heute beanspruchten
Weise als dem
Staat koordinierte und auch ihrerseits staatsartige Macht betrachtet wird, mehr völkerrechtlicher,
soweit sie nach heutigen staatsrechtlichen
Gesichtspunkten als innerhalb des
Staats stehende
Korporation behandelt wird, mehr
staatsrechtlicher
Natur sind. - Den Unterschied zwischen gemeinem und partikularem Kirchenrecht (jus ecclesiasticum commune und
particulare) machen die vorreformatorische, die heutige katholische und die
lutherische Kirche wesentlich
so, wie er im bürgerlichen
Recht gemacht wird, nur daß erstere beide
Kirchen dem gemeinen
Rechte den Vorrang vor dem partikularen
einräumen wollen. Die
lutherische Kirche hingegen, welche das gemeine protestantische Kirchenrecht teils aus ihrem
Dogma und dessen
Konsequenzen, teils aus dem kanonischen
Recht, soweit sie dasselbe nicht verworfen hat, schöpft, betrachtet
es nach bürgerlich-rechtlicher Art als bloße Ergänzung des partikularen. Die
reformierte Kirche erkennt im allgemeinen
kein Fortgelten des vorreformatorischen
Rechts an. - Vom kanonischen
Recht (s.
oben) unterscheidet sich das Kirchenrecht, indem es einerseits
weniger, anderseits mehr umfaßt als jenes.
Denn vieles im kanonischen
Recht Enthaltene ist heutzutage nicht mehr Kirchenrecht, weil es Gegenstände betrifft, die zwar in vorreformatorischer
Zeit zur
Kompetenz der
Kirche gehörten, heute jedoch nicht mehr zu derselben gehörig sind.
Mehr aber als das kanonische umfaßt
das Kirchenrecht, weil vieles, was gegenwärtig kirchenrechtliche
Norm ist, aus andern als kanonischen
Quellen fließt
(s.
Kirchengesetze).
(Res ecclesiasticae) heißen zunächst die Gegenstände, welche zum
Kirchenvermögen (s. d.) gehören.
Ist die kirchliche
Stiftung, deren
Eigentum sie sind, ein
Kloster, so heißen sie spezieller
Res religiosae. Die zum gottesdienstlichen
Gebrauch geweihten Kirchensachen:
Kirche,
Altar,
[* 5]
Kelch,
Patene
[* 6] (die der
Bischof konsekriert), sonstiges Altargerät, geweihtes
Öl,
Weihwasser,
Amtskleidung etc. (welche benediziert werden), nennt man
Res sacrae. Auf protestantischer Seite werden Kirchengebäude,Kirchhöfe und
Kirchengeräte dem gottesdienstlichen
Gebrauch feierlich gewidmet.
AlleRes sacrae sollen vom Lärm des
Geschäfts
und des
Vergnügens möglichst unberührt bleiben; ein an ihnen begangenes
Delikt gilt für qualifiziert
(s.
Kirchenraub). - Der ältere Sprachgebrauch bezeichnete als
Res ecclesiasticae auch die kirchlichen Kompetenzgegenstände,
z. B.
Ehe,
Taufe,
Beichte etc. Sie wurden zum Unterschied von den Vermögensgegenständen
Res spirituales genannt.
eine fremde, nur beim
Gottesdienst in einem Land angewendete
Sprache,
[* 7] z. B. die lateinische in der römisch-katholischen
Kirche, oder ein besonderer alter
Dialekt derselben
Sprache, in dem die liturgischen und heiligen
Bücher abgefaßt sind,
z. B. das Altslawische in der griechisch-katholischen
Kirche;
(Stato della Chiesa, Stato Pontifico,
PatrimoniumSanctiPetri), der ehemalige geistliche
Staat in Mittelitalien
(s. die Geschichtskarten bei
»Italien«),
[* 8]
Vor der französischen
Revolution gehörten auch die
GrafschaftenAvignon und
Venaissin in Südfrankreich mit 2200 qkm (40 QM.)
und 55,000 Einw. zum Kirchenstaat. Infolge der Ereignisse von 1859 und der Konstituierung
des
KönigreichsItalien 1860 schrumpfte das päpstliche Gebiet auf die
ComarcaRom, die
LegationVelletri
und die drei
DelegationenViterbo,
Civita vecchia und
Frosinone mit 12,803 qkm (214,4 QM.) und 692,100 Einw.,
das sogen.
