2 Bde.; 3. Aufl. 1872);
»Souvenirs d'un amiral« (Biographie seines Vaters, 2. Aufl. 1872, 2 Bde.);
»La marine d'autrefois« (1865, 2. Aufl. 1882);
»La marine d'aujourd'hui« (1872);
»La station du Levant« (1876, 2 Bde.);
»Le marins du XV. et du XVI. siècle« (1878, 2 Bde.);
»La marine des anciens« (1880, 2 Bde.);
»La marine des Ptolomées et la marine des Romains« (1884, 2 Bde.);
»Les campagnes d'Alexandre« (1883-84, 5 Tle.).
Er wurde 1866 zum
Mitglied der Akademie der Wissenschaften ernannt und ist gegenwärtig Generaldirektor des Karten- und Plänedepots im Marineministerium.
(lat. Jurisdictio), Gerichtsbarkeit (s. Gericht).
Je nach den Gegenständen, auf welche
sie sich bezieht, unterscheidet man die Jurisdictio contentiosa (streitige), voluntaria (freiwillige) und criminalis (Strafgerichtsbarkeit).
Jurisdictio ecclesiastica, geistliche Gerichtsbarkeit.
Jurisdictio ordinaria (ordentliche) und extraordinaria (außerordentliche
Gerichtsbarkeit) etc.
quasi possessio (lat.), Besitz eines Rechts.
An sich kann der Besitz (s. d.), als das thatsächliche
Innehaben, nur von körperlichen Sachen gedacht werden;
doch ist der Begriff desselben auch auf Rechte, namentlich auf Servituten
(s. d.), in deren Ausübung man sich befindet, übertragen worden.
(Recht der Wissenschaft), dasjenige Recht, welches weder in der unmittelbaren Überzeugung der Volksglieder
als Gewohnheitsrecht noch durch das Gesetz zur Erscheinung kommt, sondern sich lediglich durch die wissenschaftliche und richterliche
Thätigkeit der Juristen bildet. Die Wissenschaft des Juristenrechts wird hiernach von manchen Rechtslehrern als eine dritte
Rechtsquelle neben dem Gesetz und neben der Gewohnheit angenommen, die in Deutschland besonders in der Umwandlung,
welche römische und altdeutsche Rechtsgrundsätze in ihrer praktischen Anwendung vielfach unter den Händen der Juristen erhalten
haben, zur Geltung gekommen sein soll.
Das J. soll teils aus den wissenschaftlichen Schriften der Juristen, teils aus dem Gerichtsgebrauch (s. d.) erkannt werden,
insofern derselbe von den Juristen beherrscht wird. Allein der Richter kann nur bereits vorhandenes, durch die Wissenschaft
nicht geschaffenes, sondern nur erkanntes und erläutertes Recht zur Anwendung bringen, und man kann daher das J. höchstens
insofern als Rechtsquelle gelten lassen, als in den Aussprüchen der Rechtsgelehrten und der Richter das
Gewohnheitsrecht niedergelegt wird, auf dessen Bildung allerdings die Juristen den ausgedehntesten Einfluß haben.
Vgl. Beseler,
Volksrecht und J. (Leipz. 1843; Nachtrag, das. 1844);
Thöl, Volksrecht, J. etc. (Rost. 1846);
Kuntze, Das Jus respondendi in unsrer
Zeit (Leipz. 1858).
eine freie Vereinigung deutscher und österreichischer Juristen, welche zuerst 1860 durch
die Juristische Gesellschaft in Berlin infolge eines von Franz v. Holtzendorff (s. d.) gestellten Antrags nach Berlin berufen, seitdem
in meistenteils jährlichen, zuweilen auch längern Zwischenräumen zusammentritt und den Charakter einer Wanderversammlung
angenommen hat. Ihr Zweck ist: eine Vereinigung für den lebendigen Meinungsaustausch
unter den deutschen Juristen zu bilden,
auf den Gebieten des Privatrechts, des Prozesses und des Strafrechts den Forderungen nach einheitlicher Entwickelung immer größere
Anerkennung zu verschaffen, die Hindernisse, welche dieser Entwickelung entgegenstehen, zu bezeichnen und sich über Vorschläge
zu verständigen, welche geeignet sind, die Rechtseinheit zu fördern. - Zur Mitgliedschaft im J. sind nur Sachverständige
(Professoren und Doktoren der Rechte, Richter, Advokaten, Notare etc.) berechtigt.
