dann, wenn der
Arbeiter in ein andres Arbeitsverhältnis eintreten will und nun befürchten muß, seiner Ansprüche verlustig
zu gehen. Aber auch bei
Gewerkvereinen können Verlegenheiten entstehen, wenn das
Recht auf Unterstützung von der Zugehörigkeit
zum
Verein abhängt, dieser selbst aber noch verschiedene andre
Zwecke verfolgt. Insbesondere kann die
Verbindung mit
andern
Kassen und
Zielen der Invalidenversorgung gefährlich werden, so, wenn eine
Arbeitseinstellung vorhandene
Mittel aufzehrt
und weitere Beitragszahlung unterbricht.
Allerdings hat gerade auch dieser Umstand wieder englische
Gewerkvereine schließlich veranlaßt, den
Kampf mit Arbeitgebern
möglichst zu meiden und den
Schwerpunkt
[* 2] ihrer Thätigkeit in die
Fürsorge für die Genossen zu legen.
Die Beiträge für
Invalidenkassen werden am besten in kleinen
Raten, wöchentlich, monatlich oder überhaupt jeweilig zur
Zeit der Lohnzahlung, entrichtet, die Unterstützungen besser in Form einer lebenslänglichen
Rente als in Form einer Kapitalabfindung
gewährt, wenn auch letztere in besondern
Fällen persönlich erwünschter sein kann. Im
Interesse der
Sache liegt es,
die
Karenzzeit (s. d.) möglichst abzukürzen, d. h.
hier die von der
Aufnahme an bemessene Zeit, während welcher der
Eintritt der
Invalidität keinen Anspruch auf Versorgung begründet.
Beruht die I. auf genossenschaftlicher Grundlage, so kann schon eine schärfere
Kontrolle bei Feststellung der
Invalidität
und bei der Unterscheidung zwischen Ganz- und Halbinvaliden ausgeübt werden, d. h.
zwischen solchen, welche vollständig erwerbsunfähig sind, und solchen, welche noch durch leichtere
Arbeiten etwas verdienen
können. Die
Unfallversicherung (s. d.) bildet einen Teil der I. Dieselbe wurde in
Deutschland
[* 3] in besonderer
Weise gesetzlich
geregelt, so daß die Aufgabe der I. sich nur auf
Fälle der Erwerbslosigkeit infolge von Siechtum und
Altersschwäche zu erstrecken braucht. Wünschenswert ist es, daß im
Lauf der Zeit auch hierfür gesetzliche Normativbestimmungen
aufgestellt werden, um die im
Interesse der Leistungsfähigkeit und der
Freizügigkeit liegende
Verbindung verschiedener
Kassen
zu ermöglichen und den Mitgliedern möglichst große
Sicherung für Wahrung ihrer Rechtsansprüche zu bieten.
(lat.), das Anrecht auf staatliche Versorgung, welches
Personen des Soldatenstandes unter gewissen
Bedingungen während ihrer
Dienstzeit erwerben.
Personen aus der
Klasse der
Unteroffiziere
und
Gemeinen werden invalid, wenn sie durch eine
Beschädigung im
Dienst oder nach einer
Dienstzeit von mindestens acht
Jahren
dienstunbrauchbar geworden sind und hierdurch Versorgungsansprüche auf
Grund des Militärgesetzes erlangt
haben. Die I. ist mithin nicht zusammenzuwerfen mit der einfachen Dienstunbrauchbarkeit, welche z. B.
bei
Krankheiten ohne Dienstbeschädigung in den ersten Dienstjahren eintritt, wobei der
Soldat keinen Versorgungsanspruch gewinnt.
Je nach dem
Grade der Dienstunbrauchbarkeit bezeichnet man solche Leute, welche weder im
Feld noch in der
Garnison mehr
Dienst
thun können, als Ganzinvaliden, solche, welche nur noch garnisondienstfähig sind, als Halbinvaliden.
Über den Krankheitsbefund hat der Obermilitärarzt des Truppenteils, dem der zu Invalidisierende angehört, ein ausführliches,
vorschriftsmäßiges
Attest unter Berücksichtigung der eventuell stattgehabten Dienstbeschädigung auszustellen und am
Schluß
desselben den
Grad der Dienstunbrauchbarkeit, eventuell Erwerbsunfähigkeit,
Verstümmelung etc. auf
Grund der einschlägigen
Paragraphen der Dienstanweisung zu
bestimmen, worauf das
Generalkommando durch
Revision des
Attestes durch den Korpsgeneralarzt
die definitive
Entscheidung trifft.
Die Dauer der I. richtet sich nach der zu
Grunde liegenden
Krankheit, und die I. wird überall da von vornherein als dauernde
bezeichnet werden, wo z. B.
Amputationen, Verstümmelungen etc. eine Änderung des Zustandes ausschließen.
Läßt sich jedoch eine Besserung im
Lauf der Zeit erwarten, so wird die I. als temporäre bezeichnet, meistens zunächst
auf zwei Jahre, und der
Invalide hat sich alsdann einer nochmaligen Untersuchung zu unterwerfen. Insofern es sich um die
Ausstellung desZivilversorgungsscheins, resp. um die verschiedenen
Klassen des Pensionsbetrags handelt, ist eine Bescheinigung
darüber notwendig, ob der
Invalide im Selbsterwerb nicht behindert ist, ob er es teilweise, größtenteils oder gänzlich
ist, und ob er eventuell sogar fremder Wartung und
Pflege, z. B. nach mehrfachen
Amputationen, bedürftig ist.
Für die Letztgenannten, welche also entweder durch
Amputationen oder anderweitig
Glieder
[* 8] des
Körpers verloren
haben, oder erblindet sind, gewährt das Pensionsgesetz noch eine sogen.
Verstümmelungszulage, natürlich nur auf
Grund der
ärztlichen Bescheinigung. Bei
Offizieren und
Sanitätsoffizieren beginnt die
Versorgungsberechtigung erst bei Dienstunbrauchbarkeit
nach zehnjähriger
Dienstzeit, außerdem natürlich ebenfalls bei Dienstbeschädigung. Reserveoffiziere erlangen einen Anspruch
lediglich durch die letztere. Im übrigen sind die Bestimmungen über die I. der
Offiziere analog den
obigen, nur sind
Offiziere, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben,
eo ipso pensionsberechtigt und brauchen also keine
I. nachzuweisen.
Vgl. »Dienstanweisung zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit etc.«
vom (Berl. 1877).