PatrimoniumPetri, zusammen, und im
September 1870 wurde auch dieser Rest des ehemaligen Kirchenstaats dem
KönigreichItalien einverleibt (s. unten, Geschichte). Seit der Begründung der weltlichen
Herrschaft des
Papstes ist der Kirchenstaat eine
Wahlmonarchie gewesen. Die
Verfassung, nach welcher er während der letzten 21 Jahre
seines Bestehens regiert worden ist, wurde von
Pius IX. gegeben. Der
Papst, der von dem
Kollegium der
Kardinäle (sacro
collegio) gewählt wurde, war als Landesfürst unumschränkter Monarch, mußte aber nach seiner Ernennung
die
Kapitulation beschwören, deren
¶
Auch das diplomatische Personal wurde von ihm ernannt und geleitet. Neben dem Ministerrat existierte noch ein Staatsrat von 15 zum
Teil weltlichen Mitgliedern, dem eine beratende Stimme in der Gesetzgebung und den Finanzangelegenheiten
und eine richterliche Stimme in Kompetenzstreitigkeiten zwischen den höhern Verwaltungsbehörden zustand. Die Finanzangelegenheiten
wurden seit 1850 von der sogen. Finanzkonsulta geleitet, deren Mitglieder zum größern Teil
vom Papst auf Vorschlag der Provinzialräte gewählt, zum kleinern (ein Viertel) direkt von ihm aus der Geistlichkeit ernannt
wurden.
Die den Provinzen vorstehenden Kardinäle übten die Funktionen von Statthaltern aus und verkehrten nur direkt
mit dem Staatssekretär. Die Provinzen waren in Governi geteilt, als deren oberste Administrativbeamten (die auch Laien sein
konnten) die von der Regierung ernannten Governatori fungierten. Ihnen zur Seite stand ein auf sechs Jahre gewählter Provinzialrat,
aus dem alle zwei Jahre ein Drittel der Räte ausschied. In der Rechtspflege fand ein dreifacher Instanzenzug
statt; die letzte Instanz bildete der Justizminister.
Daß Konstantin d. Gr. dem PapstSilvester I. Italien oder wenigstens den Kirchenstaat geschenkt habe, ist schon längst als Fabel erkannt.
Die Schenkungsurkunde ist ein späteres Machwerk und zwischen 752 und 777 von einem römischen Priester gefälscht. Doch ist
nicht zu bezweifeln, daß Konstantin und seine Nachfolger die römischen Bischöfe mit reichem Grundbesitz
ausstatteten; allein diese erhielten keine weltliche Souveränität darüber. Förderlich für die äußere Machtentwickelung
der Päpste war, daß die Kaiser schon seit dem Ende des 4. Jahrh. nicht mehr in Rom residierten, und daß auch die Statthalter
der griechischen Kaiser, die Exarchen, ihren Sitz nicht hier, sondern in Ravenna hatten.
SeinVerhältnis zu Ostrom war nun ganz gelöst, für Romgab es einen neuen Kaiser im Abendland. Dieser empfing
den Treueid vom römischen Volk und besaß die oberste Richtergewalt im ganzen Patrimonium, die er durch einen beständigen
Missus oder Legaten ausübte; die Beamten setzte der Papst ein, an dessen Hof
[* 21] (im Lateran) damals zuerst ein förmliches Ministerium
von sieben Klerikern, welche jedoch zu keinem kirchlichen Grad aufsteigen durften, erscheint. Die kaiserlichen
Rechte in Rom und dem Kirchenstaat stellte dann KaiserLothar I. 824 in der »römischen Konstitution« noch einmal fest.
Die Schwäche der spätern Karolinger zwang die Päpste, selbst Maßregeln zur Verteidigung ihres Gebiets gegen auswärtige Feinde,
insbesondere gegen die Sarazenen, zu ergreifen, ihre Zwistigkeiten aber trugen nicht wenig zur Verstärkung
[* 22] der päpstlichen Macht bei. Nikolaus I. (858-867) herrschte über den Kirchenstaat von Rimini bis Terracina als über ein unbestrittenes
Eigentum. Die reichen Güter, welche KaiserLudwigs II. Witwe Engilberga im römischen Gebiet besaß, fielen nach ihrem Tod größtenteils
der Kirche anheim.