die fürstlichen Angelegenheiten verhandelt wurden, und in übertragener Bedeutung auch die den fürstlichen
Haushalt leitende
Behörde (vgl.
Kabinett). An der
Spitze der Kammer, die auch Kammerkollegium, Hofkammer, Rentkammer hieß, stand der
Kämmerer
(Camerarius,
Kammermeister, auch Landschreiber genannt). Derselbe war zugleich einer der ersten Hofbeamten. Die
Geschäfte der Kammer bestanden
in der Beaufsichtigung und Leitung der eignen
Güter der
Fürsten,
Kammergüter
(Kammervermögen) im engern
Sinn, der
Domänen, in der Einbringung der herrschaftlichen
Gefälle,
Zehnten,
Zinsen; ferner in der
Verwaltung der Einkünfte
aus der
Jagd, den
Straßen, der
Münze und den übrigen
Regalien.
Die Einkünfte verwaltete der
Fürst mit seiner Kammer unabhängig von seinen
Ständen; mit ihnen wurden in
erster
Linie alle Regierungskosten bestritten; erst bei ihrer Unzulänglichkeit mußten die
Stände mit der Bewilligung von
Steuern eintreten. Zu dem Geschäftskreis der Kammer, zu den sogen.
Kammersachen, gehörte aber auch eine polizeiliche Thätigkeit,
die notwendig mit der Sorge für
Vermehrung der fürstlichen Einkünfte und der heutigen sogen. Volkswirtschaftspflege
zusammenhing.
Nach und nach wurden in größern
Staaten die Kammern in verschiedene Behörden, Kammerkollegien, Hofkammern, Rentkammern,
geteilt, woraus sich die Finanzministerien, die Finanzkämmereien, die Steuerkollegien, die Zolldirektionen, die
Oberrechnungskammern
etc. entwickelt haben, während das Polizeiwesen in das
Ressort andrer Ministerien übergegangen ist. Den Kammern standen
zuweilen zur Vertretung in
Prozessen eigne
Anwalte, Kammerkonsulenten, zur Seite.
Verwaltung der Einkünfte einer Stadtgemeinde durch städtische Beamte (Stadtkämmerer,
Ratskämmerer) unter
Aufsicht der Gemeindevertretung und Oberaufsicht der Staatsregierung. Die Vorschriften für die Kämmereiverwaltung sind
gewöhnlich in der
Städteordnung enthalten. Die Kämmereikasse erhält ihre Zuschüsse aus dem
Ertrag
der Kämmereigüter, d. h. städtischen
Grundstücke, und dem sonstigen Aktivvermögen der
Gemeinde, sodann aus den sogen.
Kämmereigefällen, wozu Strafgelder, Bürgerrechtsgelder, die städtischen
Erbschaftssteuern und die eigentlichen städtischen
Umlagen zu rechnen sind.
Vielfach wird auch zwischen Kämmereivermögen und
Bürgervermögen in dem
Sinn unterschieden, daß man unter ersterm das eigentliche
Gemeindevermögen im
Gegensatz zu demjenigen versteht, dessen
Nutzung einzelnen Gemeindemitgliedern als
solchen zusteht.
Endlich unterscheidet man zwischen Kämmereivermögen, als dem
Finanz- oder Kapitalvermögen der Stadt, und
dem Verwaltungsvermögen, d. h. dem zu Verwaltungszwecken dienenden Grundvermögen und
Inventarium, wie
Rathaus, Feuerwehranstalten,
Straßenareal etc.
(lat.
Camerarius), der Aufseher über eine
Kammer (s. d.) oder sonstige Lokalität, woselbst
Kostbarkeiten oder Kunstschätze aufbewahrt werden, daher
Silber- oder
Kunstkämmerer, der Beamte, welcher fürstliches
Kammergut
zu verwalten hat;
Der Oberstkämmerer zählt alsdann
zu den obersten
Hofchargen. Zu dem preußischen Hofstaat gehören ein Oberstkämmerer und ein Obergewandkämmerer
(Grand-maître de la garderobe).