Er wurde 1866 zum
Mitglied der
Akademie der
Wissenschaften ernannt und ist gegenwärtig Generaldirektor des
Karten- und Plänedepots im Marineministerium.
Je nach den Gegenständen, auf welche
sie sich bezieht, unterscheidet man die Jurisdictio contentiosa (streitige), voluntaria (freiwillige) und criminalis
(Strafgerichtsbarkeit).
(Recht derWissenschaft), dasjenige
Recht, welches weder in der unmittelbaren Überzeugung der Volksglieder
als
Gewohnheitsrecht noch durch das
Gesetz zur
Erscheinung kommt, sondern sich lediglich durch die wissenschaftliche und richterliche
Thätigkeit der
Juristen bildet. Die
Wissenschaft des Juristenrechts wird hiernach von manchen Rechtslehrern als eine dritte
Rechtsquelle neben dem
Gesetz und neben der
Gewohnheit angenommen, die in
Deutschland
[* 3] besonders in der Umwandlung,
welche römische und altdeutsche Rechtsgrundsätze in ihrer praktischen Anwendung vielfach unter den
Händen der
Juristen erhalten
haben, zur Geltung gekommen sein soll.
Das J. soll teils aus den wissenschaftlichen
Schriften der
Juristen, teils aus dem
Gerichtsgebrauch (s. d.) erkannt werden,
insofern derselbe von den
Juristen beherrscht wird. Allein der
Richter kann nur bereits vorhandenes, durch die
Wissenschaft
nicht geschaffenes, sondern nur erkanntes und erläutertes
Recht zur Anwendung bringen, und man kann daher das J. höchstens
insofern als Rechtsquelle gelten lassen, als in den
Aussprüchen der Rechtsgelehrten und der
Richter das
Gewohnheitsrecht niedergelegt wird, auf dessen
Bildung allerdings die
Juristen den ausgedehntesten Einfluß haben.
Nach seinen
Statuten bilden politische, kirchliche und staatsrechtliche
Fragen keinen Gegenstand der
Verhandlung, vielmehr teilt
sich die Plenarversammlung des Juristentags in folgende vier Abteilungen:
4) für
Gerichtsverfassung und
Zivilprozeß. Diese Abteilungen beraten gesondert und lassen alsdann in den Plenarversammlungen
ihre Beschlüsse durch
Referenten vortragen, woselbst eine neue
Diskussion und Beschlußfassung beantragt werden kann. Zur
Vorbereitung der
Diskussion wirkt eine aus 19 Mitgliedern zusammengesetzte ständigeDeputation, deren
Ehrenpräsident der Vorsitzende des legten Juristentags ist. Die
Verhandlungen des Juristentags, die
Gutachten, Mitgliederverzeichnisse
werden von der ständigen
Deputation herausgegeben.
Bis zum
Herbst 1886 hat sich der J. 18mal versammelt, zuletzt in
Wiesbaden;
[* 5] seine Mitgliederzahl schwankt zwischen 2000 und 3000. Die
im J. 1866 durch die Lostrennung
Österreichs eingetretene
Krise überstand er glücklich, obwohl seine
Auflösung damals in Erwägung gezogen worden war. Nach wie vor sind die österreichischen
Juristen zur Mitgliedschaft des
deutschen Juristentags berechtigt. Unter dem
Präsidium angesehenster
Juristen
(Wächter,
Bluntschli,
Gneist, auf dem J. in
Leipzig
[* 6] 1880
Simson
als Ehrenpräsident und der Senatspräsident
Drechsler als geschäftsleitender Vorsitzender, 1886
Gneist)
hat der J. der deutschen Rechtseinheit erheblichen Vorschub geleistet und zur Überwindung des in den Beamtenkreisen tief
eingewurzelten
Partikularismus viel beigetragen.
Seine
Arbeiten,
Gutachten und Beratungen hatten für viele Gesetzgebungsfragen, die nachmals an den norddeutschen und deutschen
Reichstag gelangten, die Bedeutung eines juristischen
Vorparlaments. Im großen und ganzen überwog in
ihm bisher die einer freisinnigen und volkstümlichen
Reform und der nationalen Rechtseinheit günstige
Richtung. Auch auf
das
Ausland gewann das
Beispiel des Juristentags Einfluß. Nach seinem Vorgang organisierten sich größere, periodisch wiederkehrende
Versammlungen von
Juristen in der
Schweiz,
[* 7] in den
Niederlanden, in den skandinavischen
Ländern, in
Italien;
[* 8] nirgends
jedoch zeigte sich eine so lebendige Anteilnahme wie gerade in
Deutschland, wo Wanderversammlungen der verschiedenen modernen
Berufsklassen gleichsam zu einem
Bestandteil des nationalen
Lebens geworden sind.
Vgl. die
»Verhandlungen« des 1. bis 18. deutschen
Juristentags (Berl., seit 1860);
hierzu das Generalregister von
Kissling: »Die
Verhandlungen der ersten zehn Juristentage«
(das. 1873).
