dann, wenn der Arbeiter in ein andres Arbeitsverhältnis eintreten will und nun befürchten muß, seiner Ansprüche verlustig
zu gehen. Aber auch bei Gewerkvereinen können Verlegenheiten entstehen, wenn das Recht auf Unterstützung von der Zugehörigkeit
zum Verein abhängt, dieser selbst aber noch verschiedene andre Zwecke verfolgt. Insbesondere kann die Verbindung mit
andern Kassen und Zielen der Invalidenversorgung gefährlich werden, so, wenn eine Arbeitseinstellung vorhandene Mittel aufzehrt
und weitere Beitragszahlung unterbricht.
Allerdings hat gerade auch dieser Umstand wieder englische Gewerkvereine schließlich veranlaßt, den Kampf mit Arbeitgebern
möglichst zu meiden und den Schwerpunkt ihrer Thätigkeit in die Fürsorge für die Genossen zu legen.
Die Beiträge für Invalidenkassen werden am besten in kleinen Raten, wöchentlich, monatlich oder überhaupt jeweilig zur
Zeit der Lohnzahlung, entrichtet, die Unterstützungen besser in Form einer lebenslänglichen Rente als in Form einer Kapitalabfindung
gewährt, wenn auch letztere in besondern Fällen persönlich erwünschter sein kann. Im Interesse der Sache liegt es,
die Karenzzeit (s. d.) möglichst abzukürzen, d. h.
hier die von der Aufnahme an bemessene Zeit, während welcher der Eintritt der Invalidität keinen Anspruch auf Versorgung begründet.
Beruht die I. auf genossenschaftlicher Grundlage, so kann schon eine schärfere Kontrolle bei Feststellung der Invalidität
und bei der Unterscheidung zwischen Ganz- und Halbinvaliden ausgeübt werden, d. h.
zwischen solchen, welche vollständig erwerbsunfähig sind, und solchen, welche noch durch leichtere Arbeiten etwas verdienen
können. Die Unfallversicherung (s. d.) bildet einen Teil der I. Dieselbe wurde in Deutschland in besonderer Weise gesetzlich
geregelt, so daß die Aufgabe der I. sich nur auf Fälle der Erwerbslosigkeit infolge von Siechtum und
Altersschwäche zu erstrecken braucht. Wünschenswert ist es, daß im Lauf der Zeit auch hierfür gesetzliche Normativbestimmungen
aufgestellt werden, um die im Interesse der Leistungsfähigkeit und der Freizügigkeit liegende Verbindung verschiedener Kassen
zu ermöglichen und den Mitgliedern möglichst große Sicherung für Wahrung ihrer Rechtsansprüche zu bieten.
(lat.), das Anrecht auf staatliche Versorgung, welches
Personen des Soldatenstandes unter gewissen Bedingungen während ihrer Dienstzeit erwerben. Personen aus der Klasse der Unteroffiziere
und Gemeinen werden invalid, wenn sie durch eine Beschädigung im Dienst oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren
dienstunbrauchbar geworden sind und hierdurch Versorgungsansprüche auf Grund des Militärgesetzes erlangt
haben. Die I. ist mithin nicht zusammenzuwerfen mit der einfachen Dienstunbrauchbarkeit, welche z. B.
bei Krankheiten ohne Dienstbeschädigung in den ersten Dienstjahren eintritt, wobei der Soldat keinen Versorgungsanspruch gewinnt.
Je nach dem Grade der Dienstunbrauchbarkeit bezeichnet man solche Leute, welche weder im Feld noch in der Garnison mehr Dienst
thun können, als Ganzinvaliden, solche, welche nur noch garnisondienstfähig sind, als Halbinvaliden.
Über den Krankheitsbefund hat der Obermilitärarzt des Truppenteils, dem der zu Invalidisierende angehört, ein ausführliches,
vorschriftsmäßiges Attest unter Berücksichtigung der eventuell stattgehabten Dienstbeschädigung auszustellen und am Schluß
desselben den Grad der Dienstunbrauchbarkeit, eventuell Erwerbsunfähigkeit, Verstümmelung etc. auf Grund der einschlägigen
Paragraphen der Dienstanweisung zu
bestimmen, worauf das Generalkommando durch Revision des Attestes durch den Korpsgeneralarzt
die definitive Entscheidung trifft.
