kaufmännischen
Briefen, Zeitungsberichten,
Anzeigen etc. häufig vorkommende I., wie: »Der
König kam an, und fand die
Parade sogleich statt« (statt: und die
Parade fand ...). - In der
Musik bezeichnet I. eine eigentümliche
Umgestaltung musikalischer Themata, welche darin besteht, daß alle
Intervalle des
Themas in umgekehrter
Richtung (die steigenden
als fallende, die fallenden als steigende) gebracht
werden. - In der
Taktik ist I. die Verkehrung der Nummerfolge,
in welcher die Unterabteilungen einer taktischen
Einheit aufeinander folgen, so daß z. B. der erste Zug
einer
Eskadron in der
Mitte oder auf dem linken
Flügel steht. Bei rascher
Entwickelung zum
Gefecht ist I. oft nicht zu vermeiden,
und die
Truppe muß deshalb auf
Bewegungen in der I. eingeübt
sein. - In der
Medizin bezeichnet I. s. v. w. Umstülpung eines
Organs, z. B. der Augenlider, der
Gebärmutter,
[* 2] des
Mastdarms. - In der
Chemie heißt I. die durch verdünnte
Säuren oder ein
in lebender
Hefe
[* 3] enthaltenesFerment
(Invertin) bewirkte
Umdrehung des rechtsseitigen Polarisationsvermögens
einer Rohrzuckerlösung in linksseitige
Polarisation;
[* 4] sie wird dadurch hervorgerufen, daß der
Rohrzucker unter
Aufnahme der
Elemente von 1
MolekülWasser in 1
Molekül rechts drehenden
Traubenzucker und 1
MolekülFruchtzucker zerfällt, welch letzterer
so stark nach links dreht, daß die Rechtsdrehung des
Traubenzuckers nicht zur Geltung kommt. Das Gemisch
von
Trauben- und
Fruchtzucker heißt Invertzucker.
Auch in
Deutschland
[* 7] entschied bei der
Verleihung der
Bistümer seit dem 10. Jahrh. im allgemeinen der
Wille des
Königs. Dieser
Einfluß der weltlichen Macht auf die Bischofswahlen wurde dadurch noch bedeutend verstärkt, daß mit dem geistlichen Hirtenamt
der
Genuß von Reichslehen und sonstigen weltlichen
Gütern und Vorteilen verbunden war, und da deren
Verleihung
allein dem König zustand, so wurden die neuerwählten
Bischöfe vom König einfach ernannt und empfingen
Ring und
Stab,
[* 8] die
Zeichen ihrer
Würde, aus seinen
Händen.
Die
Päpste, vor allen
Gregor VII. (s. d.), griffen aber, nachdem 1059 auch die Einsetzung der
Päpste neu geregelt
worden war, die
Verleihung geistlicher
Stellen von seiten der weltlichen Machthaber mit den schärfsten
Waffen
[* 9] an und verlangten
die freie
Wahl der
Bischöfe durch
ihre
Kapitel und ihre Bestätigung durch den römischen
Stuhl als die einzige der
Kirche würdige,
woraus sich in
Deutschland jener heftige Investiturstreit entspann, welcher erst 1122 durch das
WormserKonkordat zwischen dem deutschen
KaiserHeinrich V. und dem
PapstCalixtus II. beigelegt ward.
Der
Kaiser gab danach allen
Kirchen die Wahlfreiheit zurück und leistete auf die I. mit
Ring und
StabVerzicht. Dagegen räumte
der
Papst ein, daß die
Wahl der deutschen
Bischöfe und
Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneten verhandelt,
der Gewählte aber mit den mit seinem geistlichen
Amt verbundenen
Regalien vom
Kaiser durch das
Zepter belehnt werden solle.
Die päpstliche
Konsekration durch
Verleihung von
Ring und
Stab sollte zuletzt erfolgen; indes
KaiserLothar räumte auch das noch
ein, daß dieselbe der
Belehnung mit denRegalien vorausgehen sollte, womit thatsächlich der Einfluß
des
Kaisers auf die Einsetzung der
Bischöfe und damit bei deren Macht und Ansehen ein Hauptteil der monarchischen
Gewalt verloren
ging. So ward in
Deutschland der
Kirche die allerdings nun durch die Macht des
Papsttums sehr beschränkte Wahlfreiheit zurückgegeben.
In den von protestantischen
Fürsten regierten
Ländern üben die
Kapitel das
Wahlrecht aus, so in
Preußen,
[* 14] in den kleinern
Staaten
des
DeutschenReichs, in
Holland und in der
Schweiz.
[* 15] Doch ist hier auf verschiedenerlei Art dem
Landesherrn die Möglichkeit
offen gelassen, mißfällige
Personen (personae minus gratae) von der
Wahl auszuschließen. Die
Prüfung und Bestätigung der
erwählten oder ernannten
Bischöfe ist nach und nach durch die
Praxis auf den
Papst übergegangen, was die
Konkordate insgesamt
entweder ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. In der protestantischen
Kirche versteht man unter I. die feierliche
Einführung der
Geistlichen, namentlich der
Superintendenten, in das
Amt; sie wird im Auftrag des
Landesherrn durch einen höhern
Geistlichen vollzogen und zwar mittels einer in Gegenwart der
Gemeinde gehaltenen Vorstellungsrede, Überreichung der Bestätigungsurkunde
und Abnahme des
Handschlags.