 7] seit 1869).
die rechtliche
Organisation derKirchengemeinschaft. Die frühsten Christengemeinden hatten
die Gestalt jüdischer
Synagogen und wurden durch nichts als durch ihre Glaubensgemeinschaft, durch das natürliche Übergewicht
der
Mutterkirchen und durch den Apostolat zusammengehalten. Seit dieser ausstarb, traten an der
Spitze von Presbyterkollegien
größerer
GemeindenBischöfe (der
Name kam ursprünglich allen
Presbytern, vorzugsweise aber den an der
Spitze derDiakonen stehenden
Vermögensverwaltern der
Gemeinde zu) hervor, die ihr
Kirchenregiment dann auch über
Presbyter benachbarter kleinerer
Gemeinden
ausdehnten. Im 3. Jahrh. erheben sich ähnlich über den
Bischöfen die
Erzbischöfe, je einer über einen
Kreis
[* 8] von
Bischöfen,
der dadurch zusammengehalten wird, daß er am erzbischöflichen Sitz regelmäßige
Synoden (s. d.) zu halten gewohnt ist.
Da es keinem von beiden
Patriarchen gelang, allgemeine
Anerkennung zu gewinnen, so trennten sich die griechische
und die römische
Kirche. In der griechischen behauptet der konstantinopolitanische
Patriarch noch heute einen Rest seines
Einflusses, nur daß er für Rußland durch ein oberstes, vom
Kaiser ernanntes Regierungskollegium (heilige
Synode) ersetzt
ist. In der römischen
Kirche gelang es dem Nachfolger
Petri, indem er im
Lauf der Zeit als Stellvertreter
Christi anerkannt wurde, eine absolut monarchische
Gewalt zu entwickeln, so daß
Erzbischöfe und
Bischöfe zu päpstlichen
Bevollmächtigten
herabsanken.
Dies seit
PapstGregor VII. durchgeführte sogen. kuriale oder papale
System hat der päpstliche
Hof
[* 11] seitdem als das gottgeordnete
und daher ausschließlich gültige verteidigt, mußte aber erleben, daß seit dem 14. Jahrh.
sich im
Gegensatz dazu eine
Ansicht ausbildete, welche vielmehr der Gesamtheit der
Erzbischöfe und
Bischöfe (dem Generalkonzilium)
die oberste Regierungsgewalt in der
Kirche zuschrieb und den
Papst bloß als vorsitzenden Beamten dieser
Aristokratie anerkennen
wollte (sogen.
¶
mehr
Episkopalsystem). Die heutige römisch-katholische Kirche hat die Verfassungsformen der vorreformatorischen Kirche festgehalten,
und seit 1870 ist ihr die Beseitigung des Episkopalsystems wirklich gelungen (s. Kirchenpolitik). Die Reformation brachte in
den protestantischen Territorien die Kirchengewalt an die Landesherren, und die Kirche erschien hier fortan lediglich als ein
Bestandteil des Staats (Territorialsystem). Die Aufsicht über die Kirche des Landes (das Kirchenregiment) ließ
jetzt der Landesherr durch kollegialisch verfaßte, aus Theologen und Juristen gemischte Behörden, Konsistorien, und unter
ihnen durch von ihm angestellte Superintendenten verwalten (sogen. Konsistorialverfassung). Wo das Kirchenregiment solchergestalt
von der Landesherrschaft nicht übernommen werden konnte, weil sie, wie z. B. in
Frankreich, der Reformation, ohne sie doch unterdrücken zu können, feindlich gegenüberstand, da gestaltete sich die evangelische
als Verein; in Frankreich speziell unter dem Einfluß der Calvinschen Idee: die Einrichtung, daß die Einzelgemeinde von einem
Ältestenkollegium (Presbyterium, consistoire) regiert werde, gehöre zur göttlich vorgeschriebenen Kirchenform. So formierte
Einzelgemeinden schlossen sich dann zu größern Kreisen zusammen, die sich durch Synoden, aus geistlichen
und weltlichen Abgeordneten der Presbyterien zusammengesetzt, gemeinschaftlich regierten.
Diese Gestalt der evangelischen Kirchenverfassung, die von Belgien
[* 13] und Holland her zur Zeit der Albaschen Verfolgung auch an den Niederrhein
verpflanzt wurde, wird von ihren zwei Hauptelementen die presbyterial-synodale genannt (Presbyterial-Synodalverfassung).
Sie hat sich in Deutschland
[* 14] weiter ausgebreitet, seit durch die Entwickelung der staatlichen Toleranz das Landeskirchentum zurücktritt,
erscheint hier aber gewöhnlich in der Art, daß Presbyterien und Synoden nur neben beibehaltenen Konsistorien und Superintendenturen
eingerichtet werden (sogen. gemischte Kirchenverfassung). S. Kirche.