an sich unschädlich sind, aber den für die Erneuerung des
Bluts notwendigen
Sauerstoff nicht enthalten
(Stickstoff,
Wasserstoff,
Grubengas), als solche, welche eingeatmet werden können, aber giftig sind
(Kohlensäure,
Schwefelwasserstoff), und endlich
solche, welche i. im engern
Sinn sind, da sie nicht eingeatmet werden können, weil sie krampfhaftes
Husten und Verschluß
der
Stimmritze bedingen
(Chlor, Salpetersäuredämpfe, Bromdämpfe).
Apparat zur Abspülung und
Reinigung eiternder Wundflächen, wie er beim täglichen
Verband
[* 2] der
Wunden ganz allgemein benutzt wird. Die einfachste Form desselben besteht in einem
Gefäß
[* 3] von
Zink-,
Eisen- oder
Messingblech von beliebiger
Größe, das nahe seinem
Boden eine Öffnung mit einem kurzen Ansatzrohr zum Aufstecken
einer Gummiröhre von mehreren
MeternLänge besitzt, auf deren andres, freies Ende ein ebenfalls durchbohrtes Endstück von
Knochen,
[* 4]
Hartgummi od. dgl. aufgesteckt wird. Vorteilhaft
versieht man das Kautschukrohr mit einem
Quetschhahn.
BeimGebrauch wird das mit
Wasser gefüllte
Gefäß
von einem
Gehilfen in die
Höhe gehalten, während der
Arzt das Endstück so leitet, daß der hervordringende Wasserstrahl die
beabsichtigte
Stelle trifft. Zweckmäßig findet der I. auch zum Ausspülen der
Nase,
[* 5] des
Magens, der
Blase, derScheide
(Nasen-.
Magen-, Gebärmutterdouche) und zur Beibringung von
Klystieren Verwendung.
(sc. remedia, lat.), »reizende«
Mittel und Einflüsse, namentlich solche, welche insbesondere die Thätigkeitsäußerungen
des
Gefäß- und Muskelsystems erhöhen, während die
Excitantia, die erregenden
Mittel, besonders die sensibeln
Nerven
[* 6] zu größerer
Thätigkeit anregen.
(Irrwische, Ignes fatui),
Lichter oder
Flammen von verschiedener
Größe, welche man bisweilen auf
Wiesen, sumpfigen
Stellen,
Kirchhöfen etc. erblickt haben will.
Alle ältern Nachrichten über I. sind so unbestimmt, daß man ihre
Existenz überhaupt
geleugnet hat und jedenfalls hat sehr oft eine überreizte
Phantasie mehr gesehen, als in der That vorhanden war. Dazu kommt,
daß faules, leuchtendes
Holz
[* 8] oder das
Johanniswürmchen
(Lampyris noctiluca) recht gut für ein Irrlicht
gehalten werden kann; ja, ein neuerer Beobachter hat bei »unzweifelhaften«
Irrlichtern die dieselben veranlassenden
Johanniswürmchen eingefangen.
Wenn man aber alle unsicheren
Beobachtungen unberücksichtigt läßt, so liegen doch so viele zuverlässige
Berichte, z. B.
von dem Astronomen
Bessel, vom
ProfessorKnorr in
Kiew,
[* 9]
DirektorRichter in
Saalfeld
[* 10] u. a., vor, daß man die
Thatsache der
Erscheinung nicht wohl bezweifeln kann. Die
Berichte enthalten aber so viel Rätselhaftes, daß es durchaus unmöglich
erscheint, die verschiedenen
Erscheinungen miteinander zu vereinbaren. I. sind stets auf solchem
Boden beobachtet worden, der
viele organische
Substanzen enthält; sie hängen also
vielleicht mit der
Fäulnis zusammen.
Bei diesem
Prozeß entwickelt sich
Phosphorwasserstoff, ein
Gas, welches sich an der
Luft von selbst entzündet,
und man hat daher die I. einfach für
Blasen von
Phosphorwasserstoff halten wollen. Dies ist aber jedenfalls unrichtig, denn
das fragliche
Gas verbrennt mit intensiv weißer
Flamme
[* 11] und gibt einen weißen
Rauch; auch ist dabei ein
eigentümlicher
Geruch zu bemerken.
Gerade die besten
Beobachtungen über I. wissen aber nichts von
Geruch und
Rauch, und noch
niemals ist behauptet worden, daß I. intensiv weiß seien, sondern ihre
Farbe ist stets schwach bläulich, gelblich, rötlich,
grünlich.
Will man sie von brennendem
Kohlenwasserstoffgas herleiten, so ist nicht zu erklären, wodurch sich dasselbe
entzündet haben könnte. Sehr gute
Beobachtungen stellen es aber sehr in
Frage, ob die I. wirklich brennendes
Gas seien.