Nach seinen Statuten bilden politische, kirchliche und staatsrechtliche Fragen keinen Gegenstand der Verhandlung, vielmehr teilt
sich die Plenarversammlung des Juristentags in folgende vier Abteilungen:
1) für Privatrecht, insbesondere Obligationen- und Pfandrecht, juristisches Studium und praktische Ausbildung;
2) für Handels-, Wechsel-, See- und internationales Recht;
3) für Strafrecht, Strafprozeß und Gefängniswesen;
4) für Gerichtsverfassung und Zivilprozeß. Diese Abteilungen beraten gesondert und lassen alsdann in den Plenarversammlungen
ihre Beschlüsse durch Referenten vortragen, woselbst eine neue Diskussion und Beschlußfassung beantragt werden kann. Zur
Vorbereitung der Diskussion wirkt eine aus 19 Mitgliedern zusammengesetzte ständige Deputation, deren
Ehrenpräsident der Vorsitzende des legten Juristentags ist. Die Verhandlungen des Juristentags, die Gutachten, Mitgliederverzeichnisse
werden von der ständigen Deputation herausgegeben.
Bis zum Herbst 1886 hat sich der J. 18mal versammelt, zuletzt in Wiesbaden; seine Mitgliederzahl schwankt zwischen 2000 und 3000. Die
im J. 1866 durch die Lostrennung Österreichs eingetretene Krise überstand er glücklich, obwohl seine
Auflösung damals in Erwägung gezogen worden war. Nach wie vor sind die österreichischen Juristen zur Mitgliedschaft des
deutschen Juristentags berechtigt. Unter dem Präsidium angesehenster Juristen (Wächter, Bluntschli, Gneist, auf dem J. in Leipzig 1880 Simson
als Ehrenpräsident und der Senatspräsident Drechsler als geschäftsleitender Vorsitzender, 1886 Gneist)
hat der J. der deutschen Rechtseinheit erheblichen Vorschub geleistet und zur Überwindung des in den Beamtenkreisen tief
eingewurzelten Partikularismus viel beigetragen.
Seine Arbeiten, Gutachten und Beratungen hatten für viele Gesetzgebungsfragen, die nachmals an den norddeutschen und deutschen
Reichstag gelangten, die Bedeutung eines juristischen Vorparlaments. Im großen und ganzen überwog in
ihm bisher die einer freisinnigen und volkstümlichen Reform und der nationalen Rechtseinheit günstige Richtung. Auch auf
das Ausland gewann das Beispiel des Juristentags Einfluß. Nach seinem Vorgang organisierten sich größere, periodisch wiederkehrende
Versammlungen von Juristen in der Schweiz, in den Niederlanden, in den skandinavischen Ländern, in Italien; nirgends
jedoch zeigte sich eine so lebendige Anteilnahme wie gerade in Deutschland, wo Wanderversammlungen der verschiedenen modernen
Berufsklassen gleichsam zu einem Bestandteil des nationalen Lebens geworden sind.
Vgl. die »Verhandlungen« des 1. bis 18. deutschen
Juristentags (Berl., seit 1860);
hierzu das Generalregister von Kissling: »Die Verhandlungen der ersten zehn Juristentage«
(das. 1873).
Person (fingierte, mystische, moralische Person), eine Rechtspersönlichkeit (Rechtssubjektivität), welche
an etwas andres als an einen physischen Einzelmenschen angeknüpft ist. An sich kann nämlich nur dem Menschen Persönlichkeit,
die
mehr
Fähigkeit, Rechte und Verbindlichkeiten zu haben, beigelegt werden. Um indessen die Erreichung solcher Zwecke zu sichern,
welche nach Ausdehnung und Dauer über Interesse und Wirken des einzelnen hinausreichen, hat das Recht auch Begriffe zu Personen
erhoben und denselben die Rechtsfähigkeit beigelegt, und so entsteht der wichtige Unterschied zwischen der physischen
(natürlichen) und der juristischen Person. Um das Wesen der letztern klarzustellen, sind als verwandte Rechtsinstitute auszuscheiden:
Der Verein, d. h. die Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen, nicht auf Vermögenserwerb gerichteten
Zweckes, z. B. Gesangvereine u. dgl. Einem solchen Verein kann allerdings vom Staat oder einem allgemeinen Gesetz auch die Eigenschaft
einer juristischen Person verliehen sein; ist dies nicht der Fall, so kommen juristisch immer nur die einzelnen Mitglieder
in Betracht, und diesen gehört auch das etwanige Vermögen und die Verfügung über solches.
