Staatsexamen bestanden, kehrte er doch zu seiner frühern wissenschaftlichen Thätigkeit als Mitarbeiter an den
»Monumenta«
zurück und ward 1862 zum außerordentlichen
Professor der historischen Hilfswissenschaften an der
Universität zu
Berlin
[* 2] ernannt.
Obwohl seine Vorlesungen über
Paläographie,
Chronologie,
Diplomatik u. dgl. große
Anerkennung und viele Zuhörer fanden, erlangte
er doch, auch nachdem er 1868 zum
Christentum übergetreten war, nicht die erstrebte höhere wissenschaftliche
Stellung, und zerfallen mit seinen frühern
Freunden, in seinem
Ehrgeiz bitter gekränkt, nahm er sich in
Wittenberge
durch einen
Schuß selbst das
Leben. Seine selbständigen Hauptwerke sind die »Regesta pontificum romanorum«
(Berl. 1851; 2. Aufl., Leipz.
1885) und die »Bibliotheca rerum germanicarum« (Berl. 1864 bis
1872, 6 Bde.), beides Musterwerke an tief eindringender Sachkenntnis,
kritischem
Scharfsinn und genauester Sorgfalt.
SeinRuf war immer mehr gewachsen, so daß man ihn zum Nachfolger
Dawisons in
Dresden
[* 13] ausersah, in dessen
Stellung er 1864 eintrat.
J. nimmt unter den deutschen Schauspielern eine hervorragende
Stellung ein, obwohl er dem modernen Virtuosentum wie der
Reklame
fern steht. Seine Hauptrollen:
Nathan,
Richard III.,
Shylock,
Jago,
FranzMoor, Mephisto,
Philipp II., Marinelli,
Carlos, Thorane,
Narziß, Tartüff,
OnkelMoses etc., haben auch bei seinen zahlreichen Gastspielen ungeteilteAnerkennung
gefunden.
Das Aufsuchen, Verfolgen und Aneignen des
Wildes bildet auf einer gewissen niedern
Stufe der
Entwickelung die Hauptbeschäftigung
der
Völker (Jägervölker). Die
Raubtiere
[* 14] werden gejagt, um sich vor den
Angriffen derselben zu schützen und die
Haut
[* 15] zu erbeuten;
das
Fleisch des erlegten eßbaren
Wildes dient zur Hauptnahrung, die
Haut zur
Kleidung. Diese Beschäftigung
bildet zugleich den kriegerischen
Sinn aus.
Krieg und Fehdeherrschen daher auch bei den Jägervölkern in hervorragender
Weise
und werden meist zu dem
Zweck geführt, um die ausgedehnten Jagdgründe gegen Übergriffe benachbarter
Stamme zu schützen.
Auch die alten
Germanen betrieben die J. mit Vorliebe und erlegten in den Wäldern noch manches
Wild, das
heute ausgestorben ist. Mit zunehmender
Kultur bilden
Viehzucht und
[* 16]
Ackerbau die Hauptbeschäftigung der
Völker, die J. wird
mehr Gegenstand des
Vergnügens, besonders des
Adels und der
Fürsten, welche sich
Bannforsten anlegten, in denen sie sich das
Jagdrecht vorbehielten. Auch die J. auf die größern Jagdtiere nahmen sie ausschließlich für sich in
Anspruch.
Mit dem 16. Jahrh. wurde das
JagdrechtRegal (s.
Jagdhoheit). Zur Beaufsichtigung und
Verwaltung der J., welche auch bei gutem
Wildstand nicht unbeträchtliche
Einnahmen lieferte, wurden besondere Beamte
angestellt, von welchen man eine berufsmäßige
Ausbildung forderte. Dadurch wurde die Jägerei zu einer besondern
Kunst, die von den Berufsjägern zunftmäßig
erlernt werden mußte. Die Ausübung der J. wurde nach gewissen
Regeln betrieben, Jagdgeräte (s.
Jagdzeug) und Fangapparate
wurden verbessert, und es bildete sich die
Weidmannssprache als eine besondere Jagdkunstsprache aus.
Die Jagdausübung (das
Weidwerk) teilte sich in verschiedene
Zweige und zwar sowohl infolge des erworbenen
Rechts einzelner, gewisse Wildarten in bestimmten
Gemarkungen mit Ausschluß andrer zu fangen oder zu erlegen, als auch infolge
des kunstmäßigen Betriebs der einzelnen Jagdarten. Man unterscheidet hiernach allgemein die hohe und die niedere J. Erstere,
auch Großweidwerk genannt, umfaßt von den
Spalthufern in der
Regel das
Edel- (auch
Rotwild genannt),
Elch-
(Elen-),
Dam-,
Reh- und
Schwarzwild, den
Steinbock und die
Gemse; vom Geflügel das
Auer- und Birkwild, die
Fasanen,
Trappen,
Kraniche,
Reiher und
Schwäne; von den
Raubtieren den
Bären,
Wolf und
Luchs.