Person (fingierte, mystische,
moralische Person), eine Rechtspersönlichkeit (Rechtssubjektivität), welche
an etwas andres als an einen physischen Einzelmenschen angeknüpft ist.
An sich kann nämlich nur dem
Menschen Persönlichkeit,
die
¶
mehr
Fähigkeit, Rechte und Verbindlichkeiten zu haben, beigelegt werden. Um indessen die Erreichung solcher Zwecke zu sichern,
welche nach Ausdehnung
[* 10] und Dauer über Interesse und Wirken des einzelnen hinausreichen, hat das Recht auch Begriffe zu Personen
erhoben und denselben die Rechtsfähigkeit beigelegt, und so entsteht der wichtige Unterschied zwischen der physischen
(natürlichen) und der juristischen Person. Um das Wesen der letztern klarzustellen, sind als verwandte Rechtsinstitute auszuscheiden:
Der Verein, d. h. die Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen, nicht auf Vermögenserwerb gerichteten
Zweckes, z. B. Gesangvereine u. dgl. Einem solchen Verein kann allerdings vom Staat oder einem allgemeinen Gesetz auch die Eigenschaft
einer juristischen Person verliehen sein; ist dies nicht der Fall, so kommen juristisch immer nur die einzelnen Mitglieder
in Betracht, und diesen gehört auch das etwanige Vermögen und die Verfügung über solches.
Sodann die Gesellschaft, d. h. die Vereinigung zur Erreichung eines vermögensrechtlichen Vorteils;
auch bei dieser steht einerseits das Vermögen im Miteigentum der Mitglieder, während anderseits diese
persönlich für die Schulden haften; dies ist namentlich auch der Fall bei der Handelsgesellschaft, obgleich diese unter ihrer
Firma auftritt und sogar bei der Aktiengesellschaft durch von den Mitgliedern unabhängige Organe vertreten wird. Selbständig
steht auch die Genossenschaft da, welche insofern sich der juristischen Person nähert, als ihre Existenz
vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist; allein immerhin unterscheidet sie sich von der juristischen Person durch die Haftung
der Mitglieder für die Schulden.
Durch das selbständige Auftreten mittels selbstgewählter oder vom Gesetz oder von der Behörde gesetzter Organe, ferner durch
die völlige Sonderung des Vermögens und der Schulden der juristischen Person als solcher von dem Vermögen
und den Schulden der einzelnen Mitglieder sowie endlich durch die Unabhängigkeit vom Wechsel derPersonen unterscheidet sich
die j. P. von diesen ähnlichen Instituten. Der Charakter der juristischen Persönlichkeit kann entweder kraft Gesetzes oder
kraft besonderer Verleihung durch die Staatsgewalt (höhere Verwaltungsbehörde) einer Mehrheit von Personen
oder einer Vermögensmasse zustehen.
Kraft
[* 11] Gesetzes sind der Staat selbst, die Gemeinden und Kreisverbände, die Kirche und die kirchlichen Anstalten sowie die Universitäten
juristische Personen, und zwar sind dieselben nach manchen Gesetzgebungen mit verschiedenen Vorrechten ausgestattet. Besonders
verliehen wird diese Eigenschaft oft Vereinen, damit diese für sich Vermögen, namentlich Grundvermögen,
erwerben, auch Schulden eingehen können. Der Verein wird dadurch zur Korporation (universitas), und ebendarum sagt man in einem
solchen Fall, daß ihm Korporationsrechte (korporative Rechte) verliehen worden seien.
Sofern es sich um Vermögensmassen, insbesondere Stiftungen, handelt, ist die Frage streitig, ob das Vermögen
selbst oder ob der Zweck (causa), zu welchem dieses Vermögen bestimmt ist, Träger
[* 12] der Person sei. Diese Frage ist namentlich
in Hinsicht auf letztwillig angeordnete Stiftungen insofern von Bedeutung, als, wenn der Zweck als Träger der Person aufgefaßt
wird, ihm vom Staate der Charakter der Persönlichkeit verliehen wird und die verfassungsmäßig bestehenden
Organe für solche Stiftungen die Ausfolgung des der Erreichung des Zweckes gewidmeten Vermögens betreiben können, während
bei der Annahme, daß das VermögenSubstrat der juristischen Person sei,
dieses vor seiner Auslieferung keine besondere Existenz
hat oder, wie man sagt, nicht gegen sich selbst auf Auslieferung klagen konnte.
Die j. P. kann, wie die physische Person, Rechte erwerben; in Bezug auf Erwerb durch freigebige Verfügungen ist sie vielfach
beschränkt; sie kann sich auch durch ihre Organe verpflichten, wobei jedoch anerkannt wird, daß sie als solche nicht durch
unerlaubte Handlungen verbindlich werden kann.