Sodann die Gesellschaft, d. h. die Vereinigung zur Erreichung eines vermögensrechtlichen Vorteils;
auch bei dieser steht einerseits das Vermögen im Miteigentum der Mitglieder, während anderseits diese
persönlich für die Schulden haften; dies ist namentlich auch der Fall bei der Handelsgesellschaft, obgleich diese unter ihrer
Firma auftritt und sogar bei der Aktiengesellschaft durch von den Mitgliedern unabhängige Organe vertreten wird. Selbständig
steht auch die Genossenschaft da, welche insofern sich der juristischen Person nähert, als ihre Existenz
vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist; allein immerhin unterscheidet sie sich von der juristischen Person durch die Haftung
der Mitglieder für die Schulden.
Durch das selbständige Auftreten mittels selbstgewählter oder vom Gesetz oder von der Behörde gesetzter Organe, ferner durch
die völlige Sonderung des Vermögens und der Schulden der juristischen Person als solcher von dem Vermögen
und den Schulden der einzelnen Mitglieder sowie endlich durch die Unabhängigkeit vom Wechsel der Personen unterscheidet sich
die j. P. von diesen ähnlichen Instituten. Der Charakter der juristischen Persönlichkeit kann entweder kraft Gesetzes oder
kraft besonderer Verleihung durch die Staatsgewalt (höhere Verwaltungsbehörde) einer Mehrheit von Personen
oder einer Vermögensmasse zustehen.
Kraft Gesetzes sind der Staat selbst, die Gemeinden und Kreisverbände, die Kirche und die kirchlichen Anstalten sowie die Universitäten
juristische Personen, und zwar sind dieselben nach manchen Gesetzgebungen mit verschiedenen Vorrechten ausgestattet. Besonders
verliehen wird diese Eigenschaft oft Vereinen, damit diese für sich Vermögen, namentlich Grundvermögen,
erwerben, auch Schulden eingehen können. Der Verein wird dadurch zur Korporation (universitas), und ebendarum sagt man in einem
solchen Fall, daß ihm Korporationsrechte (korporative Rechte) verliehen worden seien.
Sofern es sich um Vermögensmassen, insbesondere Stiftungen, handelt, ist die Frage streitig, ob das Vermögen
selbst oder ob der Zweck (causa), zu welchem dieses Vermögen bestimmt ist, Träger der Person sei. Diese Frage ist namentlich
in Hinsicht auf letztwillig angeordnete Stiftungen insofern von Bedeutung, als, wenn der Zweck als Träger der Person aufgefaßt
wird, ihm vom Staate der Charakter der Persönlichkeit verliehen wird und die verfassungsmäßig bestehenden
Organe für solche Stiftungen die Ausfolgung des der Erreichung des Zweckes gewidmeten Vermögens betreiben können, während
bei der Annahme, daß das Vermögen Substrat der juristischen Person sei,
dieses vor seiner Auslieferung keine besondere Existenz
hat oder, wie man sagt, nicht gegen sich selbst auf Auslieferung klagen konnte.
Die j. P. kann, wie die physische Person, Rechte erwerben; in Bezug auf Erwerb durch freigebige Verfügungen ist sie vielfach
beschränkt; sie kann sich auch durch ihre Organe verpflichten, wobei jedoch anerkannt wird, daß sie als solche nicht durch
unerlaubte Handlungen verbindlich werden kann.
Vgl. außer den Lehrbüchern des römischen Rechts: Pfeifer,
Die Lehre von den juristischen Personen nach gemeinem und württembergischem Recht (Tübing. 1847);
Uhrig, Abhandlung über die
juristischen Personen nach dem gemeinen und dem besondern Recht in Bayern (Dillingen 1854);
Zitelmann, Begriff und Wesen der juristischen
Person (Leipz. 1873);
Gierke, Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs (Berl. 1873);
Bolze, Der Begriff
der juristischen Person (Stuttg. 1879);
Krah, Personenrecht (2. Aufl., Frankf. a. M. 1883);
Schulte, Die juristische Persönlichkeit
der kathol. Kirche (Gieß. 1869);
Huller, Die juristische Persönlichkeit der katholischen Domkapitel (Bamb. 1860).