List
(1859 im Fuldathal) bemerkte keine
Wärme,
[* 12] obwohl er die
Hand
[* 13] in ein Irrlicht hineinsteckte; auch das Irrlicht des
ProfessorsKnorr erwärmte einen hineingehaltenen messingbeschlagenen
Stock nicht; ein andrer will aber
Werg am Irrlicht
entzündet haben.
List hörte bei der Entstehung eines Irrlichts einen schwachen
Knall;
bei
Knorr steht die
Flamme ganz ruhig, und selbst künstlicher
Luftzug hat keinen Einfluß auf sie;
bei
List bewegt sie sich auch nicht, aber der leiseste Luftzug bringt sie zum Erlöschen;
beiTschudi schwankt die größte
Flamme bald links, bald rechts, steigt und sinkt, doch erfahren wir nicht, ob das untere
Ende der
Flamme an derselben
Stelle bleibt und nur das obere Ende hin- und hergeweht wird.
Dies würde auf ein aus dem
Boden
sich entwickelndes
Gas hindeuten. Ist letzteres die
Ursache der
I., so können dieselben nicht hüpfen,
ebensowenig, wie die
Flamme von einem Lampendocht sich entfernen kann. Wenn aber plötzlich ein Irrlicht erlischt und in demselben
Moment in einiger
Entfernung ein andres ausleuchtet, so kann dies für ein Hüpfen gehalten werden. Von dem angeblichen Hüpfen,
Wandern haben übrigens die I. ihren
Namen. Der Volksaberglaube hält die I. (Tückbolde, Lüchtemännekens),
welche die
Menschen verlocken, für die
Seelen ungetauft gestorbener
Kinder.
jedes falsche
Urteil, insofern es durch den
Schein (species veri) für wahr gehalten wird. Der
I. ist entweder ein formaler, insofern das
Urteil den
Gesetzen des
Denkens, oder ein realer, materieller, insofern dasselbe
der
Natur des Gegenstandes widerspricht. Jener wird durch genaue Kenntnis und richtige Anwendung der
Denkgesetze, dieser durch
besonnene
Prüfung und unparteiische Untersuchung vermieden. In der
Rechtswissenschaft versteht man unter I. (error) nicht
nur das Falschwissen, sondern auch das Nichtwissen (ignorantia), indem es rechtlich von derselben
Wirkung ist, ob man von
einer
Thatsache gar keine oder eine falsche
Vorstellung hat.
Der I. findet aber im Rechtsleben nur dann Berücksichtigung, wenn er ein entschuldbarer ist, und zwar gilt der faktische
I., der I. über
Thatsachen (error facti), regelmäßig als entschuldbar, während der Rechtsirrtum (error
juris) der
Regel nach nicht entschuldigt wird, da jeder
Bürger das
Recht seines
Staats kennen oder sich doch darüber vergewissern
soll
(ignorantia nocet). Nur ausnahmsweise wird im gemeinen
Rechte der Rechtsirrtum Minderjährigen,
Soldaten und in gewissen
Fällen auch
Frauen und gänzlich ungebildeten
Personen verziehen. Nicht zu
¶
mehr
verwechseln ist aber damit der Fall des sogen. wesentlichen Irrtums (error essentialis) beim Abschluß von Rechtsgeschäften.
Befindet sich nämlich ein Kontrahent über einen wesentlichen Umstand des Vertrags, z. B. über die Identität der Ware beim
Abschluß eines Kaufs, in Unkenntnis, so gilt das ganze Geschäft, resp. der Vertrag als nicht abgeschlossen;
denn was man nicht weiß, kann man auch nicht wollen. Es sind dies die Fälle, in welchen Savigny von einem sogen. uneigentlichen
I. spricht, da hier der I. eigentlich nur Beweismoment für den fehlenden Willen sei.
Dies ist die Bedeutung des Rechtssprichworts: errantis non est voluntas (beim I. ist der Wille ausgeschlossen).
Auch in strafrechtlicher Beziehung wird der Rechtsirrtum, die Unkenntnis strafrechtlicher Bestimmungen oder einzelner Strafandrohungen,
von dem Strafrichter nicht berücksichtigt. Dagegen kann der faktische I. unter Umständen von Bedeutung werden. Es gehört
hierher namentlich die Bestimmung des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs (§ 59), wonach, wenn jemand bei Begehung einer strafbaren
Handlung das Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestand gehören
oder die Strafbarkeit erhöhen, ihm diese Umstände nicht zugerechnet werden sollen.
Wenn also z. B. ein Unverheirateter mit einer Ehefrau den Beischlaf vollzieht, ohne zu wissen, daß diese Frauensperson verheiratet
ist, so kann er nicht wegen Ehebruchs bestraft werden. Handelt es sich jedoch um fahrlässige Vergehen,
so soll jene Bestimmung nur dann Platz greifen, wenn diese Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet war.