und seinem Schwestersohn Justinianus, den er adoptierte und endlich vier Monate vor seinem Tod zum Mitregenten annahm. Er starb 1. Aug. 527.
2) J. II., Sohn der Schwester Justinians, Bigleniza oder Vigilantia, ward, durch seine Gemahlin Sophia, eine Schwestertochter
der Theodora, dem kaiserlichen Haus noch näher stehend, 565 seines Oheims Nachfolger, obwohl ein andrer
J., als von einem Bruder des Kaisers abstammend, nähere Rechte hatte. Er verkündigte sogleich allgemeine Amnestie, opferte
aber die Gehilfen von Justinians Erpressungen dem Volkshaß, befriedigte die Ansprüche derer, denen Justinian unter der Maske
von Anleihen Geld abgenommen hatte, führte das Konsulat wieder ein und stellte den durch seines Oheims
Aphthartodoketismus gestörten kirchlichen Frieden wieder her, indem er sich zum orthodoxen Dogma bekannte.
Seine körperlichen und geistigen Kräfte wurden aber bald durch Siechtum geschwächt, seine Regierung war daher im Innern
wie nach außen ruhmlos und unglücklich. Das Reich schmachtete unter den Bedrückungen und Erpressungen der Beamten;
die Perser drangen wieder erobernd in das Reich ein; der größte Teil von Italien ging an die Langobarden verloren, und die Avaren
und Slawen verwüsteten Griechenland. J. setzte sich 574 im Gefühl seiner Schwäche den Tiberius als Mitkaiser zur Seite, dem er
im September 578 die Regierung überließ, und starb in Zurückgezogenheit 5. Okt. 578.
1) (gewöhnlich Marcus Junianus J. genannt) röm. Geschichtschreiber, verfaßte wahrscheinlich im 2., nach
andern im 3. oder 4. Jahrh. n. Chr. einen Auszug aus der Universalgeschichte der Alten Welt, welche Trogus Pompejus zur Zeit
des Augustus unter dem Titel: »Historiarum Philippicarum libri XLIV« geschrieben hatte,
welche aber verloren gegangen ist. Von den Lebensumständen des J. ist nichts bekannt. Außer dem ersten Druck (Rom 1470) erwähnen
wir die mit Anmerkungen der ältern Erklärer versehene Ausgabe von Frotscher (Leipz. 1827-30, 3 Bde.),
die von Dübner (das. 1831), von Dübner und Johanneau (Par. 1838, 2 Bde.)
und die Schulausgaben von Fittbogen (Halle 1835), Jeep (Leipz. 1859), Hartwig (Braunschw. 1860, 3 Bde.)
und Rühl (Leipz. 1886). Übersetzungen lieferten Kolbe (2. Aufl., Münch. 1824-28, 2 Bde.), Schwarz (Stuttg. 1834-36, 6 Bde.)
und Forbiger (das. 1867).
Vgl. Rühl, Die Textesquellen des J. (Leipz. 1872);
Derselbe, Die Verbreitung des J. im Mittelalter
(das. 1872).
2) J. der Märtyrer (Justinus martyr), Kirchenlehrer und Apologet des Christentums, geboren um 100 zu Flavia Neapolis, dem alten
Sichem in Palästina, wandte sich erst der Philosophie, namentlich der Platonischen, dann, ohne seine philosophische Richtung
aufzugeben, dem Christentum zu. Er war ein besonnener Ausgleicher der christlichen Parteien, zäher Bestreiter
der Gnosis, energischer Verteidiger der Logoslehre. In jeder Beziehung steht er an der Spitze der kirchlichen Entwickelung des
Dogmas.
Nach Rom gekommen, schrieb er zwischen 150 und 160 die an den Kaiser gerichtete Apologie mit einem Nachtrag, der sogen. zweiten
Apologie, unter Mark Aurel noch das Gespräch mit dem Juden Tryphon. Bald darauf, etwa 165, endigte er als
Märtyrer. Sein Tag ist der 13. April. Seine Werke, worunter viele unechte, wurden zuletzt herausgegeben von Otto (3. Aufl., Jena 1876 ff.).
