mehr
Fähigkeit,
Rechte und Verbindlichkeiten zu haben, beigelegt werden. Um indessen die Erreichung solcher
Zwecke zu sichern,
welche nach
Ausdehnung
[* 2] und Dauer über
Interesse und Wirken des einzelnen hinausreichen, hat das
Recht auch
Begriffe zu
Personen
erhoben und denselben die Rechtsfähigkeit beigelegt, und so entsteht der wichtige Unterschied zwischen der physischen
(natürlichen) und der juris
tischen
Person. Um das
Wesen der letztern klarzustellen, sind als verwandte Rechtsinstitute auszuscheiden:
Der
Verein, d. h. die
Verbindung mehrerer
Personen zur Erreichung eines gemeinsamen, nicht auf Vermögenserwerb gerichteten
Zweckes, z. B.
Gesangvereine u. dgl. Einem solchen
Verein kann allerdings vom
Staat oder einem allgemeinen
Gesetz auch die
Eigenschaft
einer juris
tischen
Person verliehen sein; ist dies nicht der
Fall, so kommen juris
tisch immer nur die einzelnen Mitglieder
in Betracht, und diesen gehört auch das etwanige
Vermögen und die
Verfügung über solches.
Sodann die
Gesellschaft, d. h. die Vereinigung zur Erreichung eines vermögensrechtlichen Vorteils;
auch bei dieser steht einerseits das
Vermögen im
Miteigentum der Mitglieder, während anderseits diese
persönlich für die
Schulden haften; dies ist namentlich auch der
Fall bei der
Handelsgesellschaft, obgleich diese unter ihrer
Firma auftritt und sogar bei der
Aktiengesellschaft durch von den Mitgliedern unabhängige
Organe vertreten wird. Selbständig
steht auch die
Genossenschaft da, welche insofern sich der juris
tischen
Person nähert, als ihre
Existenz
vom
Wechsel der Mitglieder unabhängig ist; allein immerhin unterscheidet sie sich von der juris
tischen
Person durch die Haftung
der Mitglieder für die
Schulden.
Durch das selbständige Auftreten mittels selbstgewählter oder vom
Gesetz oder von der Behörde gesetzter
Organe, ferner durch
die völlige Sonderung des
Vermögens und der
Schulden der juris
tischen
Person als solcher von dem
Vermögen
und den
Schulden der einzelnen Mitglieder sowie endlich durch die Unabhängigkeit vom
Wechsel der
Personen unterscheidet sich
die j. P. von diesen ähnlichen
Instituten. Der
Charakter der juris
tischen Persönlichkeit kann entweder kraft
Gesetzes oder
kraft besonderer
Verleihung durch die
Staatsgewalt (höhere Verwaltungsbehörde) einer Mehrheit von
Personen
oder einer Vermögensmasse zustehen.
Kraft
[* 3]
Gesetzes sind der
Staat selbst, die
Gemeinden und Kreisverbände, die
Kirche und die kirchlichen Anstalten sowie die
Universitäten
juris
tische
Personen, und zwar sind dieselben nach manchen
Gesetzgebungen mit verschiedenen Vorrechten ausgestattet. Besonders
verliehen wird diese
Eigenschaft oft
Vereinen, damit diese für sich
Vermögen, namentlich Grundvermögen,
erwerben, auch
Schulden eingehen können. Der
Verein wird dadurch zur
Korporation (universitas), und ebendarum sagt
man in einem
solchen
Fall, daß ihm Korporationsrechte (korporative
Rechte) verliehen worden seien.
Sofern es sich um Vermögensmassen, insbesondere
Stiftungen, handelt, ist die
Frage streitig, ob das
Vermögen
selbst oder ob der
Zweck (causa), zu welchem dieses
Vermögen bestimmt ist,
Träger
[* 4] der
Person sei. Diese
Frage ist namentlich
in Hinsicht auf letztwillig angeordnete
Stiftungen insofern von Bedeutung, als, wenn der
Zweck als
Träger der
Person aufgefaßt
wird, ihm vom
Staate der
Charakter der Persönlichkeit verliehen wird und die verfassungsmäßig bestehenden
Organe für solche
Stiftungen die Ausfolgung des der Erreichung des
Zweckes gewidmeten
Vermögens betreiben können, während
bei der
Annahme, daß das
Vermögen
Substrat der juris
tischen
Person sei,
dieses vor seiner
Auslieferung keine besondere
Existenz
hat oder, wie man sagt, nicht gegen sich selbst auf
Auslieferung klagen konnte.
Die j. P. kann, wie die physische Person, Rechte erwerben; in Bezug auf Erwerb durch freigebige Verfügungen ist sie vielfach beschränkt; sie kann sich auch durch ihre Organe verpflichten, wobei jedoch anerkannt wird, daß sie als solche nicht durch unerlaubte Handlungen verbindlich werden kann.
Vgl. außer den Lehrbüchern des römischen Rechts: Pfeifer, Die Lehre [* 5] von den juristischen Personen nach gemeinem und württembergischem Recht (Tübing. 1847);
Uhrig, Abhandlung über die juristischen Personen nach dem gemeinen und dem besondern Recht in Bayern [* 6] (Dillingen 1854);
Zitelmann, Begriff und Wesen der juristischen Person (Leipz. 1873);
Gierke, Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs (Berl. 1873);
Bolze, Der Begriff der juristischen Person (Stuttg. 1879);
Krah, Personenrecht (2. Aufl., Frankf. a. M. 1883);
Schulte, Die juristische Persönlichkeit der kathol. Kirche (Gieß. 1869);
Huller, Die juristische Persönlichkeit der katholischen Domkapitel (Bamb. 1860).