Alle übrigen
Tiere gehören der niedern
J. an. In einigen
Ländern hat sich die
Einteilung in hohe, mittlere
und niedere J. herausgebildet. Zur hohen J. gehören alsdann
Edel-,
Elch-, Damwild,
Steinbock,
Gemse,
Luchs,
Bär, Auerwild,
Trappen,
Kraniche,
Reiher,
Schwäne; zur mittlern
(Mittel-) J. das
Reh,
[* 17] die
Sauen und der
Wolf, das
Birk- und Haselgeflügel und der große
Brachvogel; zur niedern J. alles übrigeWild.
In den preußischen Staatsforsten ist für die J., insofern
dieselbe durch die Forstbeamten administriert
oder an diese und auch wohl an
Private verpachtet wird, die letztere
Einteilung
mit geringen Modifikationen maßgebend.
Die J. auf
Gemsen bildet eine besondere, in ihrer Örtlichkeit und Ausübung eigenartige J., für welche
eine besondere
Spezialität der berufsmäßigen
Jäger sich erhalten hat. Im übrigen unterscheidet man nach dem
Gebrauch von
Jagdhilfsmitteln (Geräten) und den dabei benutzten
Tieren, sodann nach den verschiedenen jagdlichen Berufskreisen, wie sich
solche geschichtlich entwickelt haben:
2)
Falkeniere, welche abgerichtete Edelfalken zur Erreichung der Jagdbeute benutzen (s.
Falken, S. 10). Die
Beize wird gegenwärtig
nur noch in
Holland sowie im
Orient ausgeübt und gehört im übrigen fast nur der Vergangenheit an. 3)
Deutsche
[* 19] hirschgerechte
Jäger, welche sich vorzugsweise mit der hohen J. beschäftigen, die Fertigung und den
Gebrauch der
Netze,
Tücher und
Lappen, wie solche bei der hohen J. dienen, verstehen, eine genaue Kenntnis der
Fährten des Hochwildes nach
seinen
Arten, seinemAlter und
Geschlecht besitzen, die
Arbeit des Leit- und
Schweißhundes kennen, die
Kunst,
das Hochwild aufzusuchen, zu beschleichen, zu erlegen und zu zerlegen (zerwirken), sich angeeignet haben.
4)
Feldjäger, welche vorzugsweise der niedern J. obliegen und wegen vorwiegender
Beute an Flugwild besonders im
Gebrauch der
Flinte geübt sein müssen.
Ihnen liegt die Aufgabe ob, das kleine
Wild in
Netzen, das Raubwild in
Eisen
[* 20] und
Fallen
[* 21] zu fangen, sowie auch die
Erziehung und
Dressur des
Hühnerhundes, welcher meistens auch auf Wasserjagd abzurichten ist.
beschäftigen. Dieselben müssen auch die Kenntnis des Fanges der Raubtiere, welche den Fasanen gefährlich sind, besitzen.
Die berufsmäßigen Jäger mußten in früherer Zeit es namentlich auch verstehen, große Jagden als besondere Hoffestlichkeiten
zu veranstalten. Damit eine große Menge von Wild in kurzer Zeit sicher von fürstlichen Jagdherren erlegt werden konnte,
wurde das Wild in beträchtlicher Zahl in eingestellten Jagen, die mit Jagdzeug (s. d.) umschlossen waren, sogen. Hauptjagen,
[* 23] zusammengetrieben. Als nach dem Beispiel des französischen Hofs der Luxus auch bei den übrigen Hofhaltungen sich verbreitete,
boten mit besonderm Prunk veranstaltete Hauptjagen (Festinjagen) Gelegenheit zur Verherrlichung von Hoffesten und ersetzten
die früher üblichen Turniere und Ritterspiele.
Die Jägerei erschien dabei in Gala-Uniform, die Jagdschirme waren reich verziert, Musikchöre spielten dabei auf, die Herrschaft
erschien in wunderlichen Verkleidungen, die Damen als Dianen und Nymphen auf Wagen, die von Hirschen gezogen wurden, und außerdem
fanden dabei auch Kämpfe von fremden, dazu besonders herbeigeschafften Tieren, als Löwen,
[* 24] Bären etc.,
statt. Mehrere solcher Jagden, die bei Gelegenheit von Hochzeitsfesten etc. abgehalten wurden
und die dabei mehr Maskeraden als eigentliche Jagden waren, sind uns von Schriftstellern der damaligen Zeit ausführlich beschrieben.
