und seinem Schwestersohn
Justinianus, den er adoptierte und endlich vier
Monate vor seinem
Tod zum Mitregenten annahm. Er starb 1. Aug. 527.
2) J.II., Sohn der
Schwester Justinians, Bigleniza oder Vigilantia, ward, durch seine Gemahlin
Sophia, eine Schwestertochter
der
Theodora, dem kaiserlichen
Haus noch näher stehend, 565 seines Oheims Nachfolger, obwohl ein andrer
J., als von einem
Bruder des
Kaisers abstammend, nähere
Rechte hatte. Er verkündigte sogleich allgemeine
Amnestie, opferte
aber die
Gehilfen von Justinians
Erpressungen dem Volkshaß, befriedigte die Ansprüche derer, denen Justinian unter der
Maske
von
AnleihenGeld abgenommen hatte, führte das
Konsulat wieder ein und stellte den durch seines Oheims
Aphthartodoketismus gestörten kirchlichen
Frieden wieder her, indem er sich zum orthodoxen
Dogma bekannte.
1) (gewöhnlich
Marcus Junianus J. genannt) röm. Geschichtschreiber, verfaßte wahrscheinlich im 2., nach
andern im 3. oder 4. Jahrh.
n. Chr. einen
Auszug aus der Universalgeschichte der
Alten Welt, welche
Trogus Pompejus zur Zeit
des
Augustus unter dem
Titel: »Historiarum Philippicarum libri XLIV« geschrieben hatte,
welche aber verloren gegangen ist. Von den Lebensumständen des J. ist nichts bekannt. Außer dem ersten
Druck
(Rom
[* 4] 1470) erwähnen
wir die mit Anmerkungen der ältern Erklärer versehene
Ausgabe von Frotscher (Leipz. 1827-30, 3 Bde.),
die von
Dübner (das. 1831), von
Dübner und Johanneau (Par. 1838, 2 Bde.)
und die Schulausgaben von Fittbogen
(Halle
[* 5] 1835), Jeep (Leipz. 1859), Hartwig (Braunschw. 1860, 3 Bde.)
und
Rühl (Leipz. 1886). Übersetzungen lieferten
Kolbe (2. Aufl.,
Münch. 1824-28, 2 Bde.),
Schwarz (Stuttg. 1834-36, 6 Bde.)
und
Forbiger (das. 1867).
Vgl.
Rühl, Die Textesquellen des J. (Leipz. 1872);
Derselbe, Die Verbreitung des J. imMittelalter
(das. 1872).
Nach
Rom gekommen, schrieb er zwischen 150 und 160 die an den
Kaiser gerichtete
Apologie mit einem Nachtrag, der sogen. zweiten
Apologie, unter
Mark Aurel noch das Gespräch mit dem
Juden Tryphon.
Bald darauf, etwa 165, endigte er als
Märtyrer.
SeinTag ist der 13. April. Seine Werke, worunter viele unechte, wurden zuletzt herausgegeben von
Otto (3. Aufl.,
Jena
[* 7] 1876 ff.).
(lat.), der gänzliche Stillstand der
Rechtspflege und der öffentlichen
Geschäfte überhaupt, welcher bei
den
Römern vom
Senat und den
Magistraten in
Zeiten der
Not vorübergehend angeordnet, in der Kaiserzeit aber lediglich noch infolge
von Todesfällen in der kaiserlichen
Familie angesagt ward. Heutzutage kann ein J. noch infolge eines
Kriegs oder
eines außerordentlichen Naturereignisses, z. B. einer
Überschwemmung, eines
Erdbebens, eintreten. Die deutsche
Zivilprozeßordnung
(§ 222) bestimmt hierüber: »Hört infolge eines
Kriegs oder eines andern Ereignisses die Thätigkeit des
Gerichts auf, so
wird für die Dauer dieses Zustandes das
Verfahren unterbrochen«. Der
Lauf einer jeden
Frist hört in solchem
Fall auf, und
die volle
Frist beginnt nach Beendigung der
Unterbrechung von neuem zu
laufen (§ 226).
die
Staatsgewalt, insofern sich dieselbe auf die
Rechtspflege, die bürgerliche (Ziviljustizhoheit) wie
die strafende (Kriminaljustizhoheit), bezieht. Der moderne
Staat erkennt die Unabhängigkeit der
Gerichte in ihrer Rechtsprechung
von dem Einfluß der
Staatsgewalt an. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Staatsregierung bei der
dienstlichen Beaufsichtigung des Gerichtspersonals, bei Ausübung der
Disziplinargewalt,
Organisation der Gerichtsbehörden
und der sonstigen Justizbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, bei der
Anstellung der Beamten sowie bei dem Vollzug
der gerichtlichen
Urteile in Thätigkeit tritt. Die Rechtsprechung selbst ist ebenfalls ein Ausfluß
[* 12] der
Staatsgewalt, und
ebendarum ergehen die gerichtlichen
Urteile imNamen des
Souveräns, diejenigen des deutschen
Reichsgerichts
im
Namen des
DeutschenReichs; auch gibt es heutzutage nur noch Staatsgerichte, die
Privatgerichtsbarkeit ist abgeschafft (s.
Gericht).
ist. In den größern Staaten enthält ein besonderes Justizministerialblatt die amtlichen Bekanntmachungen auf dem Gebiet
der Justizverwaltung, so in Preußen seit 1839.