Unter den Krankheiten, welche die Felddienstfähigkeit allein aufheben, also Halbinvalidität bedingen, sind am häufigsten:
Schwächung des Körpers im allgemeinen, chronische Leiden der Atmungsorgane (jedoch geringern Grades), Unterleibsbrüche, welche
noch durch ein Bruchband zurückgehalten werden, zurückgebliebene Schwäche in den großen Gelenken oder
Knochen nach Gelenkentzündung, resp. Knochenbrüchen etc. Ganzinvalidität wird bedingt durch alle schwereren unheilbaren Krankheiten,
wie Hautausschläge, bösartige Geschwülste, progressive Muskelatrophie, chronische Lungen-, Gehirn- und Rückenmarkskrankheiten,
ferner durch ausgedehnte, behindernde Narben, Blindheit auf einem Auge, große Unterleibsbrüche, Verlust eines größern Gliedes,
Verlust eines Daumens, des rechten Zeigefingers u. a. Als Dienstbeschädigung wird angesehen: Verwundung
vor dem Feind, erhebliche Gesundheitsstörungen, hervorgerufen durch die besondern Eigentümlichkeiten des Dienstes (z. B.
wenn ein Soldat auf dem Marsch an Hitzschlag erkrankt), ferner äußere Beschädigungen, welche bei Ausübung des aktiven Dienstes
erlitten sind, endlich die kontagiöse Augenkrankheit. In jedem Fall hat der Truppenteil nach genauer Untersuchung
der von dem betreffenden Soldaten angegebenen Dienstbeschädigung eine Bescheinigung hierüber dem militärärztlichen Attest
hinzuzufügen.
Die Dauer der I. richtet sich nach der zu Grunde liegenden Krankheit, und die I. wird überall da von vornherein als dauernde
bezeichnet werden, wo z. B. Amputationen, Verstümmelungen etc. eine Änderung des Zustandes ausschließen.
Läßt sich jedoch eine Besserung im Lauf der Zeit erwarten, so wird die I. als temporäre bezeichnet, meistens zunächst
auf zwei Jahre, und der Invalide hat sich alsdann einer nochmaligen Untersuchung zu unterwerfen. Insofern es sich um die Ausstellung des
Zivilversorgungsscheins, resp. um die verschiedenen Klassen des Pensionsbetrags handelt, ist eine Bescheinigung
darüber notwendig, ob der Invalide im Selbsterwerb nicht behindert ist, ob er es teilweise, größtenteils oder gänzlich
ist, und ob er eventuell sogar fremder Wartung und Pflege, z. B. nach mehrfachen Amputationen, bedürftig ist.
Für die Letztgenannten, welche also entweder durch Amputationen oder anderweitig Glieder des Körpers verloren
haben, oder erblindet sind, gewährt das Pensionsgesetz noch eine sogen. Verstümmelungszulage, natürlich nur auf Grund der
ärztlichen Bescheinigung. Bei Offizieren und Sanitätsoffizieren beginnt die Versorgungsberechtigung erst bei Dienstunbrauchbarkeit
nach zehnjähriger Dienstzeit, außerdem natürlich ebenfalls bei Dienstbeschädigung. Reserveoffiziere erlangen einen Anspruch
lediglich durch die letztere. Im übrigen sind die Bestimmungen über die I. der Offiziere analog den
obigen, nur sind Offiziere, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, eo ipso pensionsberechtigt und brauchen also keine
I. nachzuweisen.
Vgl. »Dienstanweisung zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit etc.«
vom 8. April 1877 (Berl. 1877).
et illata (lat., »Eingebrachtes und Eingeführtes«),
die bewegliche Habe, welche von einem Pachter oder Mietsmann
in die gepachteten oder
mehr
gemieteten Räumlichkeiten eingebracht wird, und an welcher dem Vermieter wegen seiner Ansprüche auf das Mietgeld ein Retentionsrecht
(Zurückbehaltungsrecht) zusteht.