Zur Ermäßigung der großen Kosten, welche solche Jagden erforderten, wurden Jagdfronen, Jagdtreibedienste, Wildbretfuhren,
Jagdzeugfuhren etc. auferlegt. Ferner mußten entrichtet werden: Wolfsjagddienstgelder, Hecken-, Wald-,
Wildhufenhafer. Einzelne Höfe hatten die Verpflichtung, die Hunde
[* 25] des Jagdberechtigten zu füttern, wenn sie nicht gebraucht
wurden, oder auch die Jägerei bei sich einzuquartieren. Alle diese Lasten, welche im Lauf der Zeit schon weit weniger drückend
geworden waren, sind in neuerer und neuester Zeit fast in allen deutschen Ländern aufgehoben, oder es
ist deren Ablösung in den Gesetzen über die Ablösung derartiger Prästationen ausgesprochen worden.
Selbstverständlich mußten diese besonders den Besitzern ländlicher Grundstücke auferlegten Lasten in jener Zeit um so mehr
große Erbitterung hervorrufen, als außerdem der in großer Menge gehegte Wildstand bedeutenden Schaden
an den Feldfrüchten verursachte. Bei solchen fast unerträglichen Verhältnissen mußte durch gesetzliche Bestimmungen Wandel
geschaffen werden. Dies geschah zuerst in Frankreich, wo durch das Gesetz vom die Befreiung des Grund und Bodens von
fremden Jagdrechten ausgesprochen wurde; diesem Beispiel folgten die Gesetzgebungen mehrerer deutscher Einzelstaaten, und wurde
in Preußen
[* 26] unter Aufhebung aller privatrechtlichen Beziehungen zu ältern oder neuern Eigentumserwerbungen das Jagdrecht auf
fremdem Grund und Boden ohne jede Entschädigung aufgehoben und eine Trennung jenes dinglichen Rechts von letzterm für die Zukunft
als nicht statthaft erklärt.
Die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden mußte außerdem zu Beschränkungen rücksichtlich der Ausübung desselben
führen, weil sonst voraussichtlich Ausrottung des Wildes und Unfälle durch unvorsichtige Handhabung der Schußwaffen seitens
Unkundiger die unausbleiblichen Folgen gewesen wären. In Preußen wurde die Ausübung der J. durch das
Jagdpolizeigesetz vom und das Wildschongesetz vom geregelt, und dadurch kamen die frühern Forst-, Mast-
und Jagdordnungen für die einzelnen Provinzen, deren Bestimmungen außerdem teilweise veraltet und unzeitgemäß geworden
waren, meist in Wegfall. Bearbeitungen der Jagdgesetzgebung lieferten unter andern: für Preußen Kohli (Berl.
1884), R. Wagner (das. 1883) und Grunert (Trier
[* 32] 1885), für Bayern
[* 33] Feßmann (Ansb. 1880) und Trunk (Eichstätt
[* 34] 1880), für SachsenEinsiedel (Leipz. 1885), für Hessen
[* 35] Haller (3. Aufl., Darmst. 1884), für Baden
[* 36] Schenkel (Tauberbischofsheim 1886), für Elsaß-Lothringen
[* 37] Huber (Straßb. 1881) etc. Für Österreich
[* 38] vgl. Anders, Das Jagd- u. Fischereirecht (Innsbr. 1885).
Jeder, der die J. ausüben will, muß einen Jagdschein lösen, und es läßt sich daher aus der Zahl solcher Jagdscheine leicht
ersehen, in welchem Verhältnis sich die Zahl der Personen vermehrt hat, welche die J., die jetzt meist zum Vergnügen und zur
Erholung der wohlhabendern Bevölkerung
[* 39] dient, ausüben. Nach v. Hagen
[* 40] ist die Zahl der ausgegebenen Jagdscheine
in Preußen von 80,559 im J. 1850/51 auf 154,094 im J. 1880/81 angewachsen (im Durchschnitt 21,3 auf 1000 männliche Bewohner
über 20 Jahren). Letztere verteilten sich auf die einzelnen Provinzen wie folgt:
Die gesamte Fleischmasse dieses jährlichen Abschusses von eßbarem Wild wird auf 5,420,618 kg (pro Kopf 0,2 kg) und der Gesamtgeldwert
einschließlich der Schwarten und Häute auf 6,470,502 Mk. veranschlagt. Hiernach ist also der Jagdertrag
ein nicht unerheblicher Faktor für die Volksernährung und die Volkswirtschaft. Die Ausübung der J. auf dem fiskalischen
Grundbesitz ist in Preußen so geregelt, daß gewöhnlich die niedere J. in den Staatsforsten und
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