Vgl. Semisch, J. M. (Bresl. 1840-42, 2 Bde.);
Aubé, Saint-Justin, philosophe et martyr (2. Aufl., Par. 1875);
Engelhardt, Das Christentum J. des Märtyrers
(Erlang. 1878);
Stählin, J.
und sein neuester Beurteiler (Leipz. 1880).
bei den Römern die Göttin der Gerechtigkeit, abgebildet als Jungfrau mit einer Stirnbinde oder einem Diadem,
bisweilen mit Schwert und Wage oder mit einer Schale in der einen Hand und einem Zepter in der andern. Vgl.
Dike und Themis.
(lat.), bei den frühern Patrimonialgerichten Bezeichnung für die Gerichtshalter, Gerichtsverwalter;
auch
für das rechtskundige Mitglied einer Verwaltungsbehörde, den Rechtsbeistand einer kaufmännischen Korporation, einer Handelsgesellschaft,
einer Bank etc.
(lat.), der gänzliche Stillstand der Rechtspflege und der öffentlichen Geschäfte überhaupt, welcher bei
den Römern vom Senat und den Magistraten in Zeiten der Not vorübergehend angeordnet, in der Kaiserzeit aber lediglich noch infolge
von Todesfällen in der kaiserlichen Familie angesagt ward. Heutzutage kann ein J. noch infolge eines Kriegs oder
eines außerordentlichen Naturereignisses, z. B. einer Überschwemmung, eines Erdbebens, eintreten. Die deutsche Zivilprozeßordnung
(§ 222) bestimmt hierüber: »Hört infolge eines Kriegs oder eines andern Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so
wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen«. Der Lauf einer jeden Frist hört in solchem Fall auf, und
die volle Frist beginnt nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen (§ 226).
die Staatsgewalt, insofern sich dieselbe auf die Rechtspflege, die bürgerliche (Ziviljustizhoheit) wie
die strafende (Kriminaljustizhoheit), bezieht. Der moderne Staat erkennt die Unabhängigkeit der Gerichte in ihrer Rechtsprechung
von dem Einfluß der Staatsgewalt an. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Staatsregierung bei der
dienstlichen Beaufsichtigung des Gerichtspersonals, bei Ausübung der Disziplinargewalt, Organisation der Gerichtsbehörden
und der sonstigen Justizbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, bei der Anstellung der Beamten sowie bei dem Vollzug
der gerichtlichen Urteile in Thätigkeit tritt. Die Rechtsprechung selbst ist ebenfalls ein Ausfluß der Staatsgewalt, und
ebendarum ergehen die gerichtlichen Urteile im Namen des Souveräns, diejenigen des deutschen Reichsgerichts
im Namen des Deutschen Reichs; auch gibt es heutzutage nur noch Staatsgerichte, die Privatgerichtsbarkeit ist abgeschafft (s.
Gericht).
die oberste Justizverwaltungsbehörde des Staats, an deren Spitze der Justizminister steht. In kleinern
Staaten nimmt eine Abteilung oder ein Departement des Staatsministeriums die Justizverwaltung (s. d.) wahr.
Ein Einfluß auf die Rechtsprechung steht dem J. nicht zu, abgesehen von seiner Befugnis zur Entscheidung von Beschwerden über
Disziplin, Geschäftsgang und Justizverweigerung oder -Verzögerung. In Preußen sind die Vorstände der Gerichte und die Staatsanwaltschaften
Organe des Justizministeriums, dem auch die Justizprüfungskommission unterstellt
mehr
ist. In den größern Staaten enthält ein besonderes Justizministerialblatt die amtlichen Bekanntmachungen auf dem Gebiet
der Justizverwaltung, so in Preußen seit 1839.