nunmehr auf die weitläufigen Gebäude und
Gärten des
Vatikans beschränkt.
Schon2. Okt. setzte die italienische
Regierung ein
Plebiszit über die
Annexion in
Szene und erreichte das günstige
Resultat von 133,681 Ja gegen 1507 Nein. Infolgedessen annektierte
der König durch
Dekret vom den bisherigen Kirchenstaat. Die päpstlichen
Truppen wurden entlassen, die
Offiziere pensioniert. Der päpstliche Beamtenstand hörte auf, es blieben dem
Papst nur
Hofchargen und eine adlige Palastwache.
Der
Papst seinerseits rächte sich dadurch, daß er durch
Encyklika vom sämtliche
Urheber und Teilhaber an der
Annexion
exkommunizierte.
Um sich mit dem
Papst auf bessern
Fuß zu stellen und ihn womöglich zu einer
Anerkennung des neuen Zustandes
zu bewegen, ließ die italienische
Regierung ein »Garantiegesetz« entwerfen und publizieren,
dem zufolge die
Person des
Papstes für unverletzlich erklärt ward und ihm bestimmte souveräne
Rechte zugestanden wurden.
Er sollte
Gesandte an fremden
Höfen beglaubigen, auch
Gesandte fremder
Höfe empfangen dürfen, und diese
letztern sollten in
Rom
[* 2] wohnen und als Vertreter des
Auslandes bei einem
Souverän betrachtet werden.
Ebenso sollte der
Papst hinsichtlich der
Post- und Telegraphenverbindung zwischen dem
Vatikan
[* 3] und der übrigen
Welt die
Rechte
eines
Souveräns genießen. Der
Besitz des
Vatikans, desLaterans und der
VillaCastel-Gandolfo wurde dem
Papst
garantiert und ihm außerdem eine jährliche
Rente von 3,225,000 Lire als
Dotation bewilligt. Der
Papst erkannte jedoch dies
Garantiegesetz nicht an und verweigerte die
Annahme der
Rente. Er zog es vor, anstatt der ihm bewilligten
Summe fernerhin den
»Peterspfennig« als seine alleinigeEinnahme zu betrachten; auch die übrigen Vorrechte eines
Souveräns
acceptierte er nicht, sondern nahm sie als selbstverständlich in Anspruch.
Pius IX. ließ nicht ab, die weltliche Herrschaft des
Papsttums als unbedingt erforderlich für die Unabhängigkeit seines
kirchlichen
Amtes immer wieder zu reklamieren, und auch sein sonst versöhnlicher Nachfolger
Leo XIII. verlangte
das
PatrimoniumPetri oder wenigstens die Stadt
Rom nebst Gebiet als souveräne Herrschaft zurück. Die italienische
Regierung
dagegen betrachtet das Garantiegesetz als gültig und bewahrt dem
Papste die ausgesetzte, aber nicht erhobene
Dotation auf.
Vgl.
Hasse, Vereinigung der geistlichen und weltlichen Obergewalt im römischen Kirchenstaat
(Haarlem
[* 4] 1852);
Sugenheim, Geschichte der
Entstehung und
Ausbildung des Kirchenstaats (Leipz. 1854);
Brosch, Geschichte des Kirchenstaats (Gotha
[* 5] 1879-82, 2 Bde.);
Papencordt, Geschichte der Stadt
Rom im
Mittelalter (Paderb. 1857);
im österreich.
Heer ein
Signal als Versammlungszeichen für die zum
Gottesdienst
zu führenden Truppenteile;
wird auch an der
Queue einer langen Marschkolonne gegeben, wenn diese sich stark auseinander gezogen
hat, um die
Tete zu veranlassen, durch Kurztreten das
Aufschließen der
Kolonne zu erleichtern.
Der
Name Kirchentöne stammt daher, daß die mittelalterlichen Theoretiker, welche ausnahmslos dem geistlichen
Stand angehörten, die
Musiklehre durchaus nach diesem von den Griechen überkommenen
Schema abhandelten und nach ihm die
Gesänge
des Gregorianischen
Antiphonars klassifizierten; die
Aufstellung der Kirchentöne wurde sogar auf
Gregor I. selbst zurückgeführt und
dadurch eine strenge Diatonik sozusagen kirchlich sanktioniert, nachdem das griechische Musiksystem in
Chromatik und
Enharmonik
entartet war. Die ältesten Schriftsteller, die von den Kirchentönen reden (Flaccus Alcuin im 8. Jahrh.,
Aurelianus Reomensis im 9. Jahrh.), wissen von ihrem Zusammenhang mit der griechischen
Musik nichts und numerieren sie einfach als 1.-8.
Ton oder als 1.-4. authentischen und 1.-4. plagalen (s. unten). Erst bei
Hucbald (gest. 932) tauchen für die Kirchentöne dieselben
Namen auf, welche die Oktavengattungen bei den Griechen
¶
mehr
hatten, aber in verkehrter Anwendung, wie sie sich bis auf den heutigen Tag gehalten haben. Über die Bedeutung der Namen bei
den Griechen vgl. Griechische Musik (Oktavengattungen).
Die Kirchentöne waren:
1) Der erste Kirchenton oder erste authentische (Authentus protus) DEFGa^cd (unser: d e fgahc'd'), seit Hucbald der dorische
Ton genannt.
2) Der zweite oder plagale erste (Plagius proti, plaga proti, lateralis, subsugulis proti) ABCDEFGa (= AHcdefga),
der hypodorische Ton.
3) Der dritte oder zweite authentische (Authentus deuterus) EFGa^cde(=efgahc'd' e'), der phrygische Ton.
4) Der vierte oder plagale zweite (Plagius deuteri) BCDEFGa^ (=Hcdefgah), der hypophrygische Ton.
5) Der fünfte oder dritte authentische (Authentus tritus) FGa^cdef(= fgahc'd'e'f'), der lydische
Ton.
6) Der sechste oder plagale dritte (Plagius triti) CDEFGa^c (=cdefgahc'), der hypolydische Ton.
7) Der siebente oder vierte authentische (Authentus tetartus) Ga^cdefg (= gahc'd'e'f'g'), der mixolydische Ton.
8) Der achte oder plagale vierte (Plagius tetarti) DEFGa^cd (=defgahc'd'), der hypomixolydische Ton (seit dem 11. Jahrh.).
Die plagalen Töne (2. 4. 6. 8.) galten als bloße Verschiebungen der authentischen, sie hatten den Hauptton (Schlußton, Finalis)
nicht als Grenzton der Oktave, sondern in der Mitte, als vierten Ton; Finalis des 1. und 2. Tons ist also D, des 3. und 4. E,
des 5. und 6. F, des 7. und 8. G. Der 8. und 1. sind deshalb keineswegs identisch. Keiner der vier authentischen
Töne hat den Schlußton C oder A; es fehlen daher die beiden Tongeschlechter, welche heute die einzigen sind: (C) Dur und (A)
Moll.
Das 16. Jahrh., welches zuerst die Prinzipien der Harmonie begriff (vgl. Zarlino) und den Weg zu den modernen
Tonarten fand, stellte deshalb zwei neue authentische Töne nebst ihren plagalen auf, den ionischen cdefgahc' und äolischen
ahc'd'e'f'g'a', resp. hypoionischen GAHcdefg und hypoäolischen efgahc'd'e'; so daß nun 12 Kirchentöne existierten
(vgl. Glareanus). Das Beste über die harmonische Behandlung der Kirchentöne im 16.-17. Jahrh.
hat Kirchentöne v. Winterfeld im 2. Band
[* 22] seines Werkes »JohannesGabrieli und sein Zeitalter« (1834